Das Füllhorn
- Journal
- Das Füllhorn
- Volume
- I (1835)
- Issue
- 43 (22.10.1835)
- Date
- 1835-10-22
- Page
- Spalte 359-360 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Sk» HM 'E ttägt." Abgesehen davon, daß eschon imhöch- Kantonen führen könnte. DerThatbestand istfol- , sten Grade unparlamentarisch war, in einer Kamgenber: Im April d. I. hatten die BanquierS mer, die eben darüber diskutirt, ob sie die Juden Gebrüder Wahl zu Mühlhausen mit auöemanzipiren will, d. h. ob sie da- Judenthum drücklicher Genehmigung de- LandrathS (Regiemit christlichen Institutionen vereinbar findet, seirung) von Basel-Landschaft da-Grundeigenthum ne Meinung, sehr verschieden von der eineS groseine- Herren Londever in der Gemeinde Reisen Theils der Kammermitglieder, alaus u nnach für 100,000 Fr. an sich gekauft. DerKaufläugbaren Thatsachen abgeläutet, darzustelverttag wurde vor dem Gemeinderath unter deslen, kann man dem ehrenwerthen Abgeordneten sen Haftung geschlossen, S000 Fr. baar bezahlt auch Widerlegung jener angeblich unläugbaren und für den Rest wurde Fristenzahlungen sti'pu- Thatsache Nachweisen, und zwar sowohl in theolitt. Die Käufer, um die Schwierigkeiten zuberetischer, alS praktischer Hinsicht. Jn erstererBefettigen, die auS ihrer Eigenschaft alS JSraeliten ziehung sagt der von vielen V olkSrepräseutanten entstehen konnten, hatten in ihrem Gesuch an den so verdächtigte Talmud crdslm. Utero. rrso. Landrath ausdrücklich auf jede Niederlassung und Dem»», Kap. 4 Mischnah S Gemara l^sl. »sd. jeden Geschäftsbetriebe im Kanton verzichtet, und Irac. OLttiü. kol. -1) 1: „Wir haben die Lehre: die bloße Erlaubniß der Erwerbung des Grund- Jn einer Stadt, in welcher Heiden und IsraelistückS verlangt, die ihnen auch unter dieser Beten wohnen, sollen die Vorsteher der Gemeinde dingung unbedenklich ettheilt wurde. Die H. H. die Beiträge von Heiden und JSraeliten abfor- Wahl glaubten sich demnach im vollkommen rechtdern, jüdische und heidnische Arme ernähren, lichen Besitz eines, in aller Form der Landgesetze jüdische und heidnische Kranke pflegen, jüdische vertragmäßig erworbenen Eigenthums, alS eine und heidnische Todte begraben, jüd. und heidn. Entschließung degroßen Rathplötzlich die von Trauernde trösten, damit sie friedlich mit einanderRegierung ettheilte Genehmigung zurücknahm, der leben." Welche herrliche Lehren der Duld- und den Kaufvertrag anullirte. Dieser Beschluß samkeit gegen andere Religionsverwandte. Doch gründete sich hauptsächlich darauf, daß die Käufer auch in praktischer Beziehung zeigt da- Beispiel Israeliten seien, und daden Bekennen» diese- Londons, einer so volkreichen Stadt, daß obige Glaubendie Niederlassung im Kanton (auf die Behauptung grundlos ist. Denn dort wurde am sie jedoch, wie bereits bemerkt verzichtet hatten,) Johannistage diese- Jahres ein Jude (vergleich durch dieLande-gesetze der Schweiz nicht gestatpreuß. Staats;, vom s. Juli) einstimmig zum tet sei. Die Gebrüder Wahl, die hierin eine rein Sheriff gewählt. Solche Thatsachen sprechen am civilrechtliche Frage erblickten, protestirten bei der deutlichsten.. Regierung gegen den Beschluß degroßen Rath-, , und nahmen zugleich die Verwendung der franz. Schatten und Licht. Gesandtschaft zu Bern in Anspruch. DerGeschäftS« Line Anfang-, wenig beachtete Streitfrage träger, Hr. v. Belleval, versäumte nicht-, um den zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Land- Beschluß rückgängig zu machen, welcher, wie er schaft, scheint jezt an Bedeutung zu gewinnen, in eknerNvte, vom 17. Mai an den Landrach von Da selbst französische Blätter, die sonst einem so Basellandschaft sagte, die Verträgezwischen Frankwinzigen Gebiet, wie der neueKantvn Basel-Landreich und der Eidgenossenschaft verleite, indem schaft ist, wenig Aufmerksamkeit zu schenken pfle« er die Rechte französischer Bürger (denn in Frank« gen, sich ausführlich damit beschäftigen, und soreich sei zwischen christlichen und i-raelitischen Lingar die Besorgniß äußern, daß diese Frage des wohnera de- Staatvollkommene Gleichheit einv-lkerrechtezu einem Bruch mit andern Schweigeführt) verletzet. Er bemerkte ferner, daß e< un.