Das Füllhorn
- Journal
- Das Füllhorn
- Volume
- I (1835)
- Issue
- 36 (3.9.1835)
- Date
- 1835-09-03
- Page
- Spalte 285-286 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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übergeben. *) Ich null dje hauptsächlichsten Bestimmungen daraus mittheilen." „In Civil- und Kriminalsachen soll kein Christ einen Juden anklagen können, außer in Begleitung eines jüdischen Zeugen. Wenn ein Christ ein einem Juden überlassenes Pfand zurückfordett, und dieser eidlich bestätiget, daß ihm daS Pfand entwendet worden sei, so soll der Pfandnehmer freigesprochen werden. Den Juden können alle Gegenstände ohne Unterschied verpfändet werden, mit Ausnahme blutiger Kleider und der Kirchenornamente. In den Streitsachen der Juden kann der Richter unserer Stadt keine Entscheidung geben, sondern diese sind unS und unserm Hofrichter Vorbehalten. Wenn ein Christ einen Juden tödtet so soll er durch die Gerichte bestraft werden, und sein ganzes bewegliches und unbewegliche- Vermögen soll unS verfallen sein. Falls der Mord ohne Blutvergießen vollbracht ist, wird der Mörder durch den Hofrichter zu einer Satisfaktion nach der LandeSgewohn heit verurtheilt werden. Dem Handel der Juden u nd dem Transport ihrer Effekten und Maaren soll durchaus kein Hinderniß in den Weg gelegt werden. Sie sollen keine, andere Zölle und Weggelder entrichten, als welchen auch die Bürger unterworfen sind. Wenn sie ihre Tobten von einem Orte an einem andern bringen wollen, darf durchaus keine Abgabe von ihnen deshalb verlangt werden. Wer ihre Kirchhöfe verlezt, soll nach der Landessitte strenge bestraft werden und sein Vermögen unserer Kammer verfallen sein. Wer sie in ihren Synagogen stört, soll zwei PüM Pfeffer an unfern Hofrichter entrichten. Jeder von dem Richter zu der Waudal genannten Geldstrafe verurtheilte Jj;<de soll nach alter Gewohnheit ein Pfund Pfeffer zu entrichten haben. Jeder Jude, der einen andern Juden verwundet, soll^ durch dmRichttr. in die durch die LandeKgewohnheit bestimmte Strafe verfallen; eben so ein Christ, der sich an ») Don den Juden in Polen, mit einer Originalurkunde, im Archiv fürÄeschichte. Vien, VUrzheft, iHrg. einem Juden gewaltsam vergriffen hak ringen Sachen sollen dir Juden den Eingänge der Sypagoge schwören, in wichtHMl aber auf ihrem klioäsl. Die Streitigkeiten dir Juden sollen in der Synagoge, oder w>^ sie eS sonsten angemessen finden, entschieden werden; der christliche Richter soll die Sache nur dann an sich ziehen können, wenn sich auf sein Zutheil berufen wird. Wer immer ein Judenkind raubt, soll alS Dieb bestraftwerden. Nach Jahr und Tag kann der jüdische Darleiher das ihm für daS. Darlehen gegebene Pfand verkaufen, wenn daö Pfand nicht den Bettag deS Darlehenübersteigt, welchen Falldem Richter Anzeige gemacht werden muß, ehe zum Verkauf geschritten «werden darf.. Kein Jude kann den andern zwingen, ihm sein Pfand an einem Sabbath zurückzugeben. Alle Christen sind schuldig, den jüdischen Darleiher daS geliehene Kapital mit Zinsen zurückzuzahlen. Pferde dürfen nur bei Hellem Tage verpfändet werden. In Gemäßheit der.päpst, wichen Verordnung ist es verboten,. künftig die Juden anzuklagen, daß ste sich deS MrnschenbluteS bedienten, *) nachdem ihnen durch ihr Gesetz untersagt ist, Blut zu vergießen. Wenn ein Christ einen Juden anklagen will, ein Christenkind geschlachtet zu haben, so soll er' gehalten sein, sich mit drei christlichen und eben so vielen jüdischen Zeugen zu stellen. Wird der Jude schuldig befunden, so soll er nach den Gesetzen bestraft werden, wird dagegen seine Unschuld hergestellt, so soll seinen Ankläger die Strafe treffen, die dem Schuldigen gebührt hätte. Die Münzmeister sollen keinen Juden wegen FalschmünzenS oder anderer Verbrechen festhalten und gefangen nehmen^ dürfen, alS mit unserer oder Pursers ^Hofrichters Zustimmung, oder doch in Gegenwart solider Bürger. Wenn ein Jude im Augenblicke der Noch bei Nacht um Hilfe schreit, so soll jeder christliche Nachbar, der ihm nicht zu Hilfe kommt, *) Ueber Liese« elende, dumme Dorurtheil werten wie vielleicht demnächst etwas Ausführlichere« liefern Ti« Red.