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Das Füllhorn · 1836-03-04 · 10 (4.3.1836) · p. Spalte 75-76

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
10 (4.3.1836)
Date
1836-03-04
Page
Spalte 75-76 (sequence 2)
Language
German
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75 76 flößen, und ihr Wirken von Nutzen seyn soll, bei de, ren Auswahl, neben der Befähigung hinsichtlich der Sachkenntnisse, vorzüglich auf die Eigenschaften, die 2. B. Mos. 18, 21 angegeben sind, Rücksicht zu nehmen wäre. sä. II. „Aber eine Anstalt von vielen Mitgliedern würde einen zu großen Aufwand von Kosten erfordernder,^; doch vermieden werden soll?" Wir erwiedern X daß gerade eine solche Anstalt von vielen Mitglieder^,, wie wk sie im Sinne haben und sogleich darthuu werden, diejenige ist, die mit sehr geringen, ganz unbedeutenden Kosten ausgcfilhrt, werden kann. Es soll nämlich, nach unserer'Ansicht, aüs den geprüften, bestätigten und bereits «»gestellten Rabbinen in Bayern eine Oberbehörde unter dem Titel: „Synodal, Collegium" aus 9, 11 oder 13 geistlichen und eben so viel weltlichen Mitgliedern bestehen. Aus den geistlichen Mitgliedern wird ein Vorstand gewählt, dem ein Sekretair, etwa ein Kandidat der Rechte, bcigeHeben wird. Die geistlichen Mitglieder führen ^den Namen: „Synodal - Rabbinen, die weltlichen: „ Synodal, Assessoren." Es ist nicht nöthig, daß diese sämmtlichen Mitglieder beständig beisammen sind; sie versammeln sich vielmehr zuerst Einmal nach der Konstituirung der Anstalt, berathen, ordnen und verfügen, was zu berathen, zu ordnen und zu verfügen ist; jedes Mit, glied gehet dann an seinen Amtssitz und resp. Wohn, ort zurück, besorgt die ihm übertragenen Geschäfte und wacht in dem ihm angewiesenen Bezirke über den Vollzug der vom Synodal - Collegium ausgcgangencn Anordnungen. Von drei zu drei Jahren, oder wenn es sonst die K. Staatsregierung verlangt, versammelt sich daS Synodal-Collegium abermals, um mündlich über die Angelegenheiten der Synagoge zu conferiren. Dadurch nun, daß die Mitglieder dieses Collegiums uicht an Einem Orte beisammen ihren Sitz haben müssen, wird ein doppelter Zweck erreicht, nämlich erstens, daß ihre Wirksamkeit durch das ganze Reich sich erstrecket, und jeder die Erfahrungen seines OrteS und Bezirkes und die besondcrn Bedürfnisse des, —^elben^iils Berathungsgegenstand zur Sprache zu bringen, im Stande ist, und zweitens, daß eine volle B» soldung der Mitglieder nicht erheischet wird; die geistlichen Mitglieder erhalten bloß eine Remuneration von etwa 100 oder 150 fl. — jährlich, der Vorstand das Zweifache, der Sekretakr 300 fl., die weltlichen Mit, glieder hingegen übernehmen das Amt als Ehrensache, verrichten ihre Funktionen unentgeldlich und können bloß ihre Auslagen und Reisekosten auftechnen. Werden nun die Regiekosten und die Kosten der periodischen Versammlungen auf 1000 fl. jährlich berechnet, so kostet die ganze Anstalt jährlich kaum 3000 fl., — während das Interesse der Religion und der Friede des Volkes durch sie hinlänglich und am Besten gesichert ist. sü. HI. Wenn von Reparation der Kosten, in welcher Beziehung es wolle, die Rede ist, so werden gewöhnlich' drei Umlagsweisen in Vorschlag gebracht: 1. die nach Matrikeln, 2. die nach einer Schatzung, ' 3. die nach einer Klassifikation; in dem erwähn, ten Berichte des verehrlichen Itcn Ausschusses der Untermainkreis-Synode kömmt nun noch eine 4te Repartitionöweise hinzu, nämlich die nach dem Steuerfuße. Diese verschiedenen Repartitionsarten erscheinen zum Theil als unbillig, indem sie die wenigst bemittelten Familien, namentlich auf dem platten Lande, zu sehr in Anspruch nehmen; so würde bei einer Repar» tition nach Martikcln manche arme zahlreich besetzte Dorfgemeinde mehr zahlen müssen, als manche der reich, sten Stadtgemcinden, die weniger Familien zählt. Eben so würde eine Reparation nach dem Steuerfuße diejenigen Dorfbewohner am meisten belästigen, die Grundstücke, sehr^ oft nicht schuldenfrei, besitzen, während viel reichere Kapitalisten nur wenig belastet werden könnten. Andern Theils bietet die Reparation nach Schatzung oder Klassifikation, die allerdings die gerechteste wäre, Hindernisse und Schwierigkeiten dar, die sie beinahe unausführbar machen, und die Streitigkeiten hierüber würden kein Ende nehmen. Daher wäre ein anderes — sehr leicht ausführbares Mittel anzurathen. Es ist noch nicht lange her, als allenthalben der sehr löbliche Gebrauch elngefühxt war, daß von Heirathsgütern der Zehente vom Zehenten, d. i. Ein Procent, zum Zwecke des Thoralernens in den Gemeinden abgereicht werden mußte. Die Wiedereinführung dieser Abreichung zum Zwecke der Erhaltung der Oberkirchenbehörde, die die Wiedechelebung und Auftechthal-

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