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Die Gegenwart · 1867-03-15 · 11 (15.3.1867) · p. Seite 82

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Journal
Die Gegenwart
Volume
1 (1867)
Issue
11 (15.3.1867)
Date
1867-03-15
Page
Seite 82 (sequence 2)
Language
German
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82 Die Gegenwart. aber nicht die schwarze Nachtseite; s,e habe» sich vsn der g-rbep- Pracht und dem Dufte der Blüthe berauschen laffchi, a$e£Lni$t den Sumpfboden beachtet, ans dem sie gewachsen, und der jeden verschlingen muß, der den Fuß datauf setzt. Darum haben Viele das hellenische Leben als Ideal gepriesen und der Gegenwart als Muster hingestellt, haben ziemlich ernstlich da« Heiderithum der Religion der Bibel dvrgezogen, haben die Wirdenehr jener Heit ״edler, schöner, natürlicher Menschlichkeit" ersehnt. Wenn ich hier noch einmal an Schiller anknüpfe und bekämpfend gegen ihn qiif» zutreten wage, so bitte ich Eie, nicht auf mich sein eigenes Wort von ״dem Schwärzen des Strahlenden" anwenden zn wellen, ich will aber lieber an eineu Spruch deS vvlkvthümlichsteu, gemüthStiefsten, begeistertsten Dichter« anknüpfen, als an allgemeine Sätze und unbekanntere Persönlichkeiten. Sic kenne» Schillers: Liebe» Freunde, es gab schön're Zeilen Als die unsern, das ist nicht zu streiten. Und ein ed'lcr Volk hat einst gelebt. Er meint die Griechen. 2a fürwahr, das war ein Herr» liches, menschlich schönes Leben im alten Athen, wo der Bürger, fern von niederer Beschäftigung oder gar Bemühung, über den Betrieb seines Ackerbaues, seiner Bergwerke, seines Handels oder seines Industriegeschäftes, höchstens eine allgemeine Oberaufsicht führte, sonst aber Morgen» in der Akademie, dem Lyeeum oder der Stoa den Vorträgen^ ernstcr Philosophen lauschte, oder den Disputationen wortgeübter, witziger Sophisten; oder auf dem Markte den Gerichtsverhandlungen beiwohnte, wenn interessante Rechtsfälle von den tüchtigsten Rednern diskutirt wurden, oder selbst dabei als Richter fungirte, wofür ihm noch Diäten bezahlt wurden; oder den Verhandlungen der Dolksredner über wichtige Staatsangelegenheiten, Krieg, Frieden und Bündnisse, folgte, oder über einen edlen Bürger den Tod oder die Verbannung. im Scherbengerichte vollzog; dann im Gymnasium die ihm zusagenden Leibesübungen pflog; — daneben überall der Anblick von Gemälden und jenen unvergleichlichen Kunstwerken, deren Trümmer die Zierde» unserer Museen bilden; das alles frei und offen, j nicht wie bei uns, gegen Enträ hinter Schloß und Riegel —dann im Theater sich von der Tragödie eine« Sophokles begeistern ließ oder in der Komödie des AristophaneS lachte und endlich, rosen» bekränzt, im Freundeskreise, an der Seite der Freunde sich zum Gelage nicderließ. Ein herrliches Leben! und dasjenige, welches bei uns Herren von hohem Adel oder hoher Finanz führen, ist dagegen arm und armselig, weil es entweder auf sinnlichen Genuß beschränkt ist, ober durch die Exlusivität, durch da- Bewußtsein: ״das Alles kann ich für mein Geld kaufen", herabgezogen und entsittlicht wird; während eS in Athen den Bürgern zugäng» sich war, alles frei wie das Sonnenlicht! Aber worauf gründete sich all jene Herrlichkeit, wie war sie ermöglicht? weil Sklaven vorhanden waren! Wenn in Athen auf. 20,000 Bürger 400,000 Sklaven kamen, in Sparta gar auf 0,000 Bürger") ebensoviel, die da arbeiteten ohne Lohn, nur für da» Brod; wem» in Nom mancher Reiche 10—20,000 Sklaven besaß, ja da läßt sich herrlich leben! Edler Schiller, hättest du im Ernste für dich und dein Volk solche« erfahren mögen? Die Kleinigkeit des Sklavenwesenhatte dein schwärmerisch entzückte« Dichterauge übersehen! Ein befferer Kenner des Alterthum«, ja unter den Lebenden wohl der vorzüglichste, Bökh, urtheilt ganz ander»; er schreibt den Athenern ״unbestochen durch ihre hohen GeisteSgaben ein loSgebundene« und wüste« Privatleben *) vollbitrger, die Halbbürger eingerechnet etwa 40,ovo. d«r DolkSgesinnung Härte in* Rohheit und Mangel au sisi» lÜher» Gefühl." Ein Blick auf die Lage der Sklaven wird dienäher degründen. , (Fortsetzung folgt) * Berlin, 13 März. Wir sind durch einen güns6gen Um» stand in den Stand׳ gesetzt, unseren Lesern die Gründe de« in der mehrfach besprochenen Grabstein-Angelegenheit abgegebenen Gutachten« chrrm vollen WmttMttk"nach, wie folgt, mktzuchrkkE ״l.Iore Deah Abschn. 364 K. I. Es ist jedwede Benutzung eines Grabsteins zu irgend welchem Zwecke eine« Lebenden verboten, weil derselbe nur dkm Verstorbenen geweiht und als Ge» brauch fürdie Lebenden für alle Zelten ausgeschieden bleiben muß. Dieses Verbot ist sogar auf die Benutzung deffelben als Basis zur Bewahrung eines Erub'S für den Sabbat auSgedehnt, obwohl solcher nur für religiöse Zwecke gelegt werden darf. (Talm. Tract. Erubim f. 56., Matmonide« Hilchoth Erubim Abschn. 6. Orach Chaim Abschn. 409.) Ein Bildniß also, daS dem Hinterbliebenen die Züge des Dahingeschiedenen in Erinnerung bringen soll, an einen Grabstein anzubringen, kann nur als Einbruch de« Lebendige» in daS Eigenthum des Geschiedenen angesehen werden, und ist daher gesetzlich verboten." ״Da« Anbringen der Kapsel bei beregtem Falle, welche den Anblick de- Bildnisses Anderen verschließt und nur für die Verwandten Vorbehalten ist, giebt nur noch deutlicheres Zeugniß, daß das Bildniß für die betreffenden Hinterbliebenen ange» bracht ist." 2״. In dem berühmten Werke Meharil, Abschn. 5tzl, wird jeder Friedhof als heiliger Ort betrachtet. Demzufolge ist eö ebenfalls ungesetzlich, ein Bildniß au einem solchen Orte aiizubringen, weil cS den Anschein haben würde, als würde rin solche« lebloses Bildniß von denen, die ihre Gebete an den Gräbern verrichten, angebctet." Wir müssen gestehen, daß wir mit den Rechts.Gründen, auf die sich da« Gutachten des Herrn RabbinatSasseffor Rosen- . stein stützt, »och weit weniger einverstanden sein können, als mit der Conclusion. Auch wir wünschten, wir wir bereits früher ausgesprochen, daß da« iu Frage stehende Bildniß lieber nicht vor- Händen wäre, wenngleich wir aus verschiedenen Gründen vermeide» würden, auf die gewaltsame Beseitigung deffelben zu dringen. Aber was die rituelle, die quasi-juristische Seite der Frage betrifft, so beweist nach unserer unmaßgeblichen Meinung die angeführte Stelle des Schulchan-Aruch genau daS Gegentheil von dem, waS sie beweisen soll. ES ist nämlich daselbst nur von der Beseitigung und dem Mißbrauch eines vorhandenen GrabsteineS die Rede, nicht aber von der Construktion und Einrichtung, die derselbe haben oder nicht haben darf. Figuren der verschiedensten Art waren von jeher auf jüdischen Grabsteineu, ans manchen auch Bildwerke, angebracht und eS muß doch wohl angenommen werden, daß das fragliche Blldniß, wie jede andere Verzierung, als eine Erinnerung an den Tobten, also לכבוד המת (zur Ehre des Todten) dienen soll. Dann darf aber dasselbe, gerade nach der angeführten Stelle, unter keinen Umständen entfernt werden. Auch der zweite Grund erscheint uns nicht stichhaltig, denn wenn ״der berühmte Meharil" Recht hat', so dürste kein frommer Jude in seinem Zimmer ein Bild haben, weil er da täglich sein Gebet verrichtet. - 1 klebrigenwäre eS intereffant, die Gründe de» entgegen- ' \

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