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Das Füllhorn · 1836-02-05 · 6 (5.2.1836) · p. Spalte 45-46

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Journal
Das Füllhorn
Volume
II (1836)
Issue
6 (5.2.1836)
Date
1836-02-05
Page
Spalte 45-46 (sequence 3)
Language
German
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ö) Begriff »on der Unsterblichkeit der menschlichen Seele. 6) Begriff vom Gewissen/ nämlich der Stimme in unS/ die unS vor dem Bösen warnet und zum Guten antrekbt/ ÜUd die UnS ftöhlich bei dem Bewußt- — gute; und traurig macht, bei deM Bewußtseynbhse Handlungen ausgeübt zu haben. 7) Begriff »vn Religion, »nd deren Etncheilnng in. natürliche und , geoffenbarte, nebst Erläuterung dieser Ausdrücke. H) Die biblische Geschichte von der Schöpfung bis zur Geburt MosiS. ' tl. Klasse. I) Srkmmniß Gottes aus der Offenbarung, sammt dm göttlichmGigmschaften nach der Lehre der hl. Schrift. 2) Die israelitischen Glaubenslehren. S) Die zehn Gebote mit kurzer Übersicht der darin enthaltenen Gebote and Verbote. 4) Begriff von Pflicht and Nacheilung der Pfikch, ten in allgemeine und besondere. 5) Kenntnkß der wichtigsten Pflichten gegen Gott, als r s) Erkenntnis GotteS, k») der Glaube an Gott, e) dir Liebe zu Gott, ä) die Ehrftircht vor Gott, e) der Gehorsam Men Gott, 5) die Anbetung GotteS, g) dir Dankbarkeit gegen Gott, » d) das Vertrauen aus Gott. (Bei der Lehre von den Pflichten wird immerhin angegeben, was jeder Pflicht entgegenstehet, mit Hinweisung aus die entsprechenden Bibelstellen.) 6) Die Lehre von dm Pflichten gegen uns selbst, als: s) Pflichten'gegen unsere Seele; d) Pflichten gegen unfern Körper; c) Pflichten gegm unser Vermögen, oder SigenthUm. 7) Die biblische Geschichte von der Geburt Mösts bis zu seinem Die auf die Lehren Bezug habenden Bibel- und Tal- ' mud-Stellen werdm angefiihrt, und die Lehren, wo es sich thun läßt, mit der heiligen Geschichte in Verbindung gesetzt, um dadurch dem Unterricht mehr Leben zu geben. (Fortsetzung folgt.) Pölitz und Krug. Der berühmte StaatSwissenschaftSlehrer und Gt« schichtSforscher Pölitz sagt in seinen „Staatswissenschast« lichen Vorlesungen für Gebildete" (B. I. S.209 u. 210): „Nach staatsrechtlichen Grundsätzen müssen die Bkkenner deS mosaischen Glaubms mit allen andern Staatsbürgern gleiche Berechtigungen und gleiche Verpflichtungen theilen; allein nach —wohl zu erwägenden— politischen Rücksichten kann die Erwerbung devölligen Bürgerrechtevon dm Israeliten an gewisse Bedingungen geknüpft werden, welche die Regierungen festfetzm; z. B. daß die Israeliten nicht bloS dem Handel, sondem auch dem Feldbane sich widmen; daß Ile — mit alleiniger Ausnahme deS Religionsunterrichtes — die Schulen und Erziehungsanstalten des Sraa, teS gleichmäßig besuchen; nnd daß ihre Rabbiner gewissen einzelnen Lehren des Talmuds öffentlich und feierlich entsagen, welche mit der völligen Gleichstellung in staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten unvereinbar sind. Es walte daher bei der beabsichtigten Ausnahme der Bekenner des mosaischen Glaubens in den Staatenbund weder kleinliche Eifersucht, noch religiöse Abneigung, sondern die einzige Rücksicht auf das Verhältniß vor, in welches die Israeliten mit dm Bekmnern der verschiedenen christli- ' chm Kirchen zu dem allgemeinen Zwecke de- Staat- und zu den Bestimmungen des Grundgesetzes treten. Nur dieß kan« über die völlige oder theikweise Emanzipation derselben entscheiden."— Hierauf bemerkt Hr. Professor Krug kn seinerSchristr 1 "diePolittkderChristmu.diePolitikderJudcnrc." S^S7.! »Alles hier von Pölitz Geforderte kann man mm - bedenklich zugeben. Dmn es gehört nach «einer Ansicht mit zu einer vollständigen Emanzipation der In- ( den; wie ich in der Folge weiter darthun werde. Nur in Ansehung deS Talmudbin ich andrer Meinung.! -Diese- Buch ^enthält 'allerdings manche- Anstößige; f aber auch viel Treffliches und Gutes, waselbst alle i Gristeü befolgen können nnd sollen. In Ansehung jej neS Anstößigen verfahren indessen die gelehrtesten und beste» Latmudisten gerade so, wie die vorzüglichsten

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