Das Füllhorn
- Journal
- Das Füllhorn
- Volume
- II (1836)
- Issue
- 45 (4.11.1836)
- Date
- 1836-11-04
- Page
- Spalte 357-358 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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fessjoum bffiudm, sie. werden aber aus gleiche Weise wie diese verwaltet. Juden, die in städtischen , Aütch ten und Gewerben eingeschrieben sind, betrachten sich als Glieder dieser Stadtgemeinden, nehmen Theil an ihren Mahlen und gesellschaftlichen Aemtern; diejenigen von,, ihnen, welche russisch lesen und schreiben können,^ hü.tAr zu Mitgliedern iq den Magistraten uchd R^thlHÜseni erwählt'werhen, nach den gleichen Skechten, wie Personen von ändern GlaubenSbekenntmssm. — Für die Administrativst ihrer eigenen Angelegenheiten wählen sie auS ihrer Mitte drei bis fünf ihres Vertrauens würdig befundene Personen, welche den Kagal (Kahal?) formiren. Die Richter de- Ka- - galS , werden von den Gouvernement-,Regierungen auf drei Jahre in ihrer Funktion bestätigt.' Ueber die Verwaltung der von den Gemeinden gesammelten Steuern und anderer Einnahmen, hat der Kagal jährliche.Rechnung denselben, wie dm Kameralhöfen abzulegen. Alle Hebräer, die ihrm steten Wohnsitz an einem Orte haben, sich unabänderlich zur dortigen Synagoge oder BethauS halten, dort ihre Gebete und religiösen Gebräuche zu halten gewohnt sind, formiren eine kirchliche Gemeinde. Jede solcher Gemeinden hat a«S.ihrer Mitte einen deö alten Testamentes gründlich kundigen Schristgelehrten zu erwählen, der alle .sich in .ihrem Gottesdienst erhebenden Zweifel, oder Zwiste zu schlichten hat, nächstdem einen Vorsteher der Synagoge oder deS Bethauses und einen Verwalter (Steimon) deS KirchengutS. Diese drei Personen, von der Gouvernements-Regierung bestätigt und beeidigt, formiren eine besondere Behörde, die sich mit der innern Organisation und ökonomischen Verwaltung der Synagoge oder deS Brthauscs zu beschäftigen hat. — Der Rabbiner hat als Priester alle nach dem hebräischen Religionssystem üblichen Gebräuche seiner Gemeinde zu vollziehen. Aus den von ihm geführten Büchern stellt er Auszüge der Gouvernements- Rogierpng vor. Zu diesen Lhargen müssen unterrich, tete, ^ehrenhafte Bürger von den jüdischen Stadt- und Landgemeinden erwählt werden, die immer nach Verlaus von drei Jahren zu erneuern sind. Auch sie hat die Gouvernements, Regierung in ihren Funktionen zu: bestätigen. Bei per erfolgten Wahl jede- Rabbinerist zwischen chm und der ihn erwählenden Gemeinde oder de« sagst ein Vertrag abzuschlie-en, der dm von letzterer erster« bewilligten Gehalt, die ihm für Vollziehung religiöser Gebräpche zu zahlende» Gebühren und andere bewilligte Vortheile, wie auch anderseits die von dem Rabbiner übernommenen Der« Kindlichkeiten genau zu bestimme« hat, und von der Gouvernements - Regierung zu bestättigen ist. Dem Rabbiner ist eS streng untersagt, die seiner Lehre »nd seinem Unterricht unterworfenen Hebräer mit Strafen, Exkommunikationen und Entziehung der religiöse« Gebräuche zu belegen. Jedesolche von seiner Seite verhängte Straftdikt ist als ungültig anzusehen. — Macht sich ein Rabbiner oder sonst ein Jude eine- KriminalverbrechenS schuldig, wird er nach dm allgemeinen Bestimmungen unserer Knminaljustiz gerichtet. Betrist daS Verbrechen aber eine Verletzung gegen die hebräische Religion, so hat auf darauf erhobene Klage der jüdischen Gemeinde die Gouvernements-Regierung drei Rabbiner ihre-, oder deS nächst anstoßenden KantonS an einem von ihr zu bestimmenden Orte zur Durchsicht der Klage und Fällung d«S UrtheilS zu versammeln. Diese Versammlung ist nicht nur berechtigt, dem Schuldigen Verweise zu ertheilm, sondern sie kann ihn auch seines Berufs und Amte- 'entsetzen. Die Sentenz darf erst nach erfolgter Be« stättigung der Gouvernements - Regierung vollzogen werden. (Aüg. Ztg.)__ Zur Tage-geschichte. (Bamberg, 3V. Okt.) Der Rabbinats-Kandidat, Hr. Josef Klein von Memmelsdorf, hielt gestern in hiesiger Synagoge eine Predigt über Genesis 18, 18, IS, in acht prophetischem Sinne, welche die Herzen aller Zuhörer, worunter namentlich viele zur Messe anwesende Fremde waren, mit Liebe für ihre Religion wahrhaft begeisterte. Solche Vorträge, -im Geiste der israelitischen Religion, wie die heiligen Gottesmännrr ihn athmetcn, recht oft ge.