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Das Füllhorn · 1835-06-11 · 24 (11.6.1835) · p. Spalte 187-188

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Journal
Das Füllhorn
Volume
I (1835)
Issue
24 (11.6.1835)
Date
1835-06-11
Page
Spalte 187-188 (sequence 2)
Language
German
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kommende» Gebühren nicht versagt, und muß schriftlich ertheilt werden. L) Die Trauung wird alS eine religiöseHandlung am angemessensten in der Synagoge selbst vorgenommen. >' .. Da indessen in vielen Gemeinden die Trauaußerhalb der Synagoge und selbst unter freiem Himmel hergebracht ist, und die Beibehaltung dieses Gebrauches von Vielen gewünscht wird, so wird zwar die fernere Vornahme der Trauung außerhalb der Sy- , ' ' nagoge als Ausnahme von der Regel bis auf Weiteres noch gestattet, zugleich aber verordnet, daß sie nur an Orten wo Juden wohnen, und in keinem Falle auf öffentlicher Straffe, sondern entweder in einem Zimmer, oder, wenn auch unter freiem Himmel, doch an einem angemesftnen geschlossenen Platze vorgenommen werden dürfe. Die Polizeibehörden haben darüber zä wachen, daß den vorstehenden Anordnungen allenthalben gebührend nachgekommcn werde, und die vibertreter ohne Nachsicht zur Strgfe zu ziehen. Ansbach, dm 1. Mai 1835. , König!. Regierung deS Rezatkreises, Kammer deS Innern. I s. k. v. Bever, Direktor. Son neumayer, Sekretär. Königlich Preuß. Edikt von 1812. In Nro. 21. deS Füllhorns, Artikel „Bayern" ist die Red?von dem preuß. Edikte von 1812 im Bezug auf die bürgerlichen Verhältnisse der Juden. Dasselbe lautet wie folgt: Wir Friedrich Wilhelm, von GotteS Gnaden König in Preußen u. s. w. haben beschlossen, den jüdischen Glaubensgenossen in unserer Monarchie eine neue, der allgemein,enWohlfahrt angemessene Verfassung zu ertheilen, erklären alle bisherige, durch dagegenwärtige Edikt nicht bestätigte Gesetzt und Vorschriften für die Juden für aufgehoben und verordtztk wie folgt: L08 §. 1. Die'ln unfern Staaten jezt wohnhaften, mit General- Privilegien, Naturalisation-- Patenten, 'Schutzbrief und Konzessionen versehenen Juden und deren Familien sind für Einländer und preußische Staatsbürger zu achten. §. 2. Die Fortdauer dieser ihnen beigelegten Eigenschaften als Einländer und Staatsbürger wird aber nur unter der Verpflichtung gestattet, daß sie fest bestimmte Familien - Namen führen und daß sie nicht nur bei Führung ihrer Haudelsbücher, sondern auch bei Abfassung ihrer Verträge und rechtlichen Willenserklärung der deutschen oder einer andern lebenden Sprache, und b§i ihren Namen- - Unterschriften keiner andern, als deutscher oder lateinischer Schriftzüge sich bedienen sollen. tz. 3. Binnen sechs Monaten, von dem Tage der Publikation diese- LdiktS an gerechnet, must ein jeder geschärte und konzeffionirte Jude vor der Obrigkeit seines Wohnortes sich erklären, welchen Familien - Namen er beständig führen will. Mit diesem Namen ist er, sowohl in öffentlichen Verha ndlungen und Ausfertigungen, als im gemeinen Leben, gleich einem jeden andern Staatsbürger zu benennen. §. 4. Nach erfolgter Erklärung und Bestimmung seines Familien - Namenerhält ein jeder von der Regierung der Provinz, in welcher er seinen Wohnsitz hat, ein Zeugniß für ihn und seine Nachkommen dakünftig statt deS Schutzbriefes dient. tz. 5. Nähere Anweisung zu dem Verfahren der Polizeibehörden und Regierungen wegen der Bestimmung der Familien - Namen, der öffentlichen Bekanntmachung derselben durch die StaatS- Blätter und der Aufnahme und Fortführung der Hauptverzeichniffe aller in der Provinz vorhandenen jüdischen Familien bleiben einer besondern Instruktion Vorbehalten. tz. S. Diejenigen Juden, welche den Vorschriften tz. 2. und 3. zuwider handeln, sollen alS fremde Juden angesehen und behandelt werden. §. 7. Für Tiuläuder zu achtende Juden hin-

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