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Das Füllhorn · 1836-08-19 · 34 (19.8.1836) · p. Spalte 269-270

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
34 (19.8.1836)
Date
1836-08-19
Page
Spalte 269-270 (sequence 3)
Language
German
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L«0 unterstützen seyn sollten, wozu die Mittel nicht zurei« chen, t» halten sey, wird weiter bestimmt werden. §. 1t. Jedes Mitglied soll von jedem 100 fl. seinefiren Gehaltes jährlich 3 fl. als ordentlichen Beitrag zahlen, und zwar in der Art, daß der Bei, trag monatlich oder vierteljährig an den austustellen« den Kassier geleistet werden müsse. ES soll jedoch je« dem Mitglied« frei stehen, sich über einen höhern Be« trag seinefiren Gehalteeinschreiben lassen zu kön« nen, wenn nur von jedem 100 fl. der Einschreibung 3 fl. bezahlt werden. Titel IV. Verwendung des Vermögens. §. 12. Jede Wittwe eines Mitgliedes, das dem Vereine beigetreten ist, und seine Beiträge entrichtet hat, soll eine jährliche Unterstützung von wenigstens 25 fl. von jeden ISO fl. deS eingeschriebenen Bcsol« dungS-Betrageerhalten, so daß, wenn eia Mitglied von 300 fl. seine Beiträge geleistet hat, dessen Wittwe 75 fl. jährlich erhalten soll. Weniger als 50 fl. soll aber eine Wittwe nicht erhalten, wenn auch die Besoldungs« Beiträge einen geringer» Anspruch geltend machen könnten. Es soll dabei nicht in Betracht kom» men, ob eine Wittwe sich im Besitze eines eigenen Vermögens, oder einer andern Unterstützung befindet oder nicht. §. 13. Der Zeitpunkt, wann eine Wittwe in den Genuß der ordentlichen Pension jährlich eintretcn könne, wäre nach §. S. erst nach 5 Jahren, nach er» folgter höchster Bestätigung; sollten ledoch in der Zwischenzeit sich eine oder mehrere Wittwen ergeben, so soll deren jährliche Unterstützung durch ausserordentliche Beiträge der Mitglieder und der Gemeinde, worin die Wittwe wohnt, geleistet werden. 1. 14. Sobald das Vermögen der Anstalt es nur einigermaffen erlaubt, soll auch jede Waise^bis zu« zurückzelegten 17ten Lebensjahre. wenigstens mit dem 5tel der Pension der Mutter zu berücksichtigen seyn; bei günstigem Verhältnissen soll die Pension der Mutter auf das 3tel der Einlage ihres verlebten 270 Manne-, und der Waise biauf das 4trl der Pm, sion der Mutter erhöhet werden. §. 15. Die Unterstützungen sollen in vierteljährigen Raten bezahlt werden. §. 16. Der PensionSbezug einer Wittwe soll mit dem Zeitpunkte, wo sie aus dem Genüsse der Dienstes« Emolumente ihres verstorbenen Mannetritt, seinen Anfang nehmen, und aufhören mit dem Tage, wo sie mit Tod abgrht, oder den Wittwenstand verändert. §. 17. Eine von ihrem Manne km Rechts« und Zeremonial-Weg« geschiedene Frau soll bei erfolgendem Ableben ihre- Mannes, auf Bezug von Pension keinen Anspruch zu machen haben. Eben so die Kinder, die durch die Ehescheidung zur Verpflegung ihr zugetheilt sind. (Fortsetzung folgt.) Zur TageSgeschichte. (Frankfurt a/M., 4. Aug.) Heute, nach beendigter siebentägiger Trauerzeit, waren die hier anwesenden HH. v. Rothschild zum erstenmale wieder in ihrem gewöhnlichen Geschäft-lokale zu sprechen. — Wie wichtig der Standpunkt war, den der verstorben» Bankier St. M. v. Rothschild an der Londoner Börse behauptete, kann man daraus ermessen, daß auf die Kunde von seiner lebensgefährlichen Krankheit die sonst ziemlich unbeweglichen 3prozentigrn Stockum V« Pro;, zurückgingen. (A. Z.) Nach ZeitungSnachrich, ten hinterließ der Verstorbene ein Vermögen von 33 Mill., nach andern 50 Mill. Gulden. So Hilst denn Reichthum nicht am Tage des Zorns. Prov. 11, 4. (London, 8. August.) Heute um 1 Uhr wurde Hr. N. M. v. Rothschild feierlich begraben. Der Zug ging von St. Swithin's«lane nach dem israeli« tischen Gottesacker auf Whitechapelroad. Es folgte« ihm vierzig Wagen mit den Söhnen und Verwandten aus den zahlreichen Familien Goldsmid, Cohen und Samuel; dann der Wagen des Lord Majors und d>s Sherifs; hierauf 35 Wagen der fremden votschal*»

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