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Das Füllhorn · 1836-01-01 · 43 (21.10.1836) · p. Spalte 341-342

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
43 (21.10.1836)
Date
1836-01-01
Page
Spalte 341-342 (sequence 3)
Language
German
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bei Gelegenheit ihr« verhaltest Rachsucht geltend zu mach«,. (?) . Offenbar haben wir Shristen die «trist« Schuld, daß eso ist; wer vermag es zu läugnen? — Ihr sagt: die Juden sind heute noch die größten Betrüger?— DaS wundert mich gar nicht. Die Griechen und Armenier machen eZ-Lw-Türken um kein Haar besser. Ich tveiß dagegen ein sehr probates Mittel. Gebt den Jude« religiöse und bürgerliche Freiheit, und nehmt sie in eure Achtung und Beehrung, ich wette meiueN Kopf, sie werden so ehrlich sepnl wie chr. — Ein hessischer Abgeordneter machte die Bemerkung, daß die Beschneibung der Gesundheit nachtheilkg seye, daher polsteilich zu verbieten wäre. O wie menschenfreundlich! Aber daran denkt der Herr nicht, mit dem jüdischen Bruder das Utecht zu theilen. — Die Katholiken nannten die Protestanten Ketzer, die Protestanten die Katholiken abergläubische Dmnmköpse. Noch heute sagen beide Religionsparteien einander Abgeschmacktheiten nach , woran nichts wahr ist, als die Beschuldigung. — Wenn sich die Herren einander so lieblos beurcheilen , welches Schicksal werden dann die Unterdrückten, die Juden, Hab««?— ." - (Schluß folgt.) > —--- i. : Z ur TageSgeschichte. (Berlin, 6. Okt.) Folgendes ist die, iu voriger Nummer erwähnte Allerhöchste KabinetSordre.' »Auf den Bericht deS Staatsministeriums vom 8. v. M. setze Ich zur Beseitigung der Mißverhältnisse, welche in den Kreisen Paderborn, Büren, Marburg und Hörter, deS Regierungsbezirk» Minden, aus der Ansiedelung der Juden auf dem platten Lande und deren Verkehr mit den Landbewohnern bäuerlichen Standes entsprungen sind. Folgendes fest: 1) Zur Erwerbung bäuerlicher Grundstücke in den genannten vier Kreiset, sollen Jude» künftig nur unter der Bedingung zugelaffen werden, daß sie dieselben selbst und mit Mischenr Gesinde bewirthschasten. Kommeu sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die Grundstücke auf den Antrag der Regierung gerichtlich zu subhastiren und einem qualificirtrn Erwerber zuzuschlagen. — Die Gerichte sind schuldig, einem solchen Anträge-Folge zu geben, ohne auf eine materielle Prüfung desselben einzugehen. 2) Wenn von Personen bäuerlichen Standes, welche i« Bezirke der gedachten vier Kreise wohnen (§. 1. Tit. 7. Thl. ll. Landrecht), Schuldbekenntnisse an Juden, diese mögen in jenen Kreisen oder anderswo ihren Wohnsitz haben, ausgestellt werden, so findet daraus ohne Unterschied des Geschäfts auf welches sie Bezug haben, eine gerichtliche Klage nur in so fern statt, als sie vor dem persönlichen Richter deö ^Schuldners ausgenommen worden sind. — Der Richter ist verpflichtet, die Aufnahme zu versagen, wenn sich bei der jederzeit vorzunehmenden Prüfung deS Geschäfts der Verdacht eines Wuchers ergiebt. 3) Die vor Bekanntmachung dieser. Ordre von einer der unter zwei erwähnten Personen an einen Juden ausgestellt» Privatschuldbekennt« nisse müssen binnen drei Monaten nach jener Bekanntmachung dem persönlichen Richter de- Schuldners vorgelegt werden; der Richter hat dieselben in ein besonders fortlaufendes Register einzutragen und die geschehene Eintragung auf der Schuldurkunde unter Beidrückung de- GerichtssiegelS zu vermerken. Unterbleibt diese Vorlegung, so liegt dem Juden, welcher eine Schuldforderung an eine der vorgedachten Personen auf ein früheres Privatschuldbekenntniß gründet, der Beweis ob, daß die Ausstellung desselben bereitvor Bekanntmachung der gegenwärtigen Ordre erfolgt ist. Die Eintragung in.daS Schuldenregister, und und stempelst«. Berlin, 29. Sept. 1835. Friedrich Wihel«. Au daS StaatSministerium.« (Leipjig, s. Okt.) Gesten» hielt der jüdische Oberrabbiner vr. Frankel von Dresden in d« hie-

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