Das Füllhorn
- Journal
- Das Füllhorn
- Volume
- II (1836)
- Issue
- 5 (29.1.1836)
- Date
- 1836-01-29
- Page
- Spalte 35-36 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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35 7* des Lehrbuch, «nd über welchesich zu vereini, gen vermochte; S1 die genaue Angabe der dcrmaligen in jeder einzelnen Kirchengcmcinde in Ausübung begriffenen Kultusübungen nach Leitung, Inhalt und Form, mit der Anzeige darüber, ob, bis zur Einführung einer allgemeinen Synagogcnordnung für das ganze Königreich, sich über eine den KnttnsWtaltgleichförmig regelnde Synagogcnordnung für den Kreis, und über welche verstanden werden könnte; endlich 4) die Ansichten der Versammlung über die künftige dem Wesen der israelit. Religion genau entsprechende Gestaltung des israel. Kirchcnwcscns, namentlich über die Art und Weise der Ausstellung einer kirchlichen Oberbehörde, ihres Wirkungskreises und Geschäftsganges, der Deckung ihrer Kosten durch die Glaubensgenossen, da eine von dem Staate anerkannte kirchliche Verfassung der mosaischen Kirchengescllschaft nach §. 38. der II. Dcrfassungsbcilage als wesentlich Vorbedingung ihrer Befugniß zur Ordnung ihrer inner» Kirchcnangclcgcnhcitcn mid der etwaigen Annäherung an die den übrigen Kirchengesellschaftcn zustehendcn Rechte erscheint; — Nachdenken und in unverbindlicher Weise selbst die vorläufige und isolirtc Zhisicht ihrer Committenten erholen zu können; so werden die obenbenannten Behörden beauftragt, den einzelnen Mitgliedern hievon schon —^ vorläufig schriftliche Mitthcilung zu machen. Gleichzeitig wird übrigens den obenbenannten ' Behörden noch bemerkt, daß in Gemäßheit eines höchsten Erläuterungsrcscripts vom 19. Dez. v. Jrs. auf der Abordnung von Bevollmächtigten beharrt werden müsse, und daß ohne deren reelle vollständige Bevollmächtigung die Berathung ln keiner Weise eröffnet werden dürfe. Die obenbenannten Behörden werden daher Sorge dafür tragen, daß von jeder Kultgemeinde ein eigener Bevollmächtigter zur Berathung abgeordnet werde, die über den Wahlakt und die Bevollmächtigung aufgenommenen Protokolle aber rechtzeitig und zwar noch 38 vor dem Termin, bei Vermeidung eigener HastrmgSverbindlichkeit zur Vorlage bringen. Baireuth, den 4. Januar 1836. Königliche Regierung des Obermainkreises, Kammer des Innern. Freiherr von Andrian. _ Maltz. Nach welcher Art und Weise kann der mosaische Religions- und der hebräische Sprach-Unterricht ertheilt werden? *) Einer höchsten Verfügung der Königs. Staats- Regierung zufolge, soll in jeder israelitischen Gemeinde eine Religions- und hebräische Sprachschule organisirt werden. In diesen Schulen sollen nicht eigentliche Gelehrte erzogen, sondern die Jugend soll dahin gebildet und unterrichtet werden, daß sie ihr Verhältnis! gegen Gott und Menschen kennen lerne, wisse, was sie in beiden Beziehungen zu thun und zu lassen, und was sie als fromm und tugendhaft zu hoffen, als ruchlos und lasterhaft zu fürchten habe. Die Lehren und Grundsätze der israelitischen Religion sind aus der heiligen Schrift und den Schriften des Talmuds zu schöpfen; und da diese am besten aus der Ursprache zu erlernen sind, und ferner auch die Gebete der Juden in hebräischer Sprache verfaßt sind und darin abgehalten werden, so ist nochwendig mit dem Religionsunterricht auch der hebräische Sprachunterricht zu verbinden, um die Grundsätze und Wahrheiten der Religion aus der Ursprache kennen und die Gebete verstehen zu lernen. Dieser Voraussetzung zufolge, zerfällt der ganze Unterricht in zwei Haupttheile: in Religions-Unterricht, v) in Unterricht in der hebräischen Sprache. ») Mittheilungen über diesen wichtigen Gegenstand von sachverständigen Männern würden un« sehr willkommen sryn. Durch da» Nebeneinanderstellen der verschiedenen Ansichten könnte um so mehr eilt klare» Resultat erstell «erden. D. Red.