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Die Gegenwart · 1867-08-09 · 32 (9.8.1867) · p. Seite 250

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Journal
Die Gegenwart
Volume
1 (1867)
Issue
32 (9.8.1867)
Date
1867-08-09
Page
Seite 250 (sequence 2)
Language
German
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250 Die Segmwart. ״einige Monate" in Magdeburg weilt, der ist n»ch gär Nicht eiP eigentlicher Viagdeburger, und wenn er also präteüdirt, eine» Bk« richt auS Magdeburg zu schreiben, so ist natürlich seine Magdeburger Corresponden; eine — ״angebliche." -Doch wäre dies eben nur eine orthodoxe Seminarlogik. Gesunder Menschenverstdiid, schlichter Wahrheitssinn kann daS nicht zusammenreimen, ihm bleibt der Widerspruch ungelöst. Er sagt: Hr. Dr. Rahmer, Rabbiner zu Magdeburg, Schüler des jüdisch-theologischen Seminars zu Breslau hat entweder die Redaktion der Gegenwart oder die der Neuzeit oder aber beide zugleich brloqea. Und Angesichts dieser Lüge erkühnt der junge Streber sich »och in Bezug auf sich und seine Genossen von ״heilsamsten Folgen" ihre« Wirkens, von dem ״Segen" jener ^theologischen Bildungsanstalt" zu sprechen, deren Jünger als Studien- und Gesinnungsgenossen in demselben Geiste wirken? Gewiß kan» die ״Geschicklichkeit" des frommen Herrn RabbinerS für da» ihrer ״Pflege anvertraute Gemeindeleben nur von de» heilsamsteu Folgen sein", indem nun die guten Magdeburger und Wiener über die höchst praktische Philosophie, die unter den neuorthodoxeu Käppchen steckt, gründlich aufgeklärt werden. Diese, auf die wahrhaft entsetzliche Corruption verjüngereu Rabbincrschule ein grelles Licht werfende Thatsache erklärt sich nämlich ganz einfach, wenn man erfährt, daß einige Tage vor den famosen ״Berichtigungen" die beiden ״Studien- und Gesinnungsgenoffen", die beiden ״verehrten Freunde" recht innig vergnügt in Magdeburg beisammen gewesen sind!! Es obliegt uns nun noch, auf den Inhalt der angeblichen Berichtigung einen Blick zu werfen. Sie ist einfach inhaltslos, da sie nichts berichtigt. Unsere Correspondenz (in Nr. 27) hatte behauptet, die früheren Rabbiner Magdeburgs hätten als solche nicht« geleistet. Eine thatsächliche Berichtigung mußte nun Leistungen anführen. Statt dessen wird uns und unserer wackeren Wiener Eollegiu gesagt, Herr Dr. Güdemann hätte die Magdeburger Gemeinde ״aus starrem JndifferentiömuS geweckt." Wann? Wie? Wodurch? Etwa durch die Predigten, auf deneu, wie er sich bescheiden auSdrückt, ״der Schmelz der Frische" ruht? Wir weiscil die ״Berichtigung" selbstverständlich zurück, ebenso wie die Phraseti von den ״heilsamsten Folgen der Continuitat der Wirksamkeit", von dem ״Segen" u. s. w.; wir weisen all daö zurück als leeres Gerede, als bewußte, in die Welt hinausgekanzelte, salbungsvolle — Salbaderei! Tuchrl, 2. August. Zur preuß. Religionsfreiheit. Die hiesige jüdische Elementarschule steht unter der Aufsicht de« evangellschen Pfarrers Hierselbst; die jüdische Gemeinde war bei der Regierung eingekommen, die Lokal-Sckulinspektion der jüdischen Schule dem hiesigen Rabbiner Dr. Grünfeld zu übertragen. Die betreffende Behörde hat dieses Gesnch abgelehnt. Nach dem Ministerial-Reskript entbehrt die Schulaufsicht der Rabbiner über jüdische Societätsschulen der gesetzlichen Grundlage und es ist die Lokal-Jnspektion über die öffentlichen jüdischen Schulen ihnen nur ausnahmsweise und im Nothfalle,' wo e« an einem durch da» Gesetz berufenen Organe ermangele, zu übertragen. Die rvangelischen und katholischen Geistlichen seien zur Ausübung der ihnen als Schulinspektoren übertragenen Funktionen dienstlich verpflichtet. Beides sei nicht bei den jüdischen Rabbinern der Fall, deren Unterordnung unter die königl. Regierung eine freiwillige sei, über welche diese ohne disclplinarische Gewalt jst. (Bromb. Z.) Gera, 24. Juli. Den Anträgen de« Landtags entsprechend hat die Regierung die betreffenden Verfassung--Paragraphen, welche den G^tuß der bärgerkkchen und staatSbürgerlichea Rechte von de» religiöse« Bekenntniß abhängig machen, aufgehoben. In Zukunft werden auch Nicht-Ehristen die politischeu Rechte erwerben können. So sind denn die Juden, die bis jetzt bei uns nur geduldet waren, auch emancipirt. Obwfhl der Landtag schon vor der Lntstehunß der norddeutschen ׳Bundesverfaffung die betreffenden Anträge gestellt hatte, so gelang es ihm doch nicht, eher die Zustimmung der Regien,ng zu erhalten, als bi» nach Annahme der norddeutschen Berfaffuug die Aufrechter- Haltung der bisherigen Bestimmungen nicht mehr möglich erschien. Denn wenn auch nach dem Wortlaut des Art. 3. der BUMS!: Verfassung, wie Dr. Jäger damals ganz richtig bemerkte, die Juden nicht die Erlangung der bürgerlichen Rechts beanspruchen konnten, so war doch gegenüber dem in dem Art. 3. auSgesprochenen Grundsätze des allgemeinen norddeutschen Staatsbürgerrechts diese exclusive Bestimmung״nicht mehr ausrecht zu erhalten. V. Z. Wien, 1. August. Eine konfessionelle Frage, welche in gleicher Weise daS bürgerliche Gesetz und da» Concordat betrifft, möchten wir hier bei Gelegenheit des Entwurfes de« neuen Strafgrsetzbuches erörtern. Stach lit. c) des §. 122 de- Strafgesetzbuches begeht derjenigc da» Verbrechen der Religionsstörung, welcher Jemanden zum Abfall vom Christenthum verleitet. Es entstand nun die Frage, da in früheren Zeiten viele Juden zum Christenthume überginge», und zwar zumeist, wie diemänniglich bekannt ist, auS politischen Gründen, ob es ihnen »un gestattet sei, wenn sie e» wünschen, zu ihrer ersten Religion zurückzukehren, denn daS bestehende Gesetz — nebenher sei es bemerkt, daß das sogenannte Mildcrungöpatcnt vom Jahre 1860 diese« Verbrechen aufhob, ebenso befürwortet der dem ReichSrath vorgelegte Strafgesetzentwurf die Eliminirung dieser Alinea — läßt in der Beziehung eine Lücke offen. Dr. G. Wolf hat diese Frage einer gründlichen Erörterung in seinen ״Judentaufen in Oesterreich" unterzogen. Er kommt darin zu dem Schluffe, daß wenn auch die Verleitung zum Abfalle vom Christenthume nach dem hoffentlich nicht mehr lange bestehenden Gesetze als Verbrechen angesehen wird, so kann eS nie und nimmer als Verbrechen angesehen werden, wenn Jemand aus eigener Ueberzeugung vom Christenthume abfällt, oder wenn ein getaufter Jude zu seiner angeborenen Religion zurückkehrt. Diese Ansicht hatte, wie es in dem genannten Werke mitgetheilt wird, ein ehemaliger Rechtslehrer und nachmaliger hervorragender Justizbeamter — der jetzige Justizminister Ritter v. Hhe. Man'wird nicht verkennen, daß diese Frage für uu» Juden von großer Wichtigkeit ist. Bis jetzt ist es nicht verboten, vom Christenthum abzufallen und nach dem bekannten Grundsätze: Wa« nicht verboten, ist erlaubt, ist der Abfall ohne Verleitung gestattet; aber kein Gesetz regelt diese Angelegenheit, wie dieses z. B. beim Uebextritte vom KatholiciSmuS zum Protestantismus der Fall ist, und die österreichischen Gesetze laffen die Consequenzen de» Austritt» vom Christenthume nicht gelten. CS wird Niemandem, der vom Christenthume abfällt oder dem getauften Juden, der offen erklärt, zur Religion seiner Väter zurückzukrhren, gestattet, mit einer Nicht-Christin eine Ehe einzugehen; er wird nach wie vor auf dem christlichen Gottesacker begraben — wie ein solcher Fall sich erst vor einigen Jahren in Wien ereignete, wo ein Jude sozusagen nach jüdischem Ritus sich auf den Tod vorbereitete und nach christlichem Ritus bestattet wurde. Run wiffen wir e» wohl, daß die katholische Kirche der Taufe einen unverlöschlichen Charakter beilegt. Wem dieselbe

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