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Das Füllhorn · 1836-11-04 · 45 (4.11.1836) · p. Spalte 355-356

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
45 (4.11.1836)
Date
1836-11-04
Page
Spalte 355-356 (sequence 2)
Language
German
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355 'i >i sirt hatte? glühte iyk, der Kaiser/zu — ^.... ._ --, -. vergangene« JahrS die höchste Sanktion zu gebm. I jüdische Gemeind« zum Landbau, sind sie auf L0 Zuvörderst bestimmt da- Reglement den'Juden Iahte >' Aeknere für diesen Zweck aber auf 2S Jabre rivatli zahlreiche stehende Gouvernementim Reiche als stetige Wohnsitze: Grodno, Wilna, Volhpnim, Podolten, Minsk, JekaterinoSlaw, die Provinze« Bessarabien und Bfalpstock. Mit Beschränftwg« und thettfieise aberi Ki^v (mit Ausnahme der Prvvinzialstadt), Sherso», Tau« rien, Mohilew, WitepSk, Tschernigow, Pültawa, Kurland und endlich die Stadt Riga. Verboten ist ihnen der tlnfmhalt ganz auf de« platten Lande der weißruffischen, in dm KronS, Md Kosakengemeinden der klein-russischen Gouvernement- und in den neurmßisch« TtLdten Rikolaje« v- Smrastopos. Außer, halb de» ihnm angewieseu« Aufenthalt-kpchou dürfm sie nur trmporair verwetten: bei Schlichtung von bei dm Gerichten anhängigen Prozessen, Abschließung von, Handelsgeschäften, bei Lieftrpngm, die fle.derMgie-j nmg zu stelle« sich verpffichtet Hab«, endsich,bei geistiger AuSbildMg durch Wissenschaften oder Künste. In allen dm Juden zu Wohnsitz« ewgrräqnt« Gyu-I vemements kbmm sie jede Art von Eigenchum erwer« bm Md ungehindert besitz«, nur auSgebaute Grundstücke sind ihrer Akquisition streng entnommen. ES ist ihnen verbot«, christliche Dienstboten für ihre stetig« häuslich« Verrichtungen zu Haft«, wohs ahfr gestattet, sie für ihre momentan« landwirtschaftlichen Dienstleistungen Md Arbeiten zu mieth«. Jeder Jude muß in einem der gesetzlich i« Staate bestehend« Stände ausgenommen und eingeschrieben sey«. Sie könnm in jedem-Zeitpunkt in den Ackerbaustand eintreten, sich für dessen Betrieb auf dm ihnm von der Regierung zu verleihend« Ländereien ansiedeln, auch von Privaten Landstücke nach einzugeheichen Bedingungen pachten, oder als gesellschaftliches Md individuelles Gigenthum erwerben. Um sie so viel als möglich für- Ackerbaugewerbe auszumuntern, sind solch« von ihnen, die faktisch in dies« Stand treten, bedeutende Begünstigungen zugewies«, alS: 2öjährtg« Erlaß der Kopfsteuer den jüdischen Landleuten, die sich auf Krongütern ansiedrlu, fünfjähriger aber nur den Anxon da» Rekrutenpflichtigkeit, und für zehn Jahre von üille» randsteuern befielt. — Um die Ackerbautreibenden Hebräer .nicht mm ihren Berufspsiicht« Md Ar, Seit«'abzuziehm/'ijt.)ihnen der Betrieb aller der .HaudtlS-rwocke. verhüt«, .für. deren Ausübung uns", übfigm Landgemeinden besondere Certifikat« baö'dm Behörden zu lösen habm. Demnach sind ihnen die slnterhqltung von Bf'qnutweinbfmqerei«, Trinkhäusem, Schenk«, der Verkauf und dio V-rfihruug allm star. km Getränke str^. Mtersqgs., .jüdische Städtebrwohner (Kausieute, Bürg«, HMdperker) tzh« Mter nur wenigen Beschränkungen ^iesetbm Äöirechte und Freiheiten im Handel, in der Fqhrtt« unh.Gewerbe, Industn'e aus, wie sie dm übngm russischen Unterthanen dieser Stände zustehen. Jüdische. Fabrikant« sind nach Verlauf vpn zeh» Jahr«, yon Erlassung dieses Statuts gerechnet, von E^ichtuUg des Grundzinses befreit, dm sie bi-her für ihre« lüuflich erstanden« Fabriken zu erleg« hatt«. Dm Juden ist die Bahn zur Erklimmung der höhe« Aripter und Stellen im Reiche geöffnet, y>«m sie sich zu ihrer Einnehmung bei deü'bekannt«-geschlichen-Bestimmungen durch Untern'cht und, Staatsdienste würdig bezeug«. Ihrer wissenschaftlichen lAuSbildurH, sind alle untern, mittlem und höhe« Lehranstalt« im Reiche zugänglich, und sie könnm sich nach der allgemein« Grund, läge die gelehrt« Grade erwerben. Bei Erhaltung de- Doktorgrades Md Vorweisung eine- Zeugnisse» vdm Minister der RationälansklSrung über ihre ausgezeichnet« Talente sind'sie berechtigt, in gelehrte Eivildienste zu tretenjedoch nur mit höchster Genehmigung. Treten sie mit Erhaltung «neS medizinische» GradeS in die Dienste des MedizinalwesenS, so erhalt« sie ihv Rangbestrderung«, gleich d«> übrigen Staatsdienern dieses bßsondern Derwaltuugszweigs und üb« ayenthalbm i« Reiche die ftsie PrarsS aus - Ackerbautreibende jüdische Gfmeinden müssen sich abgesondert von den Landgemeinden der übrig« Kon-

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