Das Füllhorn
- Journal
- Das Füllhorn
- Volume
- II (1836)
- Issue
- 1 (1.1.1836)
- Date
- 1836-01-01
- Page
- Spalte 5-6 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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s 6 die Überzeugung gewährt^ daß die Religions»Verhältnisse derselben nicht so geordnet sind, wie solches die bestehende» Gesetze voraussetzen. Schon über die Glaubensformeln herrscht bei den israelitischen Kultus-Gemeinden nicht allenthalben die erforderliche Gewißheit und Übereinstimmung, und hinsichtlich der Zahl und des Inhaltes der Grund-Artikel zeigen sich Abweichungen, welche in der Anwendung auch auf ihre bürgerlichen Verhältnisse sehr wesentlichen Einfluß äußern. Der Religions-Unterricht wird nach Gutdünken der israelitischen Familienväter und ReligionS- Lehrer theils ohne bestimmtes Lehrbuch, theils nach sehr verschiedenen Lehrbüchern ertheilt, deren viele sich mit den seltsamsten, den Religions-Sätzen durchaus nicht angehörenden Satzungen, Vorschriften Und Gebräuchen beschäftigen. Eben so verschieden wird es mit dem Gottesdienstein den Synagogen und den Betstuben gehalten, und es herrscht bezüglich der Leitung sowohl, als der Form und des Inhalts desselben um so größere Mannigfaltigkeit, je weniger israelitische Kultus-Gemeinden mit geschriebenen wesentlich von einander abweichenden Synagogen-Ordnungen versehen sind, und jemehr daher lediglich einem alten im Laufe der Zeiten überaus verschiedenartig gestalteten Herkommen gefolgt wird. Endlich erscheint auch der Mangel einer kirchlichen Verfassung und einer die Religions-Angelegenheiten leitenden Oberbehörde um so fühlbarer, als die in dem rabbinischen Kirchen- und Religionswesen liegenden Gebrechen im Verlaufe der iunern Spaltungen der israelitischen Glaubens-Genossen unter sich immtr deutlicher hervortreten, und die Meinungen zwischen dem starren Festhalten am Alten und dem leidenschaftlichen Streben nach Aenderung sich immer schroffes theilen. Durch diesen in jeder Hinsicht der ernstest n Beachtung in Anspruch nehmenden Zustand der Dinge sieht sich die königl. Staatsregieruug veranlaßt, von den nach den §§. 56. und 57. der II. Verfassungs- Beilage ihr zustehendcn Befugnissen: ohne Einmischung in Gegenstände der Religionslehre bei wahrgenommenen Spaltungen, Unordnungen oder Mißbräuchen in einer Religionsgesellschast zur Wiederherstellung der Einigkeit und kirchlichen Ordnung Kirchenversammlungen unter königlichem Schutze zu veranlassen und von demjenigen, was in den Versammlungen der Kirchengesellschaft gelehrt und verhandelt wird, Kenntniß einzuziehen, , in Ansehung der israelitischen Glaubensgenossen Gebrauch zu machen." Daher soll, nach der erwähnten höchsten Ministcrial-Verfügung, in der zweiten Hälfte des Monats Jänner eine Versammlung s) der ediktmäßig geprüften und bestätigten Rabbiner, b) der nach vorgängiger Prüfung augestellten israelitischen Elementar- und Religionslehrer, dann c) der bevollmächtigten Vertreter der israelitischen Cultus-Gemeinden, deren jede einen zu wählen hat, in den KreiShauptstädten gehalten werde«, um von den Versammelten möglichst bestimmte, genaue und vollständige Angaben über folgende Punkte zu erheben, 1) die anerkannten Glaubens-Formeln und rorx. Grundartikel der israelitischen Religion, die allenfallsigen Abweichungen in derselben Wd die einer jeden derselben huldigenden Cultus^Ge- ' meinden, 2) die Lehrbücher oder sonstigen Vorschriften, nach welchen zur Zeit der Religions-Unterricht ertheilt wird, und etwa in der Folge bis zur allenfallsigen Einführung eines für die Israeliten des ganzen Königreiches gültigen Religions-Unterrichts, im Kreise ertheilt werden sollte, 3) die dermaligen in jeder einzelnen Cultus - Gemeinde in Ausübung begriffenen Cultus-Übungen nach Leitung, Inhalt und Form, und welche Synagogen-Ordnung etwa bis zur allenfallsigen Einführung einer allgemeinen Synagogen, Ordnung für daS ganze Königreich, für den Kreis angenommen werden könnte, " 4) welche Ansichten die Versammlung hege, hinsichtlich der künftigen, dem Wesen der israelitischen Religion genau entsprechenden Gestaltung des israelitischen Kirchemvesens, namentlich über die Art und Weise der Aufstellung girier kirchlichen Oberbehörde, ihres WirkuaMcrifts and Geschäftsganges und der Deckung ihrer Kosten durch die Glaubens, Genossen. l