Das Füllhorn
- Journal
- Das Füllhorn
- Volume
- II (1836)
- Issue
- 47 (18.11.1836)
- Date
- 1836-11-18
- Page
- Spalte 371-372 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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mit der Absicht, noch in seinem traten Will«, einen gottgefälligen Witten zu »«'gen, der wird auch treuen Lohn Lrnten. Roch weniger muß unS bei Einrichtung eine- . Vermächtnisses »um Besten hilfsbedürftiger Personen oder gemeinnütziger Anstalten die Bedenklichkeit an Ausübung der gottgefälligen That hindem: ob Das, waS wir auS unserer Hinterlassenschaft dazu verwenden wollen, auch nach unser« Tode wirklich seinen wahren Zweck erreichen werde; ob es nicht über kurz oder lang anders benützt wird, als wir es wünschen; ob nicht vielleicht wohl gar ein Mißbrauch getrieben werden^könne^ — Du bist Gott keine Rechenschaft über den Erfolg deiner Thaten, sondern über die rechtschaffmen Zwecke und Wünsche schuldig, die du damit verknüpft hast. Wird dein Bermächtniß miß, braucht und gegm deine Absicht verwendet, so liegt die schwere Verantwortung auf Denen, so diesen Miß, brauch bewirken: du aber hast deine Seele gerettet, und deine That bleibt im Gedächtnißbuche Vor Gott eingeschrieben. — Und wenn du dich auch durch der, gleichen Bedenklichkeiten an der Ausführung eines guten Werks hindem lassen wolltest: wärst du dann ge, sicherte», daß Die, welchen dein hinterlasseneS Vermögen zufällt, davon bessern Gebrauch machen, als du im Wikm hast? — Werdm sie die Hilfsbedürf« tigen reichlicher bedenken, als du, der nach dem Tode nichtmehr vonnöthen hat, während die Lebenden auch an sich und die'Ihrigen sorgsam denken wollen? Doch ist gewiß, daß auch bei Verfügungen über unsere Hinterlassenschaft kluge Erwägung deI Umstande stattfinden müsse. Geben, und in guter Absicht geben, ist an sich eine leichte Sache, besonders wmn man Das weggibt, was wir ohnehin nicht länger behaltm können. Aber mit Weisheit geben ist schwieriger. Darum sollen wir die Verfügung über unser Vermögen zur rechten Zeit treffen, da wir noch bei vollen Kräften deS Geistes und bei hinlänglicher Kenntniß Dessen sind, waS uns zu einer segensvollen Bestimmung von eine« Theil unsers Vermögens lenkm soll. ES ist wohlgethan, schon in gesunden Tagen daran zu denken, nnd die Arbeit gethan r» haben, ehe uns ein plötzlicher Tod oder eine Krankheit mit ihren Beschwerlichkeiten hindert. Was wir auf den Fall unserS LodeS anordnen, raubt uns, so lange wir leben, nicht die Fähigkeit, etwa- Anderes anzuordnen, wenn wir es nöthig finden. Warum also eine nützliche Handlung von Tag zu Tag verschieben, da Niemand weiß, wie lange er zu leben hat? Mancher Sterbende bereute wohl schon seine Saumseligkeit;u spät, und hätte noch , verfügen mögen, da seine Hand zu schwach, seine Zunge zu gelähmt war, den lezten Wunsch auSzudrücken! Der Reiche und in einem gewissen Wohlstand Befindliche soll als», wmn er mit seinem Vermögen auch nach dem Tode wohlthätig werde« will, zunächst für die Nennern im Volke sorgm, die sich sonst keiner kräftiger« Unterstützung erfreuen können, den öffentlichen Bettel aber verschmähen. Er wmde einem bravm HauSvater, dessen Gewerbe wegm Mangel an Fond darnieder liegt, eine Summe zu, durch die er in Stand gesetzt wird, sein Gewerb zu betreiben. Er bringe verlassenen Söhnm und Töchtern eine Hilfe, daß sie irgend etwas. Nützlicheerlernen, womit sie ihren Unterhalt verdienen können. O wie viel« Gelegenheit habet ihr, durch einen größer« oder geringem Theil eures Vermögens lange nach euerm Tode noch beglückte Menschen zu machen! Vergesset nicht, daß ihr einen ansehnlichen Theil eures Wohlständedoch auch der ärmer« BolkSklasse verdanket. Durch sie empfinget ihr die euch nützlichsten Arbeiten aller Art; durch ihre Steüern und Abgabm, die sie oft mit Teuften dem Staat entrichten mußten, genösset ihr Ruhe und Sicherheit. Euer Bermächtniß an die Armen ist gewissermaßen nur Rückgabe von Dm^ was aus ihrer Hand an euch gekommen ist^-^" Inzwischen ist es gewiß, daß Lenlküchtniffe zu milden Stiftungen noch weit, zweckmäßiger sind^ alS Gaben an einzelne Haushaltungen. Jede gemeinnützige Anstalt ist eine öffentliche Sorgfalt für Hilfsbedürftige, deren Nutzen sich auf ewige Zette« erstreckt," und wir können über die zweckmäßige Anwendung un«