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Das Füllhorn · 1836-05-13 · 20 (13.5.1836) · p. Spalte 155-156

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
20 (13.5.1836)
Date
1836-05-13
Page
Spalte 155-156 (sequence 2)
Language
German
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ISS X ISS Würtemberg. In der Sitzung der Kammer der Abgeordneten am 4. Mai wurde, nach beendigter Berathung de- GrpropriazionsgesetzeS, der Kommiffionsbericht über die Bitte der Israeliten des Landes um Gleichstellung mit ihren christlichen Mitbürgern, beziehungsweise um Revision des Gesetzes vom 25. April 1828, diskutirt. Der Abg. Menzel hatte diese Petizkon durch einen ei- "^genen Antrag unterstützt. Die Kommission (Berichterstatter: Prälat von Pahl) billigt vollkommen den Grundsatz, den daS Judengesetz von 1828 voranstellt, daß die Beschränkung und allmälige Aufhebung des Dchacherhandels eine der ersten Bedingungen der moralischen und bürgerlichen Verbesserung der Juden sei. Aber sie könne — so sagt der Bericht, — die Geltung dieses Grundsatzes nur unter der Voraussetzung anerkennen „daß in seiner Anwendung keinen Beschränkungen Ssatt gegeben werde, welche in moralischer Beziehung bedenklich oder offenbar verderblich wären, nnd daß keine Rechte verweigert werden, auf die der Anspruch in dem Charakter der Menschheit begründet sek. Jedenfalls aber müßte die Milderung derjenigen Beschränkungen, die nur in den ersten Versuchen der Reform ihre Rechtfertigung fänden, in dem Verhältnisse eintreten) in dem die Reform fortschritte, und das Gebiet des Verderbnisses, dem sie zu steuern trachte, sich verengt«. Die Kommission, welche in jmer Allgemeinheit das Gesuch nicht unbedingt unterstützte, hat hauptsächlich die drei Artikel 32, 34 und 35 des genannten Gesetzein das Auge gefaßt, vermöge welcher (Artikel 32) dem Schacher treibenden Juden die Ansäßigmachung und Verehelichung erst nach zurückgelegtem 35sten Lebensjahr gestattet ist, vermöge deren (Artikel 34) weiter dem Israeliten, der sich ganz oder cheilweise'ddm Sch^lchiesh'andel widtnetgegen den nicht wechselfähigcn Christen, die Beweisführung durch die Unterschrift de- Schuldners entzogen und ihm die Verpflichtung auferlegt wird, deu Beweis seiner Forderung durch andere Mittel herzustellen, und vermöge welcher (Artikel 35) endlich die Beurtheilung der Glaubwürdigkeit der Zeugnisse derjenigen Juden, die sich weder den Wissenschaften, noch dem Feldbau, noch eiuem ordentlichen Gewerbe gewidmet haben, dem Er« messen der zuständigen Behörde überlassen bleiben soll. Daher stellt die Kommission dm Antrag: die Regierung zu bitten, dir eben gedachten'drei Artikel einer Revision zu unterwerfen, und mit Berücksichtigung der bisher gemachten Erfahrungen zu erwägen, ob nicht auch in Betreff anderer, in dem besagte« Gesetze ausgedrückter Beschränkungen weitere RechtSgewährungen eintreten könnten. Bei der Berathung sprach sich Schott für vollkommene Gleichstellung der Juden aus, weil eine Beschränkung wegm de- GlaubmS gegm die Vernunft spreche. Es sei Pflicht de- Christenthums , dm Judm daunchristlkche schmähliche Joch abzunehmen, obgleich es wahr sek, daß das jüdische Reich die Abschließung gegen Außm zum Prinzip gehabt habe. *) Man sage, die Juden seien Fremde; allein abgesehen davon, daß die Juden in andem Ländern vollkommen emanzkpirt wordm, so sei eS gegen die Bestimmung deS Staates, einen Theil feiner Angehörigen als eineü fremden zu behandeln. Die Furcht, als ob die Juden auf Kosten der Christen dm Handel an sich reißen würden, sei eben so unstichhaltig, da eine freie Konkurrenz zu den hauptsächlichsten Forderungen der neueren Zeit ln materieller Hinsicht mit Recht gezählt werde. Man sage ferner, die Juden seien noch nicht fähig zum Bürgerthum; allein man unterdrücke die Judm und verlange doch ihre Besserung. Mache man sie erst frei, so werde auch ihre Besserung erfolgen. Zudem gebe es ebm sowohl einen christlichen, als einen jüdischen Pöbel, welch letzter» man vor Augen gehabt habe, als das Gesetz vom 1 Der verrhrsjche Redner möchte kn sriüer Ansicht hier ge« irret haben. Mose« sagt, unter vieles ander« geboten der Gerechtigkeit, Mild« undSüt« gegen Fremd«: »Wenn »k« Fremder sich in euere« Land» auf. — hält, so sollt ihr ihn nicht drücken. Der Fremd, ling, «elcher sich bei euch.aufhält, soll euch so gut se,n, alt ei« Einheimischer; du sollst ihn lieben, wie du dich selbst liehst,« (L, D. M-19. 33. 34.) V. Red.

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