Das Füllhorn
- Journal
- Das Füllhorn
- Volume
- I (1835)
- Issue
- 24 (11.6.1835)
- Date
- 1835-06-11
- Page
- Spalte 189-190 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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ros gegen sollen, insofern diese Verordnung nicht- AbweichendeS enthält, gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießen. §. 8. Sie kinnen daher akademische Lehr-und Schul - auch Gemeindeämterzu welchen sie stch geschickt gemacht haben, verwalten. 8. s. In wie fern die Juden ru andern öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern zugelassen werden können, behalten Wir Unö vor, in der Folge der Zeit gesetzlich zu bestimmen. 8. 10. ES steht ihnen frei, in Städten sowohl alS auf dem platten Lande sich niederzulassen. 8. 11. Sie können Grundstücke jeder Art, gleich den christlichen Einwohnern, erwerben, auch alle erlaubte Gewerbe mit Beobachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften treiben. 8. 12. Zu der aus dem Staatsbürgerrechte fließenden Gewerbfreiheit, gehört auch der Handel. 8. 13. Den auf dem platten Lande wohnenden Juden und ihren Angehörigen steht nur frei den- '' jenigen Handel zu treiben, der den übrigen Bewohnern deSseben gestattet ist. 8. 14. Mit besondern Abgaben dürfen die einländischen Juden alS solche nicht beschwert werden. 8. 18. Sie sind aber gehalten, alle den Christen gegen den Staat und die Gemeine ihres Wohnorts obliegende bürgerliche Pflichten zu erfüllen, und mit Ausnahme der Stollgebühreu gleiche Lasten, wie andere Staatsbürger zu tragen. 8. 16. Der Militärkonsk. oder Kontonpflichtigkeit, und der damit in Verbindung stehenden besonder» gesetzlichen Vorschriften sind die einländischen Juden gleichfalls unterworfen. Die Art und Weise der Anwendung dieser Verpflichtung auf fle, wird durch die Verordnung wegen der Militär- Konskription näher bestimmt werdem 8. 17. Eheverbindniffe können einläudische Juden unter sich schließen, ohne hiezu einer besondern Genehmigung oder der Lösung eines Trauscheins zu bedürfen, insofern nicht nach allgemeinen Vorschriften die von Ander« abhängkgGW^ willigung oder Erlaubniß zur Ehe überha^ erforderlich ist. 8. 18. Eben diesefindet statt, wenn ein eint ländischer Jude eine ausländische Jüdin heirathet. ' , ' 8. iS. Durch die Heirath mit einer hündischen Jüdin erlangt aber kein fremder HtldtzHaS Recht, in hiesigen Staaten sich nieder zu lassen. 8. 20. Die privatrrchtlichen Verhältniff«/M Juden sind nach eben denselben Gesetzen jHKr« urtheilrn, welche andern preußischen StaatSd gern zur Richtschnur dienen. > 8. 21. Ausnahmen finden bei solchen Handlungen und Geschäften statt, welche wegen der Verschiedenheit der Religionsbegriffe und deS Kultus an besondere gesetzliche Bestimmungen und Formen nothwendig gebunden sind. 8. ss. Bei den Eidesleistungen der Juden sind daher die Vorschriften der allgemeinen Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 10. §. 317 — 351. noch ferner zu beobachten. 8. 23. Auch muß eS bei der Festsetzung, der allgemeinen Ger. Ord. Th. 1. Tit. 10. 8. 85». und der Krim. Ord. 8. 835. Nr. 7. und 8.357. Nr. 6. daß kein Jude in den benannten Kriminalfällen zur Ablegung eineeidlichen Zeugnisses gezwungen werden darf, so wie bei den daselbst bestimmten Wirkungen einefreiwilligen geleisteten ZeugeneideS, künftig verbleiben. 8. 24. In Ansehung der Präsentation der Wechsel am Sabbath, oder an jüdischen Festtagen, behalten die 8- V8S. SSO. de- Allge. Landrechts Th. 2. Tit.^. ihre Fortdauernde Gültigkeit. §.,SS, An die Stelle der, nach dem Aflgem. Landrechte Th. 2. Tit. I. §. 136. zu einer vollgültigen Ehe erfoiLerlichen Trauung, tritt bei Eben der-Juden dir Zusammenkunft unter dem Trmchimmel und daS feierliche Anstecken de- Ringe-) 4md dem im 8. 138. verordnet-« Aufgebote ist die Bekanntmachung in der Synagoge gleich-zu achten. 8. 26. Auf die Trauung einer vollzogenen