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Die Gegenwart · 1867-02-08 · 6 (8.2.1867) · p. Seite 45

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Journal
Die Gegenwart
Volume
1 (1867)
Issue
6 (8.2.1867)
Date
1867-02-08
Page
Seite 45 (sequence 5)
Language
German
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Berliner Wochenschrift für Jüdisch« Angelegen heilen. 46 Diese Ueberzeugung wurzelt in der Achtung für die geistigen Thaten de- Judenthum», für seine Literatur. Rur wenn die Juden selbst ihre Literatur ehren und. pflegen, kann auch deren Anerkennung in weiteren Kreisen errungeu werden; wenn die Ebenbürtigkeit der jüdischen Literatur anerkannt ist, so kann einer solchen geistigen Macht ihre Berechtigung nicht vorenthalten bleiben. Wenn die geistigen Kräfte jedoch innerhalb de- Judenthumlässig wären in der Befruchtung und Pflege der eigenen Literatur, die Glieder desselben gleichgültig gegen deren Entwickelung: so würden sie sich, wenn auch sonst mitthätig in allen Besttebungen allgemeiner Bildung, tüchtig in aller staatsbürgerlichen Wirksamkeit, deS begründetsten RechlStitelS für ihr volle- Recht als Juden berauben. Die Ebenbürtigkeit des JudenthumS und seiner Literatur begründet allein vollkommen die Ebenbürtigkeit von dessen Bekennern und deren Pflegern. Der beredtste. Zeuge von der Achtung für die geistige Arbeit ist die Gründung und Erhaltung einer Bibliothek; sie ist nicht bloS eine Nahrung de» Geistes, sie ist zugleich ein Denkmal deS Geistes, wo unsere Ahnet» in ihrem tiefsten Lebenögehalte versammelt siud, wo die Geister Rede stehen von ihrem Wirken zu ihrer Zeit und ihr Unvergängliche^nnS fteudig zu ftischer Belebung darbieten. Eine Bibliothek stellt uns bildlich das Band der Zeiten dar, wie das graue Alterthum sich mit der ftischen Gegenwart verschlingt, die einigende Kraft des Geistes, die alle Störungen und Zersplitterungen überdauert. Mit Ehrfurcht und Freudigkeit begrüßen wir in ihr den unverdrossenen Eifer, der zu allen Zeiten dem heiligen Buche zugewandt war, die geistige Vertiefung, welche die Mäjnier des Talmuds unter dem Ringen, Zucken und Verenden der selbstständige» Volkskraft angestrebt, das mächtige Anklamniern an diese Ueberreste einer großen Vorzeit, an diesen allein geretteten Schatz auS dem gänzlichen Zusammenstürze, den wunderbaren Aufschwung unter dem Pochen einer neuen arabischen Literatur, die geistige Regsamkeit bei dem schwerfälligen Erwachen der christlichen romanischen Völker, die tröstende und erhaltende Kraft unter der unterdrückenden Wucht, welche die Zertrümmerung deS Mittelalters mit sich führte, das junge Reifen miß Blühen, wo ein neuer Geist, FrühlingSdüfte aushauchend, die Völker belebt. Und die frische Triebkraft erweckt neue Kräfte und belebt auch die lohten Ueberreste der Vergangenheit. " Eine jüdische Gemeinde-Bibliothek ist der Ausdruck der Achtung für den Geist, welcheräm Judenthum waltete u nd waltet; als solchen Ausdruck begrüße» wir reudig ihre Gründung, begleiten wir theilnehmend ihre Erhaltung und Erweiterung." * Königsberg i. Pr., 27. Januar. In dem am vergase« nen Mittwoch abgehaltenen General-Eoncil der ordentlichen Pro - fessoren der KönigSberger Albertina wurde das UniversitätS-Staiut, wonach Nicht-Evangelische von der akademischen Docentur hier bisher ausgeschlossen waren, mit 22 gegen 8 Stimmen zu Gunsten der allgemeinen Lehrfreiheit abgeändert und der betreffende Paragraph gänzlich gestrichen. Die Majorität hat sich also seit der letzten Berathung deS EoncilS über denselben Gegenstand bedeutend vermehrt. Nach der neulichen Erklärung deS Kultuö-Minifterö über die Angelegenheit im Hause der Abgeordneten ist auch an dessen Zustimmung zu dem oben gefaßten Universitäts-Beschlüsse nicht zu zweifeln und somit wäre wieder eine Schranke der Gewissens-, Denk- und Lehrfreiheit glücklich hinweggeräumt. Stettin, im Januar. Bei den neuesten Verhandlungen des Abgeordnetenhauses übet die Sutro'sche und Philippson'sche Peti- : ' ... ... . tion (61. Sitzung am 18. d. M.) ist wiederum ein Umstand nicht znr Sprach« gekommen, der ohne Zweifel von großer Erheblichkeit, aber bisher noch nirgends — soviel uns erinnerlich — hervorgehoben worden ist. Die Weigerung des Justizministep-^Jü« den als Richter anzusteüen, stützt sich auf den Satzi.^-Die Eide-« abnahme-könne derjenige nicht vornehmeu^Äelcher einer andern Religion al» derjenigen de- Schwörenden, angehvre." Dawill sagen: einem Juden wird der Eid durch einen Juden abgenommen, einem Christen kann ihn 'auch nur ein Christ abnehmen. WaS gegen diese Argumentation eiuzuwenden ist, braucht hier nicht wiederholt zu werden, äußerlich hat der Satz wenigstenS die Form eine» logischen Schluffe», aber man hat übersehen, daß der Vordersatz falsch ist, und daß dadurch da» Argu- 'ment mehr als hinfällig Wird, leine Spitze ^vielmehr auf da» Schärfste gegen den Justizminister wendet. Allerdings hat sich in Preußen die Praxi»,*) so gestaltet, daß der Rabbiner rc. dem schwörenden Juden die Eidesformel vorsagt; rS mögen nicht wenige Richter, auch nicht wenige Juden, dadurch auf die Idee gebracht sein, daß eS so sein müsse, daß insbesondere ein christlicher Richter dem Juden keinen Eid abnehmen könne. Aber Preußen ist noch nicht der Erdkreis, nicht daS All der civilisttten Welt; in allen andern Ländern, die eine besondere Form de» JudeneideS hattten oder noch haben, hat von jeh^kr der Richter, selbstredend also ein Christ, den Inden vereidigt, die EideSworte vorgesprochen. Auf Detail» einzugehen, ist hier nicht der Ort, man findet eine Zusammenstellung der einschlägigen Gesetzgebungen, von den ältesten Zeiten bis zum Jahre 1817 und aus den versBedrnstM' Ländern, in dem bekannten Werke von Frankel. Die ReichSkammergerichtS-Ordnung von 1565, der alle späteren deutschen Verordnungen über den Judcneid, wie sie hier und da bis in die Gegenwart bestanden haben, entlehnt sind, weiß nichtdavon, daß ein Jude den Eid abnehmen solle. Die Gesetze deS tiefsten Mittelalters, mit ihren sinnlos schaurigen Formalitäten und Eidesformeln, bis zu den von noch ganz ungebrochenem Vornrlheil diktirten Verordnungen de« l9. Jahrhunderts — z. B. in Sachsen vom I. 1800, Hannover von 1827, Oesterreich von ungefähr 1800 — und wiederum bis zu den von humaneren Prinzipien ansgehenden Gesetzen der genannten Länder von resp. 1840, 1846 und 1844, ebenso daS Russische Gesetz von 1839 — sie alle lassen die Juden durch den christlichen Richter vereidigen. Man hat alles Mögliche gegen die Inden vorgebracht, daS tiefste Mißtrauen hat von je. alle betreffenden Vorschriften erzeugt, aber daS hat man nie behauptet, daß der Jude den Eid darnm für ininder verbindlich halten werde, weil ihn ein Christ ihm abnahm; wäre man sonst wohl nicht ans daö so nahe liegende ExpedienS gekommen, die>Eidesformel durch einen Rabbiner oder dergl. vorsagen zu lassen?! Preußen steht mit seiner Praxi» also ganz isolirt. Daß dchS jüdische ReligionSgesetz (s. Maimon. v. d. Eiden Cap. 2. §.. 1 und Jor. D. 237, 1) mit ganz unvcrklausulirtcn Worten sagt: eS ist ganz glcichgeltend. wer den Eid vorspreche, wenn eS auck^urch einen Heide» oder dnrch ein Kindgcschieht, — dieser Satz werde hier nur darnm angeführt, um daran die Bemerkung zu knüpfen, daß c» kaum glaublich ist, daß Mendelssohn, welcher bei Entwerfung deS betr. Kapitels der A. G. O. zu Rache gezogen wurde, die Beeidigung durch den Rabbiner in Vorschlag gebracht haben sollte; aber eS findet sich auch nicht, daß er auf daS Unnöthige im 8- 339 hingewiesen hätte und wir hätten, wenn Mendelssohn die EidcSabnahme *) Die A. G. O. schreibt die» am betreffenden Orte §. 336. keine», weg» vor.

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