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Die Gegenwart · 1867-07-05 · 27 (5.7.1867) · p. Seite 214

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Journal
Die Gegenwart
Volume
1 (1867)
Issue
27 (5.7.1867)
Date
1867-07-05
Page
Seite 214 (sequence 6)
Language
German
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214 $k •fgtmDtrt umschränkte Macht über die Juden gehörte zu dön sogenannte« Regalien*) de- Kaisers und ist es selbstverständlich, daß erste, wie jedes sonstige Regal, auch auf irgend einen Andern über׳ tragm durfte. Geschah dies, so wurden die Juden ״Kammer» knechte" ihres neuen Herrn, wie sie vorher die des Kaiser» gewesen waren. Und der neue Herr konnte seinerseits da» er׳ haltene Juden-Regal ganz, wie cheilweise, wieder weiter ver» geben. Wem die Juden angrhörten, an dm mußten sie ״für ge« wisse Rechte und Privilegien" eine nicht geringe Abgabe zahlen. f- Selbige hieß ״Schutzgeld", woher e» kommt, daß die Inden da» maliger Zeit grwöhulich ״Schutzjuden" gmannt wurden. — Ans alle diese Verhältnisse werdm wir in den solgmdeu Miltheilungen häufig genug zu sprechm kommen, von denen wir nur noch vor» ausbemerken wollen, daß sie nicht ausschließlich auf da» Ursprung« lich märkische Gebiet sich beschränken, sondern chre Aufmerksam« keit ebensosehr auch der Lausitz schenken werden, von welchem Lande in gar frühen Zeitm schon bald größere, bald kleinere Theile dem brandenburgischm Reich angehört haben. — Für daS, was wir bezweckm, erscheint m!S daS rein chronologische Berfahren als daS angemessenste, we-halb wir dasselbe bei! unfern Aufzeichnungen auch streng inne halten wollen. 1300. Allgemeine Zustände in den Marken und der Lausitz. Auf dem platten Lande werden noch keine Juden angetroffen. Sie wohnen lediglich in den Städten und sind auch hier nur abhängig und geduldet; ihre Zugehörigkeit zur Gemeinde als deren ,Mitglieder" ist nur Schein, nicht Wirklichkeit. Sie sind und bleiben ein ״freinde» Volk"; da» Land ihres Aufenthalts ist ihr Asyl, nicht ihr Vaterland, nicht ihre wirkliche Heimath. Grundbesitz dürfen sie nicht erwerben, und geschieht» da und dort, so ists immer nur für ganz kurze Zeit. Sie sind endlich sehr stark mit Abgaben belastet, die entweder der Kaiser selber, oder — für diesen — sein LehnSträger empfängt. Nach Eichhorn haben die damaligm Schutzjuden 5 verschiedene Abgaben zu ent« richten, welche sind: 1. Die eigentliche Judenftmer (nach all« gemeiner Schatzung); 2. die Kopfsteuer oder der sogenannte ״rothe Opferpfennig"/ bestehend in einem Gulden rheinisch pro Kopf; 3. die Zinsen» oder Wuchersteuer d. i. der 10. Pfen> nig von allem Handelserwerb; 4. die Kronsteuer, zu zahlen bei jever neuen Kaiserwahl, ״um damit daS Leben zu lösen"; — endlich 5. die Gabe für die Hofbeamten (in beliebiger Höhe.) 1319. Die lausitzer Stadt Guben erhält vom Herzog Rudolf von Sachsen ein Privilegium, worin auch der dasigen Juden gedacht ist, indem von ihnen gefkigt wird, daß sie ״gleich andern Bürgern, zu den Stadtrechten sitzen" sollten. — Nach Worb« u. A. soll jenes Herzog!. Privilegium dasjenige Doku« ment sein, in welchem der ״Juden im Lande Lausitz" zum ersten Mal Erwähnung geschieht. Doch, ist dies auch der Fall, so müs« sen wir nn» daruzn nichtsdestoweniger zu der Ansicht derer bekenuen, welche (wie Jobsten ac.) behailpten, daß bereit» im 13- Jahr« hundert, wie iin märkischen, also auch im lausitzer Gebiete schon verschiedene kleinere Judengemeinden anzutreffen gewesen. — WaS aber den au» dem Guben'schen Dokument angeführten, die Juden behandelnden, PaffuS anlangt, so wird deffen Inhalt viel aveniger auffallend und außergewöhnlich erscheinen, wenn man er« L- *) Der Ursprung der Regalien in der Bedeutung: ״Landcohrrrliche Borrechte" soll au« dem 12. Jahrhundert datiren, und zwar au» der Zeit de« Kaiser« Friedrich Barbarossa, nach deffen Eroberung der Stadt Mai» land >. I. 1168 genau festgesetzt wurde, ״welche Hoheiwrrcht« ihm al« Kaiser von Dentschland und König von Italien fortan zuständen." wägt, daß ja da» qu. Privilegium nicht der Judengemeinde sondern der Etadtgrmeiude von Gubeu ertheilt worden war und es somit ja — wie ein historischer Schriftsteller neuerer Zeit ganz richtig bemerkt — einzig und allein darauf ankam, ״inwie« weit die Privilegirten von den ihnen ertheilten Berechtigungen rc. r haben Gebrauch machen wollen." ' 1390. In Berlin, Brandenburg, Stendal, Eoltwedel, Spandau, Perleberg und Prenzlau (so^wie auch in einigen mär« kischen Städten östlich der Oder) erhalten die Juden zu gleicher Zeit eine Art Jndigenat zuertheilt, in welchem ihnen da-Bür» gerrecht, nicht aber das Innung-« und Güldfrecht eingeräumt wird. Aber auch da« sogenannte ״Bürgerrecht" ist ein nach jeder f Seite hin sehr beschränkte- und eingezwängttS. Jedenfalls enthält eS weit mehr der Pflichten als der Rechte. Unter letz» lern steht obenan die Eoucession: mit gewiffen Maaren und Le« ben» Mitteln Handel zu treiben, Gelder auf ZinS zu verleihen, Wechselgeschäfte zu machen und endlich im coinmerciellen Verkehr al» Vermittler (Makler) zu fungiren. Der ZinS für Darlehne ist beschränkt, und für die Wechseltische müssen sehr drückende Steuern gezahlt werden. 1341. Die Juden in der Neumark (rechts der Oder) bekommen vom Markgrafen Ludwig 1. ein Privilegium, da» sie als ״weise und bescheidene Leute und liebe Kammerknechte, die der Landesfürst in seinm Frieden und Schutz genommen", bezeich« net. Au» den gesetzlichen Bestimmungen, die das fragliche Do« kument enthält, seien hier folgende Puntte als die wichtigsten angeführt: ») Die Juden dürfen Fleisch und andere Lebensmittel ״zu ihrer Nothdurst" unbeschränkt kaufen und verkaufen, b) Sie > dürfen Gelder auSleihen, doch ist ihnen ״auf das Darlehn Pfänder anzunehmen und zu behalten" nur bei Tage, nicht aber zur Nachtzeit gestattet, e) Für Ungesetzlichkeiten rc., deren sich der Jude im Handel und Wandel, Andern gegenüber, schuldig macht, kann derselbe nur beim Stadt« und nie beim Dorfrichter belangt werden. 6) Ist eS in einer Streitsache zwi« scheu einem Juden und einem Christen zum Prozeffe gekommen, so sind zur Begründung des Urtelsspruche« ״über den Juden" vier jüdische und ebensoviel christliche Zeugen nöthig. v)Be« trifft der Rechtsstreit, den ein Priester mit einem Juden hat, eine ״weltliche Sache", so kann Ersterer wider Letztem auch nur beim Stadttichter, beim Landvoigt oder beim Markgrafen selber, — keineswegs aber beiin geistlichen Gerichte, — klagbar werden. — Gercken meint (Coel. dipl. III.), daß es dem ״leuffeligen" Markgrafen Ludwig I. bei allen diesen und ihnen ähnlichen Festsetzungen nur darum kann zu thun gewesen seütxdie HandelSverhältniffe seiner Schutzbefohlenen zu regeln und densel« ben einen ״sichern Gerichtsstand" zu gewähren. — Ad c. und d. sei noch bemerkt, daß ganz gleiche Bestimmungen, wie jene, dazu« inal auch in mehreren andern norddeutschen Gebieten gesetzliche Geltung gehabt haben. — Die von Wilh. Girschner in seinen ״Kultur׳ und Sittenbildern au« dem deutschen Mittelalter" ange» führte Bestimmung, nach welcher der jüdische Kläger zur Führung des Rechtsbeweises gegen.den christlichen Juculpa« ten da» Zeugniß zweier Christen und eine» Juden beibringen mußte, — gehört andern Zeiten wie andern Orten an und steht überhaupt zu den oben angegebenen Verordnungen in gar keiner Beziehung. 1848». Den Juden in Frankfurt a. O., Königsberg 1. N. und Landsberg a. W. werden durch ein ״inarkgräflicheS Schrei« ben" dieselben Rechte ertheilt (resp. emeuert), wie sie ihre Glau« beuSgenoffen in Berlin, Brandenburg x. (siebe oben) schon »yuo 1330 erhalten hatten. — Bald darauf fangen die Juden Frank«

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