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Die Gegenwart · 1867-01-25 · 4 (25.1.1867) · p. Seite 30

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Journal
Die Gegenwart
Volume
1 (1867)
Issue
4 (25.1.1867)
Date
1867-01-25
Page
Seite 30 (sequence 6)
Language
German
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Die Segen wart. 3& gung aller den Juden dieser Städte zustehenden Gkldforderungen, nicht etwa zu Gunsten der/Schuldner, sondern zum Besten de» König- und seiner Genosse». Der Brrfasser hat diese Credit, operaticn zum ersten Male aus Urkunden geuau dargelegt, und in dm Abschnitten über die,Steuern, Communalabgaben, Geleitge lder zmd Zölle der Juden ein möglichst vollständiges Bild von dem kolossalen AuSsaugungSsystem gegebm, dessen sich der mittelalterliche Staat einer Klasse anerkannt nützlicher Bür« ger gegenüber bediente. Ein interessante- und durch vielfach neue Belege illustrirteS Kapitel bespricht dm Handel und die Geld« geschäfte der Juden. Nur für letztere, und zwar besonder» für Darlehen auf Pfand gegen ZinS, waren sie privilegirt, weil die Kirche den Christen den Zinswucher nicht gestattete. Wir gewin« nm einen Einblick in die wirthschaftlichen Zustände, wenn wir erfahren, daß für Gelddarlehne im 13. Jahrhundert bei Stipula« tion auf da» ganze Jahr 33'/„ bei wöchentlicher Frist 43'/, pCt. der erlaubte Zinsfuß war, und daß derselbe im 14. und 15. Jahrhundert zwischen 21 % und 86V, pCt. schwankte. Fremdm gegen« über war der Zinsfuß überhaupt nicht beschränkt. Einen wichtigen Gesichtspunkt hebt der Verfasser hervor, der das moralische Urtheil über den vielgcschmähten Zinswucher der jüdischen Bevölkerung wesmtlich modificirt, nämlich, daß die Juden als die für Darlehnsgeschäfte ausschließlich Privilegirten, gleich dm jetzigen öffentlichen Pfandleihanstalten, dem Zwange auSgesetzt waren, Zinsdarlehen zu gewähren, nicht bloS an Große und Mächtige, sondern an das christliche Publikum überhaupt. Wir übergehen die im Zusammenhänge mit dem deutschen PrivatrcchtSsystem von dem Verfasser lichtvoll dargestellten Grundzügc deS Judenrechts hinsichtlich der Pfänder,' der Bindication an Mobilien, der Gewährschaft für verkaufte Sachen, de» gerichtlichen Verfahrens überhaupt und der Eides- und Beweisnormen insbesondere, und beschränken uns, darauf hinzuweisen, daß auch bezüglich des letzteren erst im späten Mittelalter in kläglichster Weise verunstalteten RechtSprincipS, vor den Kreuzzügen, entsprechend dem Grundsätze von der Persönlichkeit deS Rechts, der Jude im Gerichtsverfahren dem Nichtjnden gleichberechtigt gegenübcrstand, und daß die späteren Beschränkungen der Zeugnißfähigkeit erst der Herrschaft deS römischen Rechts ihren Ursprung verdanken. Nachdem der Verfasser seine allgemeine Darstellung noch durch Schilderung der speciellen Verhältnisse der Juden in Nürnberg, RegcnSburg, Köln, Augsburg und Frankfurt näher veranschaulicht und hie Beschränkungen derselben in religiöser Und socialer Beziehung charakterisirt hat, unterzieht er sich noch der „schauerlichen und undankbaren Aufgabe", auf Grund des vorhandenen urkundlichen Materials' alle in Deutschland von den Kreuzzügen bis znm Ausgang deS 15. Jahrhunderts stattgefundenen Judenverfolgungen zu registriren. ES sind düstere, schreckenSvolle Blätter der deutschen Geschichte. Ein an Wahnsinn grenzender Rausch von Blut- und Geldgier hielt ganze Geschlechter befangen — und doch offenbart sich, um mit PoloniuS zu sprechen, eine Methode in diesem Wahnsinn. Die Verfolgungen während deS ersten und zweiten KreuzzugeS entspringen zweifellos dem damals erweckten religiösen Fanatismus; aber schon dieser ist nicht unbefleckt von Raub und Plünderung. Jni 13. Jahrhundert taucht zuerst dte Beschuldigung de» KinderniordeS und der Benutzung deS Blute» zu resigiösen Zwecken auf und verbreitet sich epidemisch. Gegen da» Ende deffelben Jahrhundert» entstehen die Beschuldigungen der Hostienschändung, in der Mitte deS 14. Jahr- > Hunderts, beim Auftreten des fchwarzm Tode», die der Brunnenvergiftung. Seit dem Anfänge de» 15. Jahrhunderts machen die tumoltuarifchen Hetzjagden den von dm Obrigkeiten organisirtm, in aller Form Rechten» ausgeführten Austreibungen Platz, die meist ohne speciellen Gmad erfolgen, lediglich „wegen ihrer Süu« dm und Bosheit". — So geht durch fast fünf Jahrhunderte die sichtbare Spur deS in Strömen vergoffmen Blutes, au» dem erst im Zeitaller der Vernunft die Sonne der Humanität die ersten Keime gerechter Sühne in der vollen bürgerlichen, politischen und socialen Gleichberechtigung der Judm hervorgelockt. Möge der Tag nicht mehr fern sein, an dem diese Saat ganzen Deutsch« lanv zur schönen Frucht herangereift sein wird. Breslau, Or. Hgn. Auerbach. Or. B. H. Geschichte der israelitischen Gemeinde Halberstadt; nebst Anhang ungedr. Briefe und Urkunden. Halberstadt 1866. gr. 8. Vorliegende Schrift liefert eine Reche intereffanter Schilderungen auS der Vergangenheit der Juden Halberstadt», entwirft ein Bild der ftüheren Zustände der Gesammtgemeinde einerseits, sowie der Bestrebungen einzelner hervorragender Persönlichkeiten derselben andrerseits, bietet aber auch einiges nicht zu unterschätzende Material zur Geschichte der Juden in B erlin. In der Entwicklungsgeschichte der beiden Gemeinden ist ein steter Zusammenhang und eine wechselweise Beziehung zu einander nicht zu verkennen; diese Erscheinung datirt beinahe von dem Zeitpunkte her, in dem von einer Berliner Gemeinde überhaupt die Rede sein kann. Kaum hatte sich dieselbe (1672) durch eine Anzahl jüdischer Flüchtlinge au» dem Oestreichischen constituirt, da übte sie schon ihre Anziehungskraft insbesondere auf die Halberstädtische Judenschaft auS, von woher ein Zuzug nach Berlin stattfand, der zwar daS Interesse der neuen Gemeinschaft befördern half, niemals aber da» der Mut« tergcmeinde aus dem Auge verlor. Diese hingegen vergaß auch ihrerseits ihre Sprößlinge nicht; daher oft die Berliner Judenschaft in krittschen Zeiten ihre. Zuflucht zu der Halberstädtischen nahm und thatsächlich Abhilfe bei derselben fand. Die Auerbach'sche Schrift hat daher auch für die Berliner Gemeinde ein mehr als allgemeines Interesse, obwohl jenes Thema in derselben kaum berührt, geschweige auSgdführt worden ist. Jedenfalls verdient Hr. Or. Auerbach die Anerkennung jedes Freunde» jüdischer Geschichte für daS so mühevoll zusammengetragene Material und dessen Verarbeitung zu einer Geschichte einer der bedeutendsten Gemeinden Deutschland«. Indem wir nun dasselbe mit Interesse gelesen zu haben bekennen und dem Hern« Verfasser für die auS derselben geschöpfte Belehrung gern unsren Dank abstatten, können wir gleichwohl nicht umhin, daS Geständniß abzulegen, daß Herr Auerbach nicht immer das Wahre vom Falschen mit kriti« schem Geiste zu scheiden vermochte und daher so Manche« als Thatfache hinstellt, daS bei eingehünder Prüfung als unhaltbar . erscheint. Einige Illustrationen zu dem Gesagten mögen folgende Beispiele liefern. S. 24. Anmerkung 2. nennt der Verf. einen „Jeremias Jacob aus Halberstadt, der nach Berlin zog und dort in da« Colleg der Aeltesten der Berliner Judenschaft gegen 1670 (?) eintrat und, in Gemeinschaft mit den andern College», den ersten Rabbiner, den Gelehrten Hajim auö der Neumark nach Berlin berief, Jost Bd. 8< S. 296. . . . Erwähnter R. Hajim war der Lehrer de« R. Abraham Juda Berlin, welcher in der Folge Rabbiner zu Halbersladt und 1716 in dieser Eigenschaft nach Ainsterdam berufen wurde. S. seine Approbation zu den Werken Kosef Mibchar von Selig Margelith und Neser Hackodisch von Jechiel Michel." — Hierzu ist zu. bemerken, daß sämmtliche un»

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