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Das Füllhorn · 1836-08-19 · 34 (19.8.1836) · p. Spalte 267-268

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
34 (19.8.1836)
Date
1836-08-19
Page
Spalte 267-268 (sequence 2)
Language
German
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2Ü7 allein unsere Vorfahren (Rabbinen) haben es erlaubt, jedoch alses andere Unschlitt verboten. Da entgegnete er mir: Alles Unschlitt sei doch dem Gesetze nach verboten (kevit. 3, 17); noch dazu heiße es zuvor: Dirß sei cwigeS Gesetz sür euere Nachkommen (ibici); dicß widerlegte ich ihm dadurch, daß dieser Vers sich auf die Friedensopfer (ibiü. Vs. 6) beziehe. Auch sei mit dem Verse: "Ein ewiges Gesetz u. s. w." nichts bewiesen; denn eben so heiße cs bei'm Genüsse der neu, en (jährigen) Frucht (Levit. 23, 14); und bei solcher Deutung des Verses dürfte man im Eril gar kein Brot essen, weil wir daS Opfer der ErstlingSgarbe nicht mehr darzubringen vermögen. Darauf wendete er mir ein: Es heiße: Alles Unschlitt von Ochs, Schaf und Ziege dürft ihr nicht essen (Levit. 7, 23); dagegen crwiederte ich: "Auch dieser DerS stehe im Zusammenhang« mit den Friedensopsern; zum Beweise diene D. 25, wodurch ausdrücklich das Unschlitt jenes Fleisches, daS nicht geopfert werde, ausgeschlossen sei, nämlich daS Fleisch, welches zum gemeinen Gebrauche verspeist werde. Darum eben heiße es Vs. 24: »Das Unschlitt eines gefallenen oder zerrissenen Viehes kann wohl zu Allem verarbeitet werden, essen jedoch dürft ihr eS nicht." Denn daß der Genuß dcs Fleisches solcher Thiere nicht erlaubt sei, sei bekannt; allein, da hier nur von Opfern die Rede sei, könnte die irrige Meinung entstehen, als sei das Unschlitt, das ohnedieß nicht geopfert wurde, für den Genuß erlaubt; darum sei der Zusatz: Essen dürft ihr cs nicht, nochwendig. Und gerade deßhalb sei auch hier vom Blnte keine Erwähnung geschehen, weil dieses Kapitel rein von der Straft handle, welche der Genuß des Uaschlittrs vom Opfcrfleische nach sich ziehe. Wo es sich aber vom Genüsse des Blutehandle, da sei auch das Geflügel eingeschlossen, und deßhalb sei da- Fett (Unschlitt) deS Geflügels durchaus erlaubt. Der vollständige Beweis finde sich in Veuteroo., wo bei dem Genüsse des Fleisches, daS man nach Lust genießen mag, dreimal der Genuß des Blutes bloß verboten wird (Ucuter. 12, 23. 24. 25), uud deS Uuschlittes gar keine Erwähnung geschieht. Da sah ras nun der Sadduzäer es ein, und sprach es durch einen Eid ans, daß er nicht mehr bloß auf seine eigene Ansicht, sondern auf die Überlieferung der Farifaer (Rabbinen) sich stützen wolle.« So weit Ebn Esra. Der Schluß zeigt Jedermann, worum cs hier Ebn Esra zu thun war, nämlich den Sadduzäer von seiner irn'gen Ansicht, als bedürfe es keiner Tradition, zu überweisen. Aus dieser etwaverwickelten Beweisführung aber ergibt sich denn doch, daß Ebn Esra nicht den Genuß des Unschlitteö bei den gemein zu verspeisenden Thieren fiir erlaubt halte; nur leitet er daS Verbot mehr aus der Tradition, als aus dem Gesetze auf geradem Wege ab, indem er meint, gäbe es keine Tradition, so könnte man leicht in diesem Falle irren. — Aber der Jrrthum Ebn Esra's, dieses so gewandten Kommentators und Anhängers der Tradition, wäre zu auffallend, wenn er, wie R. H. We, sel meint, den Genuß des Unschlittes erlaube, eine Sache, die diesem großen Manne also aus Mißverständniß aufgebürdet wurde, und so, wie ich meine, ihm genügend wieder abgewälze ist. Josef Klein. Statuten - Entwurf re. re. (Fortsetzung.) §. 9. Diese Beiträge sollen sür's Erste verzinslich angelegt, dann sammt den hieraus fließenden Interessen und den fortlaufenden jährlichen Beiträgen 5 Jahre hindurch, und wenn nach dieser Zeit noch keine anspruchsberechtigte Wittwe vorhanden seyn sollte, bis zum Eintritte einer solchen ganz kapitalisirt werden, damit ein Fond erwächst, auö dessen Renten, neben den alljährigen Zuflüssen, welche der Anstalt fortwährend geleistet werden, die Unterstützungen fiir die nach dem Verlaufe der erwähnten 5 Jahre eintretenden Wittwen und Waisen geschöpft werden können. §. 10. Wie es in dem Falle, wenn Wittwen vor Beendigung der oben festgesetzten Zeitftist von 5 Jahren erscheinen, und wenn mehrere Wittwen zv

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