Das Füllhorn
- Journal
- Das Füllhorn
- Volume
- I (1835)
- Issue
- 24 (11.6.1835)
- Date
- 1835-06-11
- Page
- Spalte 191-192 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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-IS - gültigen Eh« kau« jeder Theil aus dem in dem » Mg. Landrecht Tht 2. Tit. 1. §. 669 — 7L8. ' festgesezten Ursachen antragen. z. 27. Zur Begründung der bürgerlichen Wirkungen einer gänzlichen Ehescheidung unter den Juden ist da- Erkenntaiß deS gehörigen Richters hinreichend und die Ausfertigung eines ScheidebriefrS nicht nothwendig. tz. 28. Da, nach den allgemeinen RechtSgrundfätzen, neue Gesetze auf vergangene Fälle nicht * gezogen werden können, so sind die Streitigkei- MMber Handlungen, Begebenheiten und Gegenwelche das bürgerliche Privattecht der Huden betreffen, und sich vor der Publikation . der gegenwärtigen Verordnung ereignet haben, . mach den Gesetzen zu beurtheilen, die bis zur Pudlikation dieses EdiktS verbindend waren, wenn nicht etwa die bei jenen Handlungen, Begebenheiten und Gegenständen Jnteressirte, in sofern Ne dazu rechtlich befugt sind, sich durch ein« rechtsgültige Willenserklärung den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, nach deren Publikation, unterworfen haben sollten. tz. 2V. In Absicht deS Gerichtsstandes und der damit vervundenen vormundschaftlichen Verwaltung findet ebenfalls zwischen Christen und Juden kein Unterschied statt. Nur in Berlin bleibt eS vorerst bei dem, den Juden angewiesenen besonderen Gerichtsstände. tz. 30. In keinem Fall dürfen sich Rabbiner und Judenaltesten, weder eine Gerichtsbarkeit noch vormundschaftliche Einleitung und Diriktion anmassen. z. 81. Fremden Juden ist es nicht erlaubt, m den hiesigen Staaten sich niederzulaffen, so lange sie nicht das preußische Bürgerrecht erworben haben. tz. 32. Zur Erwerbung dieses Bürgerrechts können sie nur auf den Antrag der Regierung der Provinz, in welcher die Niederlassung erfolgen soll, mit Genehmigung Unsers Ministern des Innern, gelangen. ' tz. 8P. Sie genießen alSdann mit den Einsändern gleiche Rechte und Freiheiten. §. 34. Fremde Juden, alS solche, dürfen weder .Äs Rabbiner und Kirchenbediente, noch ÄlS rehrburschen, noch zu Gewerbs- oder Hausdiem Len angenommen werden. LS erstrekt sich jedoch dieses nicht auf diejenigen vergleitesen Juden, welche sich zur Zeit der Publikation deS gegem wärtigen Edikts bereits in Unfern Staaten' befinden. ... . - tz. 35. Dieienigen einland,schek Juden, welche gegen die Vorschrift <§. 34.) handeln, verfallen »n 300 Rthlr Strafe, oder im Fall deS Unvermögens, diese zu erlegen, in eine, den wegen der Verwandlung der Strafen vorhandenen allgem. Vorschriften angemessene Gefäugnißstrafe, und der fremde Jude muß über die Grenze geschafft werden. tz. 36. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte gestattet. Uiber davon denselben zu beobachtende Verfahren, sollen die Polizeibehörden mit einer besonder» Instruktion versehen werden. tz. 37. Wegen deS Verbots wider daS Haustren überhaupt, hat eS bei denPolizeigesetzen auch in Absicht der Juden sein Bewenden. Z. 38. In Königsberg in Preußen, in BreSlau und Frankfurt an der Oder dürfen fremde Juden, so lange die Meßzeit dauert, mit Genehmigung der Obrigkeit sich aufhalten. tz. 39. Die nöthigen Bestimmungen wegendeS kirchlichen Zustande- und der Verbesserung deS Unterrichtder Juden, werden Vorbehalten, und eS sollen bei der Erwägung derselben Männer des jüdischen Glaubesbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit daöffentliche Vertrauen genießen, zugezogen und Mit ihrem Gutachten vernommen werden. Hiernach haben sich Unsere sämmtlichen Staatsbehörden und Unterthanen zu achten. Gegeben Berlin, den 11. März 1812. Friedrich Wilhelm. (1, 5) Hardenberg. Kircheisen. P l a k e r e i. Die Juden in Wind ecken (Kurhessen) machten ein Holzrecht ansprüchig, das ihnen von der obersten Staatsbehörde zuerkannt wurde. DaS Holz stieg aber in Flammen auf, bevor es noch in den Ofen kam und verwandelte sich zulezt in Steinen. Eine Rotte Frevler warfen nemlich den Juden die Fenster ein,-wahrscheinlich um ihnen zu, zeigen, wie man auch ohne Holz warm machen kann.—O die guten, armen unschuldigen Fenster, diemüsstn immer zuerst die Zeche bezahlen k Jezt kommt der Magistrat hintendrein und macht die Rechnung. Möchte er den Steinmenscyen ein fleischernes Herz beibringrNi . " ... .... l Reblgirt von Rabbiner S. W. Rosenfelh. — Verlegt von^Fr. Walthr in DlnkelSbShl.