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Das Füllhorn · 1836-11-25 · 48 (25.11.18236) · p. Spalte 379-380

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
48 (25.11.18236)
Date
1836-11-25
Page
Spalte 379-380 (sequence 2)
Language
German
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Verbot nur auf da- Abscheeren «titelst Vtt Scheer, meffer-. ES scheint diese Modifikation de- Gesetzein dem Worte tdsocdclütd, dessen fich die heilige Schrift hier bedient, begründet zu seyn. Danicht ganz glatte Abschneiden de- BarthaareS durch rindere Instrumente wird gewöhnlich mit dem Worte 6Uu»cb gegeben. MaimonldeS sucht den' Grund dieses Gesetzein einem heidnischen götzendienstlichen Gebrauche. (Jadchasaka, vom Götzendienste, Absch«. 12.) Die Verbindung, in welcher diese- Gesetz mit andern Gesetzen in der angeführten Stelle vorkommt, scheint diesen Grund zu rechtfertigen« Es wollen aber auch Andere den Grund de- Gesetzein der Vermeidung der Geschlecht-- Entstellung und GeschlechtS-DerwechSlung finden: Da- Luffere, öffentliche Merkmal der Geschlechtsverschiedenheit, da- Gott in der Natur begründet, um der sittenlosen Vermischung vorzubeugen und daher erst mit dem Eintritte der Mannbarkeit erscheinet, soll nicht wieder gänzlich verwischt werden. (R. Elieser bm Nathan im Lsrltel.) jvaß dat Gesetz MosiS auf den Umstand der , Geschlecht-entstellung, Verwechslung und Vermischung Rücksicht nimmt, geht auder Stelle 5. Mos. 25, 5. hervor, wo eS den Frauenspersonen verbietet, die Geräche eine- Mannes, und den Männern, da- Ge, wandeiner Frau zu trage«. — ES ist auch denkbar, daß die göttliche Gesetzgebung mit Einem Gesetze mehrere Zwecke beabsichtigt. (Talm. Sanhedrin 34. More Rebuchim, Th. 2, K. 31.) AuS dem allen gehet hervor, daß diejenigen Israeliten, die der talmudischen Lehre keinen Glauben schenken und doch da- Gesetz MosiS beobachten möchte«, sich nur dann beruhigen könnten, wenn sie die Ecken ihre-Bartegar nicht scheeren lasse«. Indes, sen verdient die Tradition, wie überall so auch hier, den vollsten Glauben. R—tz. Einigeüber die bürgerlichen und religiöse» Der, hältnifse der Lsrael. Gemeinde in Dre-den. t»ut N «n Schreiben de« «ürdigea De. Beer doetselbst.) Die auohngesthr 700 Seelen bestehende israelitische Gemeinde zu Dre-dett ist eigentlich erst im Jahre 1750, wo sie einen Begräbnißplatz eingeräumt erhielt, esststanden; da vorher, seit der Judenverfolgung im I5ten Jahrhundert, wenig oder gar keine Juden in Sachsen wohnten. Auch selbst nachher ward den Juden. der Aufenthalt Hierselbst immer nur precair au/ Äkiderruf gestattet, daher 'denn auch die Gesetzgebung hinsichtlich ihrer eine sehr beschränkendeblieb. Nur äv l»cto ward Bieleerleichtert, worüber die, Gesetze sich streng auödrückten. Es ist demzufolge die hiesige Verfassung nicht nach den Judenordnungen in Bayern und andern süddeutschen Staaten zu beurtheilen, wo die Juden förmlich ausgenommen worden waren und Heimath-recht geNoßen; in Sachsen wurden die Juden stetal- Fremde bettachtet, die man jeden Tag wegweise» kann. Obgleich Nun da- Letztere seit länger als 70 Jahren nie zur Ausführung kam, so hatte diedoch auf den Eharakter der Gesetzgebung bedeutende« Einfluß. Erwerbung von Grundstücken, und wäre eS auch nur ist einer eignen Juden« gaffe oder zum Behuf dejüdischen Kultus, war untersagt; der Handel mit neuen Waaren verboten und der Geschäftsbetrieb beschränkte sich fast nur auf Kauf und Verkauf verbrauchter Kleidungsstücke und Geld« und Wechselverkehr. Auch sogar in der Ausübung de- GotteSdiensteS fanden gesetzlich Beschränkungen statt, die, wärm sie wirklich au-geübt worden, den Aufenthalt der Juden in jener Zeit fast unmöglich ge, macht hätten. — So blieb die Sache bizum Jahre 1800; keine Parthey, weder Herrscher noch Beherrschte, dachten an Veränderungen; Erster« durch die ehemal. Reich-verfaffung überhaupt in der Ausübung mancher Regierung-rechte beschränkt und Letztere bei den damaligen HandelSconjuncturen sich in materieller Hinsicht größtentheilwohlbefindend. — Da versammelte Napoleon, dessen Einfluß nun auch i« nördlichen Deutschland sichtbar ward, dajüdische Sanhedrin zu Paris. Dre-den gehörte nebst Frankfurt a/M. und Neuwied zu den drei einzigen Gemeinden Deutschland-, die den Beschlüssen desselben schriftlich adherirte«. Zu gleicher Zeit ward vermöge der

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