Die Gegenwart
- Journal
- Die Gegenwart
- Volume
- 1 (1867)
- Issue
- 36 (6.9.1867)
- Date
- 1867-09-06
- Page
- Seite 286 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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28S Dir •cgcatMn. » solcher Verein bezüglich der durch die von ihm gehaltenen Schule ertheilte Religionsunterricht bei den Wiener Juden leicht religiöse Streitigkeiten Hervorrufen und zu weiteren Zerwürfnissen zwischen diesen Glaubensgenossen (die religiösen Spaltungen der Wiener Inden sind dem h. Ministerium aus zahlreichen Verhandlungen ohnedies bekannt) Anlaß geben könnten, bestimmte die nied.-österr. Statthalterei die Gründung dieses Vereines nicht zu bewilligen;, dem Wiener Magistrate aber über seine oben erwähnte Anfrage zu bedeuten, gegen diese nach den bestehenden Gesetzen als ״Winkelschule" zu betrachtenden Religionsschule Amt zu handeln, worüber Wiener Magistrat unterm I l. März, A. 54,0??, dir Schließung dieser Winkelschule anordnete. Aus diesem Anläße wurde hohen Orteeine Vorstellung überreicht, welche mit hohen, Erlasse am 28. Mai d. I., Z. 8973 zur aufklärenden Berichterstattung herabgelangte. Dieser hohe Erlaß sistirt zngleich die Schließung der Schule. AuS den verhandelten Akten dürfte das hohe Ministerium entnehmen, daß es sich lediglich um die Schließung einer Schule handelt, gegen deren Genehmhaltung die gewichtigsten Bedenken sprechen. Ohne auf die sich dagegen auSsprechende Wiener israelitische KultuSgcmeinde, endlich da« einzige legale Organ der Wiener Juden in GlaubenSsachen, zu großes Gewicht zu legen, weil deren Vertreter nicht der sogenannten orthodoxen Jndenschaft angehören, um deren Interesse e» sich hier handelt, dürfte diese Schule weseittlich schon durch die Art des Unterrichtes beitragen, den ZelotiSmuS zu vermehren und die Spaltung zwischen den orthodoxen Wiener Juden — deutscher und polnischer Fraktion — deren Behebung vom h. Ministerium selbst als höchst wünschenS- Werth bezeichnet wurde, zu vergrößern. Ferner ist jede Uebcrwachung dieser Schule, deren ReligionSanschauung von jener der gesetzlichen Wiener Kultusgemeinde abweicht, also ihr nicht übertragen werden kan», geradezu unmöglich. Endlich ist diese Schule in ihrem gegenwärtigen Bestände von einem Parteimanne ohne gesetzliche Genehniiguiig in's Leben gerufen, mit Lehrern versehen, denen die gesetzlichen Erfordernisse zur Unterrichtertheilnng mangeln, außer jedem Znsanimenhange mit einer anerkannten KnltuSgemeindelSitung oder auch nur der faktisch bestehenden kirchlichen Leitung der orthodoxen Iudenschast, eine so abnormale Erscheinung, daß eS kaum möglich sein dürfte, sie ohne einen der Auflösung sich gleichstellrnden Akt in ein gesetzliches oder mindestenö unbedenkliches Geleise zu bringen, weühalb die niederösterreichische Statthaltcrri ans die Bestätigung der magistratlich angeordneten Schließung dieser Anstalt antragen kann. Schließlich wird nur noch bemerkt, daß die Behauptung, eS handle sich hier nicht um einen Religionsunterricht, eine ReligionSschnle, sondern um bloße NeligionSübungen, die keiner behördlichcn Genehmigung bedürfen, kaum eine specielle Widerlegung nöthig hat." Trotz dieser Darstellung nahm das Unterrichtsministerium diese Winkclschule in Schutz. In dem betrcssenden Erlasse vom 14. April 1858 heißt eS: ' ״ .... daß dieser Gegenstand mit der durch den letzterwähnten Erlaß (31. März 1858, Z. 1226) eingeleiteten Vermittlung einer Bereinigung der in Wien bestehenden orthodoxen jüdischeu Bcthäuser in eine gehörig bestellte und mit den nöthigen Kultusanstalten versehene Synagoge, .welche selbstverständlich auch die Begründung einer eigenen Religionsschnle zur Folge haben wird, seiner Erledigung zugeführt werden wird, und daß inzwi- Aschen dem Fortbestände dieser Religionsschule kein Hinderniß in den Weg zu legen ist." Die orthodoxe ReligionSschulc war nun fertig. Um. aber auch den Beweis zu führen, daß die Orthodoxie williger die Ukafe des Ministers au-zuführen bereit sei, als die Reologeu, machte man da» Anerbieten, bis zur Begründung der Eentralsynagoge für die Orthodoxie in der errichteten Religionsschule Privatunterricht in den Lehrgegenständen der 4 Volksschulklassen ertheilen zu lassen. WaS uns betrifft, so bekennen wir aufrichtig, daß wir weder eine orthodoxe noch eine neologische Pädagogik kennen. Wir wissen bloß, daß der Unterricht in vernünftiger fruchtbringender Weise erlheilt werden, und daß man in sehr unvernünftiger, geisttödtender Weise unterrichten kann. Wir wünschen aus vollem Herzen, daß das Wort des Propheten in Erfüllung gehe: ״Und alle deine Söhne, Jünger Gottes", und können uns deshalb für eine Eheder nicht begeistern. Ja wir möchten behaupten, daß früher in manchem Cheder rationeller unterrichtet wurde, als dies heute in mancher Schule geschieht. Wenn aber die Benennungen Orthodoxie und Neologie oder Reform überhaupt nicht als bezöich« nend für die jüdischen Zustände in Oesterreich und speciell in Wien gelten können, so werden sie auf dem Gebiete der Schule zum wahren Unsinn. Mit Einem Worte, wir verehren aus dem Grunde unserer Seele die Thora, wir haben aber nicht den minbesten Respekt, wenn man die Thora bloß als Aushängeschild gebraucht. Doch genug davon. ES spricht heute kein Mensch mehr von einer orthodoxen Centralsynagoge in Wien und auch der Herr Graf Thun, der sich so sehr um die jüdische Orthodoxie kümmerte und sie aufs eifrigste protegirte, hat jetzt aufgehört eine Rolle zu spielen. WaS jedoch den Erlaß des Herrn Grafen Thun betrifft, daß die Gemeinde eine oder zwei israelitische Volksschulen begründe, so wurde davon in Folge eines Vortrages des ehemaligen Staatsminister-, Ritter von Schmerling, an Se. Majestät den Kaiser, vom 15. September 1863, abgegangen. Der Gedankengang des Staatsministers war folgender: Der Zweck des MajestätögesncheS ging dahin, daß die iSraelitische Gemeinde von der gedachten bisher nicht erfüllte» Verpflichtung enthoben und daß der israelitischen Jugend in Wien nach wie vor gestattet werde, die christlichen Volksschulen zu besuchen. Eö wäre allerdings wünschenswerth, wenn, wie eö in vielen andern Orten mit größeren Judengemeinden der Fall ist, auch in Wien eine oder zwei öffentliche israelitische Gemeiudeschulen be« ständen. Der Deutung jedoch, welche das Unterrichtsministerium dem 8- 465 der politischen Schulverfaffnng gegeben hatte, vermöge er nicht als eine richtige zu erkennen und müßte ein zwang«- weises Vorgehen gegen die Iudengemeindc Wiens, ans Grundläge jener Bestimmungen für nicht gerechtfertigt ansehen. Eher ließe sich solch' zwangsweises Vorgehen aus dem 8- 336 der )>olitischen Schulverfaffnng nach welchem in jener Pfarrgemeinde eine Schule bestehen soll, ablciten, weil schulverfassungsmäßig katholische und nichtkatholische Volksschulen im Allgemeinen nach gleichen Grundsätzen zu behandeln sind. In Wieiz aber, wo die überwiegende Zahl der Volksschulen aus Eommunalmitteln erhalten wird, zu denen die Juden gleich den Ehristen beitragen, müßte seines Erachtens, wenn auf der Errichtung der israelitischen Volksschulen bestanden würde, jedenfalls noch die Kostenfrage gehörig ausgetragen werden. Die in den letzten Jahren gemachten Beobachtungen lassen übrigen» dies«