Mannheim
Compact Memory

Die Gegenwart · 1867-03-22 · 12 (22.3.1867) · p. Seite 92

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Gegenwart
Volume
1 (1867)
Issue
12 (22.3.1867)
Date
1867-03-22
Page
Seite 92 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/4889892-5434108-5434134--120-4889994
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

92 Die 9tftwmvcL mit Rücksicht auf Artikel 21. der Verfassung de« norddeutschen Bunde«, die (im Vorstehenden gerügten) Hindernisse, welche sich dem gemeinsamen Jndigenal in Bezug aus Mecklenburg entgegen» stellen, befestigt werden, mithin jeder Einwohner eine« Bundesstaate«, gleichviel welcher Religion er angehört, nicht blo« da« Bürgerrecht gewinnen, sondern auch ein Grundstück unbehindert erwerben, ferner sich in den Seestädten Rostock und Gi«mar niederlaffen darf und endlich von der Verpflichtung zur Lösung einer besonderen landesherrlichen Eoncession zum Betreiben kaufmännischer Geschäfte befrrst werde". Die Eingabe ist vom 28. Februar, dem Geburtstage de« Großherzogs von Mecklenburg. Schwerin datirt. Au« der Motivirung heben wir nachstehenden Sah hervor: „Wir glauben kaum, daß noch irgend ein Land in Europa existirt, wo ein solcher Druck, wie in Mecklenburg, auf den jüdischen Unterthanen lastet. Wie Abhülfe gegen solchen Druck — zur Ehre Deutschlands! — sich schaffen läßt, da« kvn» neu wir getrost dem hoheli Reichstage überlaffen. Wir gehen um so weniger über das Erreichbare hinaus, al« wir zu unserem Landesherrn das auf Seine große Menschenfreundlichkett und Seinen echt religiösen Sinn wohlbegründete Vertrauen haben daß er lediglich durch seine tzandstände gehindert wird der Stimme der Religion und Gerechtigkeit zu Gunsten Seiner jüdischen Unterthanen Gehör zu schenken." Der Druck, unter welchem die mecklenburgischen Juden in Bezug auf ihre staatsbürgerlichen Rechte stehen, ergiebt sich schon aus dem Inhalt des Petitums. Eine weitere Darlegung deffelben wird in einer Beilage gegeben, welche „die Rechtsverhältnisse der Juden in Mecklenburg" historisch darstellt. Man lernt aus derselben, daß die Juden bereitzweimal die rechtliche Gleichstellung mit den Christen in Mecklenburg erlangt hatten: zuerst durch eine Großherzogliche „Constitution" vom 22. Februar 1813, sodann durch die deutschen Grundrechte und durch das mecklenburgisch-fchwerinifche constitutionelle StaatSgrnndgesetz von 1849. Beide Male wurden sie auf Bettieb der mecklenburgischen Ritterschaft wieder au« dem bereit« erlangten Besitz und in den alten Zustand der Recht«- Ungleichheit zurück versetzt. Im Anschluffe an diese Petition haben die ReichStag«-Abgeordneten Wiggers (Berlin), WiggerS (Rostock) und Wachen Husen (Mecklenburg) beantragt, hinter §. 3. deS Berfas« sungS-EntwurfS de« Norddeutschen BunoeS einzuschalten: „In keinem Bundesstaate darf der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte durch dareligiöse Bekenntniß bedingt oder beschränkt werden." Lrngeuau, (Aargau), 19. Februar. (Das Verbot deS Schächten« der Thiere nach jüdischem Ritu« in der Schweiz.) Gestern trat der Aargauische große Rath zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, und gleich gestern wurde über die Motion des Herrn Bicepräsidenten Straub betreffend Aufhebung des Gesetze« vom 13. November 1855 über dar Schächten der Juden verhandelt. Der „Schweizerbote berichtet darüber: „Der Redner erinnert, daß man 1854 ein Gesetz über die Thierquälerei erlaffen habe. Lin Jahr darauf stellten die Israeliten in Endingen und Legnau da« Begehren um Abänderung des Gesetzes, in dem Sinne, daß ihnen erlangt »Ärde, da« Schlacht- Vieh nach ihren Gebräuchen zu schlachten. E« wurde entsprochen, jedoch nur für den Umfang der israelitischen Gemeinden. Letzte« Jahr kamen die Israeliten ein, da» Schächten im ganzen Lande zu erlauben. Der große Rath hat sie in letzter Sitzung abgr« wiesen. Bei diesem Anlaffe stellte der Redtier eine Motion, die Israeliten in dieser Hinsicht vollständig unter di« allgemeinen Gesetze de« -anton« zu stellen. Daß da« Schächten eine Thier« quälerei in sich trögt, ist in 4« letzten Sitzung, konstatirt worden. Die Emancipation der Israeliten birgt aber eine Begehrlichkeit, der entgegeugetrrten werden muß. Die Gleichstellung bringt naturgemäß mit sich, daß von einer AuSoahmSstellung keine Rede sein kann. Die JSraeliteu haben wohl die Absicht, sich Bortheile anzueignen, die gegen unsere Begriffe verstoßen. Die AuSnahm«. stellung, welche derm Kinder im Schulbesuch beanspruche«, ist eine Umgehung de- Schulgesetze«. Mau wirst ein, da« Schächten sei mtt der Religion zusammenhängend. Rach gesunden Begriffen ist diese der Humanität, Moral und Gesetzgebung zuwiderlaufende Ausnahme unstatthaft." Mit derarttgen Phrasen wirst man im Jahre 1867 im Großen Rache des Kulturstaate« um sich! Der Herr, der dazu noch zu den Aberalen gerechnet wird, „spricht ein große« Wort gelassen aus." Man wird ihm und seinen Gesinnungsgenoffen — und sie bildm gegenwärtig die große Majorität der legislativen Behörde — zu begegnen wissen. Herr Fürsprech Baldinger, einer der entschiedensten Gegner ' in der EmancipationSfrage, ist mit der Prüfung der Frage grundsätzlich einverstanden, da er dieselbe nicht für erschöpft und auch den Herrn" Vorredner nicht für kompetent hält, zu entscheiden, ob die Frage wirklich nur rituelle Formen oder wirkliche ReligionSan« fchauungen in sich führt. Die Motton wird erheblich erklärt. An Gutachten sind ferner eingegangen: von Herrn Prof. vr. Rölle, k. k. RegierungSrath und Direktor des Thierarznei-JnstttuteS in Wien, von Herrn vr. Fürstenberg, k. Departementschef des Regierungsbezirkes Stralsund und außerordentlichem Lehrer an der k. staats- und landwirthfchaftlichen Akademie zu Eldena, von Herrn Theodor Adam, städtischem Polizei-Thierarzt in Augsburg. von Herrn. Thiernesse, Professor der Thierarzneischule in Brüssel u. a. Thiernesse schließt sein Gutachten mit den Worten: „Je declare que 1& manikre dont les Isra41ites font tuer les aniraaux destinäs k leur nouritare n’offre rien de räpugnant et est, en tous cas, de beaocoap pi-äfärable k assomment que je ne puls voir sans kprouver un Sentiment d’horreur.“ Da mir daran liegt, daß sich wo möglich alle Autoritäten auf dem Gebiete der Thierarzneikunde über diese Frage auSlassen, habe ich mich nach Kopenhagen, Karlsruhe, nach Schweden und Italien gewandt, und gebe mich der Hoffnung hin, daß die Herren Oberrabbiner Or. Wolf, Rabbiner Ür. Millstätter, Rabbiner l)r. Löwifohn, Professor Della Torre sich für diese wichtige Angelegenheit in derselben Weise wie die früher genannten Männer interesstren werden. Noch erwartet man Gutachten von Pari«, Toulouse, Stuttgart und Berlin. vr. Kaiserling. (Allgem. Z.) Salomo« Mimlt. Wenn schon jeder Gelehrte von hervorragender Bedeutung,' welcher Zeit, oder welchem Lande, oder welcher Nation er angehöre, e« verdient, daß ihn die Männer der Wiffenschaft, oder Jene, welche der Wissenschaft ihre Huldigung darbringnr wollen, kennen lernen, weil in der Gelehrtenrepublik, im Reiche der Äeister. Jeder, welcher am Baue der Wissenschaft .mitarbeitet, ^Attsprach auf da« Bürgerrecht hat und hier der Ausspruch Rapo»

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.