Das Füllhorn
- Journal
- Das Füllhorn
- Volume
- II (1836)
- Issue
- 10 (4.3.1836)
- Date
- 1836-03-04
- Page
- Spalte 77-78 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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77 tung der Religion und ihrer Institutionen zum Ziele hat, wäre daher sehr geeignet nnd gewiß sehr wünschen swerth, weil durch diese Abgabe, die nur einen geringen Theil der — allerdings in dem Geiste der mosaischen Religion begründeten Zehentabreichung von neuen Erwerbungen an Arme und zu sonst wohlthätigcn Zwecken ausmacht, eine religiöse Pflicht erfüllt wird, die in ihrer diesfallflgen Anwendung noch dieß Gute sür sich hat, daß sie die reichere Klasse der Israeliten, (namentlich in den Städten), die große Mitgaben erhalten,- ohne Verletzung des gerechten Verhältnisses, am stärksten trifft, und ohne alle Schwierigkeit ausführbar wäre. — Der Ueberschuß, den eine solche Abreichung darböte, könnte zu allerhand guten Zwecken verwendet «erden, so z. B. zu Prämien für Lehrer, die sich sowohl durch religiös-sittliches Verhalten, als durch Amtseifer auszeichnen; zu Anschaffung von Rcligionö« schulbüchern für arme Dorfgemeinden, zur Unterstützung armer Rabbiners - oder Lehrers - Wittwen u. d. gl. m. — 2as endlich den Wirkungskreis des Synodal-Collegiums betrifft, so müßte der des Gesammt- Colle'giums und der der einzelnen Glieder unterschieden werden. Das Gesammt-Collegium hat 1) die Beschlüsse der vorausgegangenen General- Synode, falls eine solche Statt hat, so wie der von ihm selbst nothwendig zu treffenden Anordnungen in Kraft zu setzen, und über deren Vollziehung zu wachen; 2) es hat die Oberaufsicht über Synagoge und Religionsschule und deren Bedienstete, als Rabbiner, Lehrer, Dorfanger rc.; es hat 3) die Aufsicht über das Religionswesen der Israeliten in Bayem im Allgemeinen, auf daß die Kirchengesetze befolgt, der Kultus diesem" gemäß aufrecht erhalten, der reine Geist der Religion und Sittlichkeit bewahret, und dessen Ausbreitung unter den Religionsgenoffen befördert werde;*) 4) ihm stehet zu die Prüfung der Rabbinats-Kan- 1 Vergleich« Verfassung» ' Urkunde, Vellage ll. zz. 38, 3S. 78 didaten in Bezug auf das eigentliche rabbinische Fach; 5) ihm stehet ferner die entscheidende und ausübende Gerichtsbarkeit in reingeistlichen Gegenständen zu; 6) ebenso die Kenntnißnahme von dem Kirchenvermögen, den Stiftungen und von der Art und Weise ihrer Verwendung, um etwaige Bemerkungen hierüber gehörigen Orts anzubringcn; 7^ es hat die Vertretung der Rechte und Befugnisse der israelitischen Kirchengescllschaft zu übernehmen, und vor jeder unrechtmäßigen Becinträchtigung und Verletzung von irgend einer Seite zu bewahren; 8) ihm liegt ob, einen Lehrplan für die Rcligkons« schule zu entwerfen, und sür die Abfassung der nöthigen Lehrbücher Sorge zu tragen; 9) ihm liegt ferner ob, über die Fortbildung der Rabbinen zu wachen, und zu dem Ende von Zeit zu Zeit Aufgaben an diese zur Ausarbeitung zu ertheilen; 10) bei Erledigung einer Rabbinenstelle soll die Synagogcngemeinde zwei Kandidaten dem Synodal-Collegium Vorschlägen, welches dann Einen derselben auswählt und der K. Regierung zur Bestätigung vorlegt; 11) der Vorstand des Collegiums hat jährlich einen Bericht über den Stand der Synagoge, des Kultus und der Schule an das K. Staatsministcrium.zu erstatten. Die einzelnen Synodal-Rabbincn und Assessoren habm 1) die von dem Collegium erhaltenen Aufträge in den ihnen angewiesenen Wirkungskreisen in Vollzug zu setzen. 2) sie habm die Aufsicht über die in ihrem Bezirke befindlichen Synagogen und Religionsschulen, wachen über das Verhalten der Rabbinen, Religionslehrer und Vorfänger ihres Bezirks, nehmen zu dem Ende zuweilen Visitationsreisen vor; 3) die Synodal-Rabbinen wohnm dm im Kreise statthabmden Religiöftsprüftingm der Lehrer bei; 4) sie sorgen für die Fortbildung der Religionslehrer und leiten die Konferenzen der in ihrem Beziicke sich befindenden Religionslehrer;