Freies Blatt
- Journal
- Freies Blatt
- Volume
- V (1896)
- Issue
- 217 (31.5.1896)
- Date
- 1896-05-31
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 217. > Fr»«»» verleugnen, noch Nächstenliebe nennt, ist ohne Basis und schwebt wie ein Irrlicht über den Sümpfen. Soweit kommt eS überall, wo man die Religion zur Magd einer heuchlerischen Politik macht! Die Israeliten sind nirgends in der Lage, ihre Religion zu politische» Zwecke»;» mißbrauchen; sic hat dazu überall zu wenig Bekenner; das Unglück ist nur, daß sic auch zu wenig Rcniicr hat. Man verschließt die Auge» vor dem Lichte, daS aus biblische» Gesetzen, prophetischen Lehren und Ueberlieferungeii strahlt, und überläßt sich vielfach der Berführung; daher die tückische Geschäftigkeit jbcr ungezogene» Elemente von drüben. Würde man die Augen öffnen, die Principien der israelitischen Ethik in der Judcnschaft überall zur Geltung zu bringen suchen und der Jugend eine Erziehung angedcihcn taffen, wie sic durch die Symbole der teilte und Frömmigkeit oberhalb der zehn Gebote angedcutet war, würde man sich auf der anderen Seite „gründlicher" ans» Ehristcnthnm besinne» — der Antisemitismus wäre gerichtet. Das Ehrgefühl und der Selbsterhaltungstrieb in voller lieber einstimmung mit der religiöse» und geschichtlichen Aufgabe Israels vcr langen gebieterisch eine kräftige, von Treue und Wahrhaftigkeit getragene, von Liebe zu Gott und den Menschen beseelte Bewegung unter den bilden. Es stehen wohl einer solchen große Hinderniffe im Wege; cs ist.jedoch sicher, daß eS der einmal auf diesen Punkt geleiteten Beharrlichkeit der gesunden jüdischen BolkSschichtcn gelingen würde, alle zu beseitigen. Glaubt man auch nicht an die Erfüllung des Traumes von kincin freien und glücklichen Indenstaate, so wird man doch zugel'c», daß eine solche Bewegung verjüngend und veredelnd 'wirken würde. Nerij». Der Mucher der Caborfiuer. In Professor W I. Ashlcy's „Englischer Wirthschaftsgcschichlc" (Verlag von Duuckcr und Humblot in Leipzig) ist ein besonderes Capitcl dem Wucher der Cahorsincr gewidmet Tic antisemitischen Socialrcformer sind keiner Belehrung zugänglich, weil sie ihrem t^c schäfte abträglich sein könnte. Ehrliche und unbefangene Leute können dagegen aus dem hier angeführten Eapite^ ersehen, daß cs schon im Mittelalter keine spccisisch jüdischen Unarten gab und daß der Wucher unverfälschtcr Arier und frommer Ehristru hinter dem von Inden bc triebcnen nicht zurückstand. W. I. Ashlcy schreibt: Nach der verinulhlich zu Anfang de» XII. Jahrhunderts zusammengesteUte», mit dem. Namen „Gesetze Eduarddes Bekenner-" bezeichuetrn Sammlung soll Eduard a>- Strafe für de» Wucher Geldbuße» und Acchtung angcordnet haben: „Der König pflegte zu sage», er habe während seine- Ausenthalteam Hose de- König» von Frankreich gehört, daß der Wucher die Wurzel alle- Nebelsei". Mit dem Entstehen geistlicher Gerichte wurde» indeß Fälle, in denen e» sich um Wucher handelte, der weltlichen Gcricht-barkrit entzogen. Ter um- Jahr 1178' schreibende Verfasser de- Dialogus de usuiariu unterläßt nicht, daraus hinzuweise», „daß der König über einen wucherischen Geistliche» oder christliche» Laien bei deffen Lebzeiten keine Gewalt habe, sonder» daß die Bestrafung de» Letzteren, je »ach seinem Range, den geistlichen Gerichl-höscn Vorbehalten sei." Nach seinem Tode.Vagegen sollte, soser» er nicht nach Gebühr bereut, d. h.'durch seinen letzten Willen verfügt halte, daß denen, von welchen er seinen ungerechten Gewinn genommen, Ersatz zu leisten sei, seine Habe dem König verfallen. Diese Vereinbarung zwischen den geistticheu und de» well lichen Gerichtshöfen wurde durch eine Verordnung vom Jahre 1311 bestätigt, in welcher eheißt: „Dem Könige und seine» Erben soll die Gerichtsbarkeit zustkhen über Wucherer, die verstolben, und den Ordinarien der heilige» Kirche die Gerichtsbarkeit über Wucherer, die »och am Leben sind; den» ihnen koinini eS zu, durch Strafen der heiligen Kirche die Wucherer zu zwinge», für die Zinse», die sie dsii Gesetzen der heilige» Kirche zuwider genommen habe», Ersatz zu leisten." Doch wäre» die. Geistlichen der öffentlichen Meinung so wenig vorau», daß sich selbst da- Parlament gegen Ende de» XI V. Jahrhunderthäufig über die Laxheit der geistlichen Gerichte beklagte; und schon im Jahre 1362 wurde die Stadtbehörde von London von dem König besonders ermächtigt, ihrerseits Vorkehrungen gegen da» Hebel zn treffen. In einem im Jahre 1377 vor Bürgermeister und Aelterleule gebrachten stalle wurde der Wucherer verurtheilt, den doppelte» Betrag der Zinsen zt^nihle», die er gefordert halte. Dem Gesetz de» Staate» und der Kirche zuwider wnrde im Mittelalter ein von der öffentlichen Meinung der Zci! als wucherisch bezeichneter Geld- Handel getrieben, im XIII. Jahrhundert von de» Eahorsinern oder Kaiverischen sLeuten au» Lahor»), im XIV. von den Lombarden. Die Mittel und Wege, durch welche sich diese den geistlichen Strusen entzogen, sind von besondere,» Jntereffe, insoser» sie die Entwicklung einer Theorie erkenne» lasten, die in der Folge viel dazu beitrug, die Kraft de- Wucherverbote» abzuschwächeu, nämlich die Theorie de- Jntereffe» iin ursprünglichen Sinne de» Wörter^ Nach dein römischen Recht konnte die eine von zwei vertragschließende» Parteien, gleichviel ob ti sich um einen Verlaus, um einen Dienstvertrag oder um etwa» Andere» handelte, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkam, nicht allein gezwungen Blatt. Seite 3 werdet, ihr Versprechen einzulöie» oder eine enliprechende Eui'chädi.zung zu zahlen, soüdern sie war auch verpflichiei. dib andere Partei iür jede» >l,r aus der NichlersüUiiug der gegebene» Versprechungen e wa auvi tviih'i, Verlust schadlo» zu Hallen, d. h. für da» ausz»ko»ii»e>>, >,ua.> n.ivn-r iui ulidi für den Unterschied in der grgeinväl Ilgen Lage de» Beirci'enden und der Gestaltung, welche seine Lage ange,tommen Halle, sall» der Veiirag ci'Viit nun de» wäre. Gesetzt den Fall, tu hättest ein Pieid vetlaus?, füll '.ft aber dis Pnud dem Käufer nicht zur bestimmte» Zeit zu, »tid angenoinnic», Leyterer iv.iic ei» Arzt und Hütte dadurch, daß er außer Stanke war,' zu einem Pa-iem,» zu leiten, ei» ihm etwa i» Au»stcht stehende» Honorar eingcbüßt, w lönnicst du gezwungen werde», nicht allein da- Kausgelt zurückzuerslalien, sondelir auch für den entstandene» Verlust auszukommen. Tie Rechlstehrer de» trübet, Mittel allerS »»terschieden die Fälle, i» denen durch Richirrsüllung einet VeipilichltUtg Forderungen gestellt werden loiniten, wegen eineduinnunt lui.i-ru-ne oder riilk» luarum cessuns, d. h. wegen entftcheudcil Verlustes oder verhinderten Gewinne». lind sie behauptete», daß gleiche Fordert,»gen mit dollem Rechte auch vo» einem Geldvetleiher geltend gemacht melden löunien, sobald der Borger ein Darlehen.nid» zur bestiminten Zeit zurückerstatlete. Tieü' Lehre wuide, soweit der euistehe^ide Verlust in Betracht kam, vou den Scholastiker» und Laiioniste» schon frühzeitig angenomine», und Thoma« vouAipliuo gibt zu, daß eine solche Ent-chädigung vo» rechlSwegen schon im Voraus vereinbart iverden könne. Er sagt: „Ein Manu, welcher Geld aus,echt, kann, ohne zu sündigen, mit dem Gläubiger übereinkomuicn, von dieiem für einen etwaige» Vertust Entschädigung eulgegenzunedmeii . ... TicS bedeutet nicht etwa, den Gebrand, dcS Gelder velkanfen (nämlich Wucher treibe» >; sondern lediglich einen Verlust vermeiden." Ter Au'prnch ans Eiit'chätiguug bei Einbüßnng eine- Gewinnes koniile indeß vo» den Eanonistcu »ad, ihren eigeuen Grundiävc» nicht leicht anerkannt werde». Die Lehrer de» canonische» Red>teS ineinteu »u». mit der llcbertragung der Münze» werde gleichzeitig daS Recht abgeireieu, diese zu be nutzen und auS ihrem Gebrauche beslniöglidien Vortheil zu ziehe»sobald der Verleiher daher die Münze» alt» der Hand gebe, verzichte er aus j den Anspruch an dieselbe». „Für de» Verlust, der angeblich an? solchem Gelte erwächst, da» keine» Gewinn bringt, kann keine Entschädigung geiorderl iverden," sagt Thomas v. Aqnino: „denn eS soll Niemand etwas ve>kansen, waS er nicht erlangt hat." ES ivar daher für die Lehrer de» bürgerlid>e» Rechtes lange Zeit hindurch schwer, daS liK-ruui ei‘s>aiis als Grund für Entichädigung gellend zu »lachen, und sie wandten fid) daher mit um so größerem Elser der Be trachlung deS >>»»,»»,u «unorgens zr>. Sie begänne» mit Ausstellung solgender Regele „ES gibt kein Redit aus daS Jnte»esse ohne Verzug." Tie Bekauptuug, daß die bloße Thasiadie de» Gcldvc, leihenfür den Verleiher eine» Verlust oder eine Unbequemlichkeit einschließc, weldie Enlidiädiguug verlange, halte sic mit der gesammte» Lehre über den Wucher in hesligen Zivieipalt gebracht! 4inr für de» Fall, daß die znr Rückzahlung bestimmte Zeit verstriche» war, und der Schuldner immer »och nicht zahlte, etlangle der Glaub ger ein Recht, auf . mehr als die bloße Wiedererstallnug der geliehenen Summe. Worin die llnb.'au»inlichkeitc» oder Verluste de« warleude» Gläubigers etwa bestanden, ward nid» besonder» klargelegt; die Rechlelchrer begnügten sich mit der bloßen Annahme von Fülle», tzi denen dem Gläubiger Vetlusie erwach'eu konnten, wie;. B. durch sein llnvermögen, Steuern zu zahlen. .Sie kamen indeß zu'dein iressendcn Schluß: da eS einem Manne gcstallel ist, eigenen Verlnsten vorznbengen, io darf er auch vou rechlSwegen eine destiminle Entschädigung für den Verlust vereinbare»/ der ihm a»S nicht rechlzeiiig erstaneie» Zahlungen erwachsen wird. TaS Vorgehen der Eahorsiner 'in England beweist, in welcher Art ein derartiger Grundsatz sich verwerlhen ließ. Ans iveldie Weise die Sladl Labor» in den üblen Ruf gelangte, die Heimat der Wucherer zir sein, io daß Tante sie in seinem „Inferno" der Stadt Sodom, der Slälie sleijchlicher Sünden, an die Seite stellt, scheint nicht bekannt. Tie Bezeichnung Eähcrsiner war eine ziemlich unbestimmte intb wurde in England allem Anscheine nach snr Geld- Händler au» dem südlidie» Frankreich angcwandi, manchmal vie.U icht auch snr solche au« Italien. Tie Eahorsiner kamen zuerst im Jahre,13 .'» .nach Eng land, und zwar al» „päpstliche Kaufleutc", d. h. »ui bei der Eiatreibung piiuflsicher Einkünste in England.hilfreiche Hand zu leisten, und diese Eiukün'le nadr Rom tu senden. Matthäus Paris "berichtet, wie selbst der König den Eahorsiner» stark verschuldet gewesen sei, und wie Letztere die Bedürstig.,, geprellt hätte», „indem sie behäupiele», nichtdavon zu wissen, daß Alle», waS zum Capital h n;uko»»»e, nicht- Anderes, als Wudier sei, wie immr mau e« sonst nennen möge" Bischos Roger von Loudon «rin>h»le.sie vergeben-, von ihrem schändlichen Gebühren abznlasse» Er ging sogar ^o weil, sie in de» Ban» zu ihn», und besaht ih»e», seinen Speugel zu vei lasse», besonder» aber die Stadt London zu meiden, „welche bizu teuer Zeit eine wlche Pestilenz nicht gekannt habe". Derselbe Chronist iheill uuS jedod; mit, die Cahorsiner hätten einen io großen Einflitß in Rom gehabt, haß Biiehos Roger dorthin berufe» und genölhigt worden sei, seine Versuche zu ihrer Austreibung aufzugeben. Im Jahre 1240 „wurden dem Könige die Augen geöffnet" und die Eahorsiner verbannt; viele» indeß gelang e« durch Bestechungen, sich in England versteckt zu Halle». Erst im Jahre 1245, al» der päpstliche Legat zurückbcrusen wurde, verließe» die meisten von ihnen daS Land. Doch schon im Jahre 1251