Das Füllhorn
- Journal
- Das Füllhorn
- Volume
- I (1835)
- Issue
- 24 (11.6.1835)
- Date
- 1835-06-11
- Page
- Spalte 185-186 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Da-Füllhor». Win Leitblstt -t zunächst für und /V-'o. DonnerStag, über Israeliten.' den 11. Iun i 1335. l Gerechtigkeit, — Wahrheit, — Fried«. Am Feste der heiligen Gesetzgebung. Religion, von Gott selbst uns gegeben, O Kleinod, mehr als alle Schätze roerth'. Sie führt den Menschen froh durch« Erdenleben Wenn er auf ihre sanfte Stimme hört. Sie lehrt uns Gott als unfern Vater lieben, Und macht es jedem Sterblichen zur Pflicht, Durch Frevelthaten den nicht zu betrüben. Von dessen Güte laut das Weltall spricht. Sich selbst zu lieben, richtig flch zu schätzen, Sagt jedem Menschen die Religion; Sie duldet nicht die Bruderpflicht verletzen» Eie schüzt die Hütte, wie den Königsthron. Wo ste nicht ist, da schwinden alle Rechte, , - Da gilt sein Schwur und keine Treue mehr, Di« Menschen werden ihrer Sändenknechte, Der Tugend Stimme findet kein Gehör. Doch wo -sie wohnt, verdoppeln flch die Freuden, lind reinfr fließt de« Lebensquell dahin Der Duldend^ leichter/eine Leiden, ' i Durch fls erhxitert flch sein trüber Sinn. Und schlägt für uns des Leben« 'lezke Stande, " Führt mu« der Tod in ein verhülltes Land, Dann tönet Aiederseh'n aus ihrem Munde, Noch scheidend reicht fle ua« die Mutterhand. Trauungen. Das königl. Bayer. Jntelligenzblatt für den Rezatkreis, Nro. 37. l. I. enthält in Bejug auf die Trauungen der Juden folgende höchste Verordnung: *) Im Namen Seiner Majestät des Königs. Man findet sich veranlaßt in Bettest der Trauungen der Juden auf den Grund der Bestimmungen der tzZ. 24. und 25. des Edikts vom 10. Juni 1813 Nachstehendes zur allgemeinen Nachachtung bekannt zu machen/ und resp. in Erinnerung zu bringen: I) Zur Vornahme von Trauungen der Jude» find lediglich die Rabbiner und deren bestättigten Substituten berechtiget. s) Die Trauung gebührt in der Regel dem Rabbiner des Orts, wo die Brautleute stch ansässig machen, und kein Rabbiner eines anderen Bezirkes darf solche ohne ausdrückliche Einwilligung deS zuständigen Rabbinervornehmen. Diese darf jedoch gegen Lmpfäkg der, dem zuständigen Rabbiner zu- *1 A«huliche Verfügungen erliest di« k. Regierung de« vber» mainkreise«, auf den Antrag «lniger Rabbiner»,' uv» trrm L0. Dezbr. ISN uud 14. Marz ISN.