Die Gegenwart
- Journal
- Die Gegenwart
- Volume
- 1 (1867)
- Issue
- 3 (18.1.1867)
- Date
- 1867-01-18
- Page
- Seite 18 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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18 Die Orgtnwatt. an ein Versprechen mahnen können^Ju^sn, dir St«za4»^ anwaltschaft beschäftigt ßnv?«H »irtlich alV TtHatSanwälte anzustellen, denn davon war ja gar leine Rede!' Dann wird erst ein neuer Sutro, oder neuer Philipsou eine neue Petition einrcichcn müssen^— und dann „wird die Beurtheilung, wie die AnstellungSfZhigkeit der Juden, bezüglich der einzelnen Kategorien von Aemtcrn sich gestalte, zunächst dem betreffenden Herrn Reffort-Ministe^überlaffen." Eine schöne Aussicht! RegierungS-Commiffar de la Croix ist ermächtigt, Seitens des CultuS-MinisteriumS folgende Erklärung abzugeben, daß daS Gesetz vom 23. Juli 47 nicht mehr als gegenüber dtr Verfassung geltend betrachtet werde, und daß daher die früher darüber ausgesprochene Ansicht, nicht mehr aufrecht erhalten werde. Die Anstellung der Juden im Ressort des CultnS-MinisteriumS sei hiermit erledigt, „insoweit nicht der christliche confessionelle Charakter einer betreffenden Anstalt ein Hinderniß bilde. Ueber letzter» Punkt könne natürlich immer nur im konkreten Falle verhandelt werden. Davon werde auch bei Realschulen die Entscheidung abhängig gemacht werte» muffen. In der CommissionS-Sitzung wurde'auch noch von dem „Her ko mmen "^gesprochen. da es nun bisher „Herkommen" gewesen, Juden weder an Realschulen noch an Gymnasien anzustellen, so — „bleibt die Beurtheilung, wie unter Festhaltuug dieses.PrincipS, die AnstcllungSfahigkeit der Juden bezüglich der einzelnen Kategorien von Aemtern sich gestalte, dem betreffenden Hern, Rcffort- (CultuS-) Minister überlassen!! Für das Ministerium des Innern wurde die Erklärung dahin abgegeben, daß in der» Ressort desselben keinerlei Beschwerden vorgekommcn, man sei im Uebrigen in nichts von der Praxis der Borgänger im Amte (Schwerin, Jagcw) abgewichcn. . Die Ministerien für Handel, Finanzen, Landwirthschaft — glänzte», wie der Abgeordnete Kosch sagt, durch Abwesenheit der detr. Excellenzen. , Wir wissen zwar nicht, ob die „Beurthcilung, wie unter Festhal(ung dieses (f. unten) PrincipS die AnstcllungSfähigkeit der Juden bezüglich der einzelnen Kategorien von Aemtcrn sich gestalte, bei den betr.Reffort-Ministern günstig ausgefallen ist." Aber es scheint doch, als ob in jenen ReffortS Alles in bester Ordnung wäre. Bom Kriegsministerium verlautete nichts. Einige Tage zuvor jedoch wurde in de» Blätteriz bekannt gemacht, daß mehrere jüdische Soldaten durch Allerhöchste KabiuctSordre zu Landwehr-Offizieren ernannt worden wären! Man ersieht aus dem ganzen Verfahren deutlich, daß diese ganze große Frage in eleganter Man) er Seitens der Herren Minister todt geniacht werden sollte — principiell war ja Keiner der Herren Minister gegen dib-Juden, es wird eben nur die „Beurtheilung. wie u»ter Festhaltung dieses PrincipeS die Anstellungsfähigkcit der Juden bezüglich der einzelnen Kategorien von Aemtern sich gestalte zunächst dem betr. Herrn Ressort- Minister überlassen!" Ganz anders und viel unumwundener lauteten die Erklärungen im Jahre 1880. Seitens de» Ministers des Innern wurden erklärt: „Das Staatsministerium habe au« Anlaß der ihr im vorigen Jahre zur Berücksichtigung überwiesenen Sutro'schen Petition den Gegenstand einer eingehenden Erwägung unterzogen. Rach dem Ergebniß derselben wurde von der Staatsregierung anerkannt, daß die in dem Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 verordnende Beschränkungen hinsichtlich der Zulassung der Hidei» Iffchtliche^ ^Äemt»n Hnl« den Artikel 4 und 12 der HerMsuugS-Wckunde ^vjtzer^Mhd, durch die letztere, gemäß Artikel 109 unmittelbar außer «ast gesetzt worden seien, soweit sie nicht (!) anderweilig, wie namenstich im Artikel 14, eine verfaffungSmäßige Begründung fände. t)ie Beurtheilung, wie unter Festhaltung dieses PrincipeS die AnstellungSfähigkeit ich» Juden bezüglich der einzelnen Kategorien von Aemtern sich gestalte, sei jedoch zunächst dem betreffenden Herrn Reffort-Mmister überlaffen geblieben". ' „Im Rcffort de« Ministerium des Innern habe die obige Frage ihre praktische Lösung gefunden durch den Circular i Erlaß vom 3. Februar (55) wonach eS als verfaffungSmäßig unzulässig bezeichnet worden sei, von der persönlichen Verwaltung der ortSobrigkeitlichen Polizei und deS DorfschulzenamleS dazu sonst qualificirte jüdische Glaubensgenossen um de» BekenntniffeS willen auszufchlicßen, In Bezug auf andere, dem Ressort dcS Ministeriums dcö Innern zugehörige Gattungen von Aemtern werde vorkommenden Falls von demselben Grundsätze auSgegangeu werden. Die speciellen Beschwerdepnncte der Sutro'schen Petition berührten übrigens nicht da« innere Departement. Seitens des Justiz-Ministers wurde die Erklärung abgegeben : „Die angegriffenen Rescripte beständen noch in Wirksamkeit, derselbe hatte sich nach jetziger Lage der Gesetzgebung nicht für verpflichtet, die Juden zu Richterämtern zuzulassen, weil nach Artikel 4 der Verfassung alle öffentlichen Aemter für die dazu Befähigten nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen zugänglich wären. Zu diesen Bedingungen gehöre, daß der Be- Werber im Stande sei, alle ihm obliegenden Amtspflichten zu erfüllen. Zu den Pflichten des Richters gehöre die Abnahme der Parteien- und Zcugenoidc, welche mit der christlichen Religion wesentlich zusammhängendc Handlungen seien und deshalb nicht von dem Bekenner einer Religion abgenommen werden können, deren Hauptgrundsatz in Ableugnung der Wahrheit der christlichen Religion bestehe." — Man gestalte uns zu dieser Erklärung nur folgende Bemerkungen: Ist der Eid, oder gar die Abnahme eines Eides, eine mit der christlichen Religio» wesentlich zusammenhängende Handlung, dann sind alle diejenigen, welche diese wesentliche Handlung »och nichf vollzogen haben, keine Christen. Und das kann doch der Justiz-Minister nimmer behaupten. Ferner ist nicht recht einzusehc», wie der Haupt-Grundsatz der jüdischen Religion in der Ableugnnng der Wahrheit der christlichen Religion bestehen kann, da die jüdische Religion ein gut Theil vor der christlichen da« Licht der Welt erblickt hatte!! Sodann machte der Minister geltend, daß die Sabbath-Feier den jüdischen Aspiranten hindernd entgegen stände; vor eiucr Reform der Proccß-Gesetzgebung glaube der Justiz. Minister Juden deshalb nicht in Richter-Aemtern anstelle» zu können, nnd in der beschränkten Möglichkeit der Anstellung habe die nur als vorübergehende Maßxegcl getroffene Anordnung ihren Grund, die jüdischen RechtScandidaten nicht unbedingt zum AuScultator-Examen zuzulassen. Seitens des Cultu««Ministers wurde erklärt: Im Bereich des Unterrichts-Ministeriums werde die Anstcllung von Juden als Lehrer an öffentlichen Schulen nnd anderen Unterrichtsanstalten bei nachgewiesener Befähigung nicht beanstandet werden, insofern nicht der christlich confessionelle Charakter der betreffenden Anstalt, welcher durch Direktor und Lehrer-Collegium repräsentirt werde, entgegen stehe mit der hierdurch bedingten, sich von selbst rechtfertigende Beschränkung wurden Juden