Mannheim
Compact Memory

Die Gegenwart · 1867-01-18 · 3 (18.1.1867) · p. Seite 20

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Gegenwart
Volume
1 (1867)
Issue
3 (18.1.1867)
Date
1867-01-18
Page
Seite 20 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/4889892-5434108-5434116--039-4889921
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

20 Dir Gtgamxät. gister über die Geburt«- und Sterbefälle derselben wurden geführt; Gemeindealtea und Registralmen fehlen fast/gänzlich. Eine lange, . ^ange Reihe von AuSnahm-gesetzen, darunter Pharaonische gegen die Vermehrung, drückte die Juden und schleppte sich, freilich in Praxi gemildert durcp ein im gan;en humane« Regiment, fort bi« zum Umschwung«jahre Achtundvierzig. Der erste Anfang aber zu dem Schöpfungsworte: “iw VP wurde im Jahre 1828 gemacht durch ein organische« Gesetz, welche« vor Allem eine Einheit der Gemeinden de« Lande« — e« sind deren neun, durch die Herstellung eine« Landrabbinat«, durch die Einführung amtlicher Register, durch Anordnung der Prüfung anzustellender Lehrer und der Beaufsichtigung de« Unterricht« durch den Landrabbiner, dem Rang und Recht eine« Staat«, diener« eingeräumt ist, durch den Verzicht der Staatskasse auf die Schutzgelder zu Gunsten einer Gesammtkasse, au« welcher der Rabbincr^besoldet wird, und durch noch manche sonstige Lichtpunkte gemacht. Da« war der-Anfang zur Lichtung de« Tauhu wowauhu und ein effektvoller, weil im Ganzen die Bedrückung und Ausnahmestellung der Juden mehr eine Sache der leidigen Gewohnheit und der Schwerfälligkeit der gesetzlichen Sphären, alö ein Ausfluß der inhumanen Gesinnung war. Von da ab vollzog sich die Gleichstellung und die Erhebung de« jüdischen Leben« immer mehr, und al« daher da« Jahr 48 dem Oldenburger Lande Verfassung und Organisation brachte, waren Regierung und Volksvertretung sofort, ohne daß auch nur eine Stimme sich dagegen erhob, einig in dem Principe der völligen Gleichstellung aller Confessionen, und dem Principe folgte die Thatsache der Aufhebung aller früheren AuönahmSgesthe auf den Fuß nach, und ist seitdem in socialer wie bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung diese Thatsache so sehr in« Fleisch und Blut der Gesammtheit eiiigcdrnngen, daß der Gedanke, e« könnte wiederum ander« werden, gar nicht mehr aufkommt, ja daß da« jüngere, aufwachsende Geschlecht gar nicht mehr die heilsame, befruchtende Spannung verspürt, welche dieser Gedanke mit sich führt, in welche er in der Regel versetzt. Der Uebergang von der engsten Beschränkung zur vollsten Gewerbefreiheit und Freizügigkeit unvermittelt, plötzlich gemacht, überraschte un« und fand uns fast unvorbereitet. l^uch darin wurde seitdem die Gleichstellung zur Thalsache, daß dem jüdische» Cultu« pro rata eine Unterstützung au« Staatsmitteln zu Thcil wird, daß der Landesrabbiner eine Zulage au« solchen Mitteln erhält, und daß bei Synagogenbauten und dergl. eine Subvention nicht verweigert wird, ferner.dadurch, daß den Gemeinden die Rechte juridischer Personen ertheilt und durch ein organische« Gesetz da« Gemeindeleben und Culturwesen geordnet ist. Grundsatz dieses Gesetze« ist das Sclbstregiment, ohne daß jedoch die Regierung die Gemeinden und den jüdischen Cultu« ignorirt. Jeder im Lande wohnende Jude muß einer der neun Gemeinden angehören und contribuiren. t Tie Eontribution geschieht nach Vermögen und Einkommen und ist cxecutorisch. Ein Synagogen-Gemeinderath, bestehend auö einem Vorsteher, zwei Beisitzern und zwei Stellvertretern, steht an der Spitze jeder Gemeinde, mit umfassenden Befugnissen, jedoch in Haushalt und Amtsführung in Schranken gehalten durch klczre gesetzliche Bestimmungen. kDem Landrabbiner ist die Ueberwachung und Leitung der Gemeinden überfragen. Die neun Vorsteher vereinigt bilden die höchste Behörde über die Gesammtinteressen der Juden deS'Landes unter dem Namen Landgemeinderath, dessen Vorsitzender der Landrabbiner, welcher die Leitung und Vertretung nach außen hat. Er tritt periodisch zusammen, so oft Veranlassung dazu ist, Cr hat die Entscheidung in Streitigkeiten in den, EinzelgrmeindeN, faßt Beschlüsse mit Gesetzeskraft über alle Eul» tu«- nnd Finanzangelegeuheiten, hat im Falle der Vacanz de« Landrabbinat« den Landrabbiner zu wählen, vorbehaltlich der Genehmigung der Staatsregierung und hat überhaupt in letzter Instanz die Controlle und die Initiative in Allem wa« jüdische An« Gelegenheit ist. feiner seiner ersten Beschlüsse war die feste Anstellung der Lehrer nach vierjährigem Provisorium in den zahlreicheren Gemeinden und die Gründung einer Eentral« UnterstützungSkasie, welche dm Zweck hat, Kindern unbemittelter Ettern zu dem nöthigen Religionsunterrichte zu verhelfen^/ Ob diese Skizze ein wmn auch nur flüchtige« Bild ergiebt? Ich zweifle und will daher noch einige ergänzende Bemerkungen' und Reflexionen anfügen. E« ist hier die Rede von kleinen Gemeinden, deren größte kaum 40 Contribuenten zählt, von wohlhabenden, jedoch nicht gerade reichen. 2^ch außen hin sind diese Gemeinden jetzt gut situirt in Folge de» gesetzlichen und factisch unverkümmerten Fortschritt«. Wie ist ihre innere Lage? Sie haben nicht mehr den Kampf der Eristenz zu kämpfen, wie ehedem«_ sie haben geregelten Gang und Fortbestand. Aber sie haben dm! noch zu kämpfen mit der Erschlaffung, welche jeder kleinlichm Existenz so leicht sich bemächtigt, der die Mittel zu kräftigen, imponirenden Anstalten abgehen, unds"da;u. gesellt sich von selbst bei Vielen die Indifferenz, da« Sichversenken und Verlieren in der Masse, da« Fehlen der Anziehkrast, welche da« religiöse Leben in größern Gemeinden unwillkürlich ausübt. Gerade die Behaglichkeit und Sicherheit nach außen ist kein Förderungsmittel zur Befestigung der religiösen Bande, führt vielmehr fast überall zur Lockerung derselben. Die Väter haben die ^weit größeren' Opfer, welche ihr Bekenntniß ihnen auferlegt, viel williger gebracht, al« die Söhne die kleineren, aber noch immer nicht unbeträchtlichen. Das GoluSgefühl — danken wir Gott, daß e« un« nicht mehr die Brust zusammenschnürt, aber e« hatte doch in vieler Beziehung sein Gute«. Eine Ecclesia pressa hat Impulse genug zum Zusammenhalten und Zusammenwirken, zum Kämpfen und Streben. Solche Impulse gehen der freien Ecclesia ab, und neue, sichere zu schaffen ist eine schwierige Aufgabe, namentlich in kleinen Gemeinden^ Als wir im Oldenburgischen bald um die ersten Menschenrechte zu petittoniren, bald gegen da« Rischu« der Ausschließung in rechtschaffenem Zorne in Wort und Schrift zu kämpfen hatten, waren viele unter u»S bessere, theilnehmendere Juden al« jetzt, da ihnen -keine Schlagbäume mehr ein : Zurück! gebieten. Die Ausschließung, Beschränkung und die Opfer, welche jetzt noch da« religiöse Bekenntniß von selbst involvirt, in der besonderen Feier des Sabbat« und der Festtage, in der Erhaltung de« besonderen Gemeindeverbandes und der dazu nöthigen Anstalten und dergl. — sie werden von Manchem nicht ohne Widerwillen ertragen. Warnin, fragt Mancher, sollen wir für unser Bekenntniß mehr leisten und opfern, als die Bekenner anderer Confessivneii? Und wielst'« erst mit der Jugend? Sie lebt in der frohen zerstreuenden Gegenwart und gerade weil da« Judenthum seine Ehrenwürdigkcit, seine historische Bedeutung und Berechtigung zum Theil wenigstens au« der Vergangenheit deducirt, entfremdet sie sich ihm mehr, al« ehedem. Nur wenn e« gelingt,- ihr die große bedeutungsvolle Bestimmung des Judenthum« auch in Gege »wart und Zukunft zum Bewußtsein zu bringen, nnd diese« in würdigen, anziehenden Formen und Einrichtungen im Leben darzusteüen, wird die Gefahr der völligen Theilnahmlosigkeit beseitigt. Diese Aufgabe zu lösen ist schwierig aber wichtig, eine Existenzfrage. Januar 1867. W. Galizien. Die Statuten der Stadt Lemberg, die vom Magistrat entworfen und vom Landtage gebilligt waren, haben

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.