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Das Füllhorn · 1836-07-15 · 29 (15.7.1836) · p. Spalte 229-230

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
29 (15.7.1836)
Date
1836-07-15
Page
Spalte 229-230 (sequence 3)
Language
German
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nommm wäre, so sind doch die siebenzig Gemeinden an hohen Festtagen ohne Predigt, weil der Rabbiner am Sitze des Rabbinats zu predigen hat. Dagegen vermindert die neue Synagogenordnung dieses KreiseS die Gebete am Sabbath und an den Feiertagen bedeutend, ohne etwas anders an derm Stelle zu setzen, wodurch die bisherig« löbliche Einrichtung, einen großen Theil dieser heiligen Tage in der Synagoge zuzubringen, verwischt wird. Bald werden wir daher sehen, wie auch unsere Jugend drei Viertes dieser Tage in Wirthshäusern und auf Tanzplätzen zubringen wird. Täusche man sich nur mit der Hoffnung nicht, mit der Zeit an allen Orten Rabbiner angestellt zu sehen. Bei dm immer mehr versiegenden Quellen des Erwerbes für den israelitischen Landbewohner werden die Gemeinden, welche in der Regel wenigstens 3 bis 400 st. für Cultusbedürftn'sse durch Umlagm aufzubringen haben, nie im Stande sein, und einzelne sehr reiche, sich nie dazu verstehen, noch den bedeutenden Gehalt eines Rabbiners auf ihre Gemeindekasse zu übernehmen. cSchluß folgt.) Zur TageSgeschichte. (Hannover, 13. Juni.) Unter'm 8. d. hat die Regierung den Ständen einen Entwurf des höchst 'wichtigen Gesetzes für die Emancipation der Juden vorgelrgt, welches im hohen Grade merkwürdig, doch wohl schwerlich vor der nächsten Diät zur Entscheidung kommm dürste. Nach dem Schreiben der Regierung hat sie sich bei diesem Gesetz zur Aufgabe gestellt: 1) solche Beschränkungen, welche in den gegenwärtigen Zuständen keinen inneren Grund ferner haben, auszuheben; 2) die Juden den Christen näher zu stellen in allen den Beziehungen, in welchen es ohne Rachtheil für daS Ganze geschehen kann; 3) dieselben im Gegensatz der jetzt bestehenden Gesetze von dem s. g. Schacher, so weit es möglich, zu entfernen und zur eigentlichen Arbeit anzuleiten, zugleich 4) für ihre sittliche, religiöse und intellektuelle Ausbildung zu sorgm. Der Entwurf enthält 83 Artikel, und zerfällt in folgende Abschnitte: 1) allgemeine Bestimmungen; 2) staatsrechtliche Verhältnisse; 3) Verhältnisse zu dm Gemeinden; 4) Synagogen, Schul- und Armmwesen; S) Gerichtsstand und privatrechtliche Verhältnisse; 6) Erwerb von Grundeigenthum; 7) Gewerbbetrieb; 8) Bestimmungen wegen der Judm, welche Nochhandel treiben; 9) besondere Verhältnisse wegen der ausländischen Judm; 10) Schluß-Bemerkungen. Nach dem 1. §. sollen die Juden, welche im Königreiche mit Schutz versehen sind, oder auf sonstige Weise das Recht deS bleibmdm Aufenthalts haben, mit den christlichen Landes«Einwohnern gleiche Rechte und Pflichten haben, so weit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen und Beschränkungen begründet. Das Schuhverhältniß der Inden, welches der Staatskasse circa S000 Rthlr. einbrachte, fällt mit dm daraus folgmden Leistungen weg. In Gemäßheit des Staatsgrundgesetzes könnm die Juden nicht Mitglieder der Ständeversammlung seyn. Diese Ausnahme ist auf die Provinzial-Landschaften ausgedehnt. Zu Staats - und Gemeindeämtern, wie zur Advokatur können sie ausnahmsweise gelangen, unter Bewilligung des Ministeriums. Grund-Eigenthum können sie gleich den Christen erwerben, jedoch solches, welches christliche Landes-Einwohner zu dienstherrlichen oder gutsherrlichm Leistungen verpflichtet, nur unter Erlaubniß der Landdrostei. Die mit dem Grund- Eigenthum etwa verknüpften Ehrenrechte, als Patronatrecht, Gerichtsbarkeit, Polizcirccht u. s. w. werden vom Könige durch die geeigneten Behörden ausgeübt. Zünftige und unzünftige Gewerbe stehen den Juden offen, zum Kleinhandel soll jedoch nur ein Sohn von mehreren Söhnen eines Juden gelassen werden. Juden, welche Nothhandel, wohin' das Gewerbe des TrödelhandelS, das Gewerbe des Ausleihms von Geld im Kleinen, auf Faustpfänder oder Handschriften, det Gewerbebetrieb im Umherziehm zu rechnen ist, können indessen weder Bürgerrecht erwerben, noch Gmosftn einer Zunft seyn, und verlieren diese Rechte, wenn sie dieselben schon erworben haben, sobald sie Nothhandel

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