Das Füllhorn
- Journal
- Das Füllhorn
- Volume
- I (1835)
- Issue
- 37 (10.9.1835)
- Date
- 1835-09-10
- Page
- Spalte 311-312 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Bürgermilitär so viel« mildernde Bestim- AHM-ek und Umstände ein. Großherzogthum Hessen. Der Rabbiner, Hr. 0r. Auerbach in Darmstadt, erhielt nach dem — unlängst erfolgten Antritte seines AmtrS von dem Großherzoglichen Staatsministerium folgende Dienstinstruktion. „Der hiesige Rabbiner hat: I) DaS Lehramt in seiner Synagoge zu übernehmen. Jedoch ist der gewöhnliche Gottesdienst, wie bisher, von dem Vorsänger abzuhalten. S) Der Rabbiner hat die Glieder seiner Gemeinde sowohl alS seines Sprengels, in ihren religiösen Aagelegenheitenzu unterstützeu, und Kranke und Leidende zu trösten. S) Er hat iu seiner Synagoge sowohl, als m den übrigen Synagen seines Sprengels, in leztern, wenn er gelegentlich in dieselben kommt, zu predigen, auch Gelegenheitsreden zu halten, sich aber bei diesen Predigten nicht blos auf die Erklärung von Gesetzstellen zu beschränken, sondern auch Gegenstände-der Moral zum Stoffe zu nehmen. In seiner Synagoge muß er wöchentlich wenigstens eine deutsche Rede halten. 4) Er hat die Aufsicht über den Gottesdienst in seinem ganzen Sprengel zu führen, und darüber zu wachen, daß den in dieser Beziehung bestehenden Verordnungen überall nachgelebt wird. 5) Er hat die Aufsicht über Heu israelitischen Religionsunterricht zu führe», und deshalb die israel. Religiovsschulen seines Sprengels von Zeit zu Zeit zu vrsttiren; über das Resultat aber mit dem betreffenden israelitischen Religionsvvrstaude, Rücksprache zu nehmen,. und nöshigenfalls an du, großherzog- ' lichen Kreisrach Anfrage zu stellen und Vortzhläge zu mqchrn. — Die Schulvisitativnen. —- 812 ausserhalb des Wohnortes deS Rabbiners finden jedoch, wenn nicht eine besondere Autorisation deS betreffenden großherzoglichen KreisratheS dazu vorliegt, nur gelegentlich, und wenn den Rabbiner seine Amtsverrichtungen in diese oder jene Gemeinde führt, statt. 6) Der Rabbiner hat die israelitischen Kinder zur Confirmation vorzubereiten, und leztere zu verrichten. 7) Er hat die Copulation nach den gesetzlicheu Vorschriften zu verrichten. 6) Endlich ist er verpflichtet, jede Anfrage in Gewissenssachen an ihn, nebst seiner Entscheidung, sorgfältig in ein eigenes Buch einzutragen. Bayern. Vermöge Regierungsblatt Nro. 45, gerührten Seine Majestät der König, die Bildung einer Privataktiurgesellschaft zur Ausführung des Verbindungskanals zwischen dem Maine und der Donau im Sinne deS Gesetzes vom 1. Juli 1834 dem Hause M. A. von Rothschild und Söhne in Frankfurt a. M. zu übertragen. Das genannte Haus wird die nähern Bestimmungen hinsichtlich der zu bildenden Aktiengesellschaft in einem eigenen Programe bekannt machen, und diejenigen, welche sich bei diesem Geschäfte als Aktionäre zu betheiligen wünschen, sind angewiesen, sich au das gedachte Haus unmittelbar zu wenden. . Literatur. »Denkschrift über die bürgerlichen Verhältnisse der Hamburgifchen Israeliten zur Unter- „stützuna der von denselben au Einen Hochedlen „und Hochweisen Rach übergebenen Supplik. „(Als Manuskript gedruckt). Hamburg 1634."^ ISO Seiten. Obgleich der Name deS Verfassers dieser Denkschrsst nicht genannt ist, so dürfen wir doch mit Lessing'S Nathan sagen: „Stellt und verstellt Eüch, wie Ihr wollt. Ich find' auch hier Luch aus."