Die Gegenwart
- Journal
- Die Gegenwart
- Volume
- 1 (1867)
- Issue
- 12 (22.3.1867)
- Date
- 1867-03-22
- Page
- Seite 91 (sequence 3)
- Language
- German
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„ Bertmrr Woch»schnst De JWfcht Rngetegenhälm. 9t 3. Mckaotwort de- Geuwinde-Vorstand e«, betreffend da« Regulativ fit die'Oeffentlichkeit der Repräfentauten-Sitzoagen, - werden zur Kenntviß der Berfammlang gebracht und ad acta gelegt. 4 Revision de- Statut« der Beerdigvng««Austatt. Referent, Recht-auwalt Makower: Die Revifion diese- Statutist schon seit einer Reihe von Jahren dringendstes Bedürfujß, jedoch scheiterten alle versuche einer Umgestaltung de- Statul« an dem Widerspruche der Vorsteher der Beerdigungs- Anstalt, deren Zustimmung zu einer Abänderung nach §. 19. des StatutS erforderlich ist. — In neuerer Zeit hat fich nun da« Bedärfniß nach einer „zeitgemäßen Revision" de« qu. Statute auch den Anstalts-Vorstehern dergestalt ausgedrängt, daß sie selbst die Einsetzung einer gemischten Eommission beantragt und zu derselben 4 Mitglieder deputirt haben, in welche demnächst auch, um diese dringende Sache nicht zu verzögern, drei Gemeinde-Aelteste (Vorstands-Mitglieder) abgeordnet wurden. Bon dieser Eommission sind zuxächst die Grundprincipien für die Revision de« Statutausgestellt worden, da nach einer Verständigung über die allgemeinen Grundsätze die Redaktion eine« neuen Statut« sehr leicht zu bewirken ist. Den andem Schooße der Eommission hervorgegangenen Vorschlägen haben sowohl die Vorsteher der Beerdigungs-Anstalt al« auch der Gemeinde-Borstand zugestimmt, ersterer mit einigen Modifikationen, die indeß von letzterem nicht alle annehmbar gesunden werden konnten. Der Vorstand hat nunniehr der Repräsentanten-Bersammlung die Angelegenheit zur Berathung und Beschlußnahme unterbreitet. — Referent schlägt vor, sich in sämmtlichen (5) Differenzpunkten, sowie in allem Uebrigen den Anträgen de- Vorstandes anzuschließen. Rach längerer, eingehender Debatte wird dem entsprechend Beschluß gefaßt. Hierauf beschloß die Versammlung auf Antrag de« Vorsitzenden die öffentliche Sitzung zu vertagen und sofort in die geheime Sitzung einzutreten. * Berlin, 18. März. Nachdem alle Schritte, die in letzterer Zeit zur Geltendmachung der Gleichberechtigung geschehen sind, durch die Preffe zur öffentlichen Kunde gekommen, wird e» wohl nicht ohne Interesse sein, auch die Petition kennen zu lernen, die der Vorstand hiesiger Gemeinde in Betreff der Art. 4 und 12 der Verfaffung an das Staatsministerium gerichtet hat. Sie lautet folgendermaßen: „ES bedarf wohl nicht erst der Anführung von Einzelfällen zum Beweise, daß den Preußischen Unterthanen jüdischen Glauben« der Zutritt zu dem richterlichen Amte, zu einem ordentllchen Lehramt« an den Staat«- und kommunale» Unterrichts- Anstalten, wie zu jedem obrigkeitlichen Amte in den verschiedenen Zweigen der Staatsverwaltung in Wirklichkeit immer noch verschlossen ist. Eben so wenig bedarf enoch einer weitläufigen Ausführung, um au« den Art. 4 und 12 der VerfaffungS-Urkunde vom 31. Januar 1850 zu deduciren, daß die Zulassung zu den öffentlichen Aemtern wie der Loügenuß der bürgerlichen und staatSbürgsrllchen Rechte auch den jüdischen Preußen verbürgt ist. Denn daß diese Bestimmungen einen mit voller DiSposittonSkrast unmittelbar wirksamen Rechtssatz und njcht bloS einen leitenden GefichtSpmikt, ein abstrakte« Princip für die legislatorisch« Regelung de» betreffenden Gegenstände« aufstellen, kann nach Inhalt de« von Allerhöchster Stelle unter den 23. Mai 1860 (Ministerial-Blatt für die gesammte innere Verwaltung de 1860 S. 143) erfolgten Bescheide« nicht mehr bezweifelt »«den. indem daselbst Aar and deutlich aa-gechrochea ist. „daß rückfichtlich der Befähigang der Juden zur Aa«« Übung der bürgerlichen und staat-bürgerlichen Rechte nicht mehr die in den tztz. 2, 8 de« Gesetze« vom SS. Juli 184? gezogenen Grenzen sestgrhalten werden dürfe», nachdem da« nach Anhörung de« zweiten vereinigten Landtage«, mithin unter ständischem Betrathe erlassene Gesetz vom 6. April 1848 und die VerfaffungS-Urkunde den Genuß dieser Rechte für unabhängig von dem religiösen Bekenntniffe erklärt haben." Ein Blick auf die realen Verhältnisse, auf die Vorgänge im SffeMlichen Leben, auf Stadtgemeinden wie auf andere Korporattonen und deren Vertretungen beweist auch zur Genüge, daß der im Gesetz vom 6. April 1848 und in den BerfaffungS-Urkünden vom 5. December 1848 und vom 31. Januar 1850, mithin durch einen dreifachen Akt der Gesetzgebung sanctionirte Rechtssatz der Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen in dem RechtSbrwußtsein der Nation wurzelt und ein getreuer Au«, druck ist de« socialen Leben« der Preußischen Bevölkerung. Um so schmerzlicher müssen e« daher die Bekenner de« jüdischen Glaubenempfinden, daß die Berwirllichung de« ihnen durch! die Verfassung gewährleisteten Recht« bi-heran vergeben« von ihnen erstrebt worden ist und sie, al« wenn der tz. 2. de« Gesetze« vom 23. Juni 184? noch zurecht bestände, nach wie vor von allen obrigkeitlichen Aemtern und — einige außerordentliche Professuren ausgenommen — von jedem Lehramte an den staatlichen und städtischen Unterricht« - Anstalten ferngrhatten werden. Al« die jüngsten denkwürdigen Ereigniffe im Vaterland«, al« der blutige Krieg die innige Betheiligung und Opferwilligkeit der Preußischen Nation in Anspruch nahm, da haben — wie wir der Wahrheit gemäß behaupten dürfen — auch die jüdischen Preußen e» nirgend an ihrer vollen Hingebung fehlen lassen, gleich ihren christlichen Mitbürgern haben sie ihre Pflichten nicht in knapp begrenztem Maße, sondern überall nach besten Kräften und mit derjenigen Freudigkeit erfüllt, die nur au« der echten, treuen Vaterland-liebe enffpringt. , . Im Hinblick auf diese glorreichen Ereignisse und Angesicht« der großen Vorgänge, mit welchen eine neue und unter Gotte« Beistände segen-reiche Epoche für da« theure Vaterland beginnt, glauben wir hoffen zu dürfen, daß einer Anzahl seiner treuen Söhne da« ihnen gesetzlich zustehende Recht nicht länger noch wird verschränkt bleiben sollen und richten demnach au Ein Hohe« Staats- Ministerium die ehrerbietigste Bitte: Hochgeneigtest durch zweckentsprechende Anordnungen dahin wirken zu wollen, daß den Bestimmungen in den Art. 4 und 12 der Verfassungs-Urkunde fortan auch praktische Geltung gegeben und den jüdischen Preußen endlich der Zugang zu den ihneu bisher noch verschlossenen Aemtern geöffnet werden. In tiefster Ehrerbietung rc. ' Berlin, den lö. November 1866." Wie es scheint, hat e« bi« jetzt die Regierung nicht für angemessen erachtet, deo Petenten einen Bescheid zu ertheileu. Schwerin, den 16. März. Die Vorstände der israelitischen Gemeinde in Mecklenburg haben an dea Reichstag eine Eingabe mit folgendem Petitum gerichtet: „Den geheiligten Grundsatz der bürgerlichen Gleichstellung, in Bezug aus die Mecklenburger jüdischen Glauben«, zur Geltung zu bringen, mindesten« in so weit, daß in Au»führnng de« Artikel 3. und