Freies Blatt
- Journal
- Freies Blatt
- Volume
- V (1896)
- Issue
- 215 (17.5.1896)
- Date
- 1896-05-17
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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3*1 te 8. freie» Statt. Nr. 215. Feuilleton. Zur Geschichte der (Lniancipation in Deutschland vor Lein Jahre 1848. (Oi a ct) älteren Quellen bearbeitet.) (Lchl»x.) Die Riederlaffung als Handelsmann in Frankfurt mar erlaubt, wenn" der vlude vom fünfzehnten Jahre ab drei Jahre die Handlung ordentlich erlernt und vier Jahre in der Stadt oder zwei Jahre auswärts als Commis gedient hatte. Untcrfagt mar der Handel mit Brennholz, Frucht, Fourage und Mehl (nur der Kleinhandel mit Mehl war gestattet), die frühere Beschränkung der Zähl der Weinhändier mar aufgehoben. Der Betrieb von Fabriken und Manufacturen war unbe schränkt, doch durften christliche Arbeiter nur mit Staatsbewilligung angenommen werden. Für die Handwerker bestanden keine Beschränkungen; der jüdische Meister hatte, so weil sie nicht politischer Ratur waren, dieselben Rechte wie der christliche. Jedoch durste der Jude keine Soeictät mit christlichen Meistern schließen, nicht mit Arbeiten, die er selbst nicht verfertigte, oder mit rohem Material Handel treiben; auch mußte er nur jüdische Gehilfen halten. Tie Zahl der jüdischen Meister sollte unter Berücksichtigung des Berhälkniffes der jüdischen zur christlichen Bevölkerung beschränkt bleiben. Tie Bertragsfähigkeit der Juden mar unbeschränkt. Zur Bcrhriratung bedurften sie der Staatserlaubniß auf vorgängigen Rachmeis der Fähigkeit, eine Familie hinlänglich ernähren zu können. In einem Jahre wurden durchschnittlich nur zwei Ehen mit fremden- Juden oder Jüdinnen gestattet. In Lübeck existirten früher gar keine Juden, erst im XVIII. Jahrhundert wurden einzelne Schutzjuden mit sehr beschrankten Befugnisien aufgcnommcn, mehr Juden fänden sich in dem 18lK) von Holstein ab getretenen Flecken Moisling. Hier durften sie Grundstücke erwerben, die Ucbcrsicdlung in die Stadt wurde -aber nicht gestattet. In Moisling war der Handel nicht erlaubt; in Lübeck dagegen wurden nur Siegelstecherei und derlei ungünstige Gewerbe gestattet. TaS Hausiren war gau; verboten. Zur Berheiratung war Staatsgenehmigung erforderlich; Staats- und Gemeindeämter konnten die Inden nicht bekleiden. In der Stadt Bremen befanden sich ebenfalls keine Juden, sondern nur in einigen zum Gebiete gehörigen Törfern. Tiefe Juden hatten kein Staats- oder Gemeindebürgerrecht, sondern waren bloße Schutzgenoffen. Ter Schutz war rein persönlich und erlosch init dem Tode des Eoneessionirtcn. Ausländische Juden wurden nur zeitweise geduldet. Der Schutzbricf lautete auf einen bestimmten Ort. Es wurde ein Schutzgeld bezahlt. Zum Erwerb von Grundstücken sowie zur Ehe mit einer Ausländerin war Erlanbniß vom Senat erforderlich. Das Hausiren sowie der Handel mir starken Getränken und sonstigen der Eonsnmtionsabgabc unterworfenen Waaren ist untersagt. Ausschließung von Staats- und Gemeindeämtern versteht sich unter diesen Umständen von selbst. Auch in Hamburg waren die Juden nur Schutzverwandte. Bon Acmlern war ihnen nur das Rolariat zugänglich. Uebrigens war Freizügigkeit und Erwerb von Grundstücken nicht beschränkt. In Testerreich galt während des ganzen Bormär; noch das Edict Joiefs II., nach welchem die Juden weder Staatsnoch Gemeindebürgerrccht halten, sondern bloß Schutzvermandte waren; der ertheilte Schutz erstreckte sich zwar auch auf die Kinder, jedoch nur so lange, als diese keine eigene Haushaltung begründet hatten. Bom Eivilstaatsdienst waren die Juden ausgefchlosien, nur ausnahmsweise wurden sie zur Auflicht bei der Grenzwache zugelasien. Bei ausgezeichneten Berdiensteu tonnten sie dagegen in den österreichischen Adel ausgenommen werden. Sic waren militärpflichtig. AuS anderen Erbländern durften sie sich nur mit Genehmigung der Regierung, aus dem AuSlande nur mit Eonsens des Landesherrn in Wien niederlasien. Der Aufenthalt auf dem platten Lande mar Juden untersagt und wurde nur ausnahmsiveise, wenn >ie eine Fabrik errichteten oder sonst ein nützliches Gewerbe trieben, gestattet; die frühere Beschränkung auf die Zudenhäuser aber war aufgehoben. Erwerb von Grundstücken war ihnen nicht gestattet. Ter Gewerbebetrieb war zwar im Allgemeinen nicht beschränkt, doch konnten Juden das Meisterrecht nicht erwerben. Auch war das Hausiren verboten. In Beziehung auf Bertragsfähigkeit fanden Beschränkungen statt. Für Ertheilung des Schutzbriefes wurde ein Schutzgeld gezahlt. Besondere Bestimmungen kamen noch in Mähren (Edict Josef» II.) und in Böhmen (Edict von 1797) vor. In Mähren waren die Juden zwar auch nur geduldet, aber sie waren zu Gemeinden verbunden und durften an ihrem Wohnort Häuser, mit landesherrlicher Genehmigung auch andere Grundstücke erwerben sowie Ackerstacke pachten und mit jüdischem Gesinde bewirthschafttn. Der Gewerbebettieb war unbeschränkt, namentlich konnten die Juden auch in Städten, wo jüdische Gemeinden waren, auch das Meisterrecht erlangen. In Böhmen sollte die Zahl von 8600 jüdischen Familien nicht überschritten werden. Eine eigenttiche Judengemeinde bestand nur in Prag, sonst nur freiwillige Bereine zu religiösen Zwecken. Rur an solchen Orten wurde den Juden der Aufenthalt gestattet, wo im Jahre 1725 Juden geduldet worden waren. Um zum Gemeindevorsteher gewählt werden zu können, war der Besitz eines eigenen Hauses erforderlich. Der Pacht von Domänialgrundstücken war gestattet, doch durfte die Bewirthschaftttng bloß mit jüdischem Gesinde erfolgen. In Beziehung auf den Gewerbebetrieb standen die Juden im Allgemeinen den Ehristen gleich, nur war ihnen der Pacht von Schankhäüsern untersagt. Doch konnten sie in der Stadt das Schankgewerbe auf eigene Rechnung und in eigenen Häusern betreiben. Mahlmühlen, Zehnten, in gleichem die Gerichtsbarkeit durften sie nicht pachten. Meisterrechte konnten sie erwerben, auch in die Innungen eintreten. Bon besonderen Abgaben bestand ein Abfahrtsgeld. Tie Berheiratung war an verschiedene Beschränkungen gebunden, z. B. an ein Attest über erhaltenen Unterricht in der deutschen Sprache, Genehmigung der Landesstelle, bestimnites Älter, Bermögen, bestimmten RahrungS zweig u. s. w. Rach dem Edict von 1797 sollten diejenigen Juden, welche entweder sich freiwillig dem Militärstande widmeten oder sich selbst mit dem Feldbau beschästigten oder drei Jahre hindurch ein zunft mäßiges Gewerbe l>etrieben hatten, in allen bürgerlichen Bortheilen den Ehristen gleichgestellt werden, jedoch nur als persönliche Begünstigung. Im Jahre 1833 war eine Revision der Judengesetzgebung in Oesterreich im Sinne eines Erziehungsgesetzes im Werke; dasselbe scheint aber keinen Fortgang gehabt zu haben. Diese Musterkarte von Bestimmungen über die bürgerlichen Bcr hättnisie der Inden bietet viele merkwürdige Gesichtspunkte dar, von denen vor Allem der eine hervorgehoben werden muß. Jedesmal nämlich, wenn in einem einzelnen deutschen Staate oder in dem Bunde deutscher Staaten ein allgemeiner politischer Fortschritt sich bemerkbar machte, trat auch die Befreiung der Juden in größerem oder geringerem Maße unter den Reformplänen auf. Der Aufschwung des politischen Bewußtseins in Deutschland, desien dürftigen Riederschlag die Bundesacte in sich faßte, eröffnete sogar den Juden die Aussicht auf die voll ständige Erlangung bürgerlicher Rechte durch ein allgemeines, die Sondergesetzgebungen beseitigendes Bundesgesetz. Die Jude» theilten indesien das Schicksal aller Einwohner Deutschlands, daß sie vergebens auf die Erfüllung jener Berheißung gewartet hatten. Schon die Entstehung des in der BundeSacte enthaltenen Judenartikels' zeigt deutlich genug, wie wenig die Juden auf ernstliche Erfüllung der Bersprechuugen rechnen durften. Im Entwurf der Bundesacte vom Mai 1810 hieß es nämlich: „Ten Bekennern des jüdischen Glaubens werden, insofern sie sich der Leistung aller Bürgerpflichten unterziehen, die denselben entsprechenden Bürgerrechte eingeräumt, und wo dieser Reform Landesverfasiungen entgegenstehen, erklären die Mitglieder des Bundes, diese Hindernisse so viel als möglich hinwegräumen zu wollen." Gegen diese Bestimmung, besonders gegen den Ausdruck Bürgerrechte, theilweise sogar überhaupt gegen Aufnahme einer Bestimmung über die Juden, erhob sich mehrfacher Widerspruch besonders von Seite Sachsens. Hiernach wurde der Artikel anders gefaßt, fand aber ebenfalls Widerstand bei Sachsen und Holstein. Zn der siebenten Sitzung^ wurde endlich folgender Enttvurf vorgelegt: „Die Bundesversammlung wird in Be rathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Berbesierung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben in den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte* erhalten werden." Allein auch hiegegen erfolgte Widerspruch. ES wurde die Erklärung abgegeben, daß die vom Rapoleon'schen Regiment den Juden eingeräumten Begünstigungen noch nicht als Rechte anerkannt werden können. Man beliebte darauf.statt „in den einzelnen Bundesstaaten";p setzen „von den einzelnen Bundesstaaten", und erst in dieser der pfiffigen Deutelei Raum gebenden Modisication ging der vorerwähnte Arttkel in die Bundesacte über. Es ist die Aenderung, deren fast schadenfrohe Hervorhebung von Seite des Ministers auf dem preußischen