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Freies Blatt · 1896-04-26 · 212 (26.4.1896) · p. [Seite]

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Journal
Freies Blatt
Volume
V (1896)
Issue
212 (26.4.1896)
Date
1896-04-26
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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Seite 8. .freies Blatt. Nr. 212. hat e» iw» feine guten Wege, unD da» Hereinzieheik von „charaktervollen" Männern in dir amifemitische Bewegung erscheint nn» geradezu unbegreiflich. '.>li»t»destowemgee sind die Auslassungen der „Politischen Fragmente" im Großen und Ganzen zutreffend und könnten mit wenigen Aendernngen auch gegenüber V u e g e r, L t e i n e r, P o l z h o f e r x. gellend gemalt werden. Unangenehme Men'»en da»! i Xic riftigftru ..Teutschbewußten".» o» einem Artikel über „die langsame .traft" schreibt Tr. Friedrich Ümgt in seiner neuen „Deutschen Zeitung": „Es wird den Anthropologen vielleicht eine gewisse Freude bereittu, wenn ich hier da» Gesländniß hinzusiige, daß nach meinen birberige» Erfahrungen die eifrigsten Teutschbewußten in, politischen Linne nicht diejenigen sind, bei denen nach den anthropologischen Merkmalen der blonden Haare, der blaue» Äugeu und der Walzeiischädel die Zugehörigkeit zur germanischen Rare ans den erste» Blick unbestreitbar ist, sondern der Überwiegenden Mehrheit nach die Tunkelhaarigeir, Gemifchtäugigen und Rundköpfe." Ist vielleicht Dr. Friedrich tätige selbst dunkelhaarig, gemischtiiiigig und rimdlöpfig? Prinz ÄloiS Liechten sie, ». der neulich bei einem „siegesfeste" im Wiener Prater sich sehr „deutsch, bewzißt" geberdete, dürfte nach feinen Erfahrungen die Langnasigen zu den eifrigsten „Teutfchbewußteii" zählen. <2ic geben sich nicht;n erkennen.! Bekanntlich ist jüngst der ehedem so populäre Liedereomponist Ferdinand G u m b e r t gestorben, welcher seit Jahren Musikie'ereiit der antisemilischeir „T ä g l i » e n R ii » d s.ch a u" in B e r l i n war. Ta» genannte Blatt hielt dem lodten Milarbeiter folgenden warm enipfimdeiien stiachrnf: „Run haben wir ihn begraben, den alten Ferdinand Gninbert. Traußen auf dem alten Friedhof in der schönhanfer Allee ist die legte Ruhestätte, zu der ihn am Tonnerstag Rachmittags Berwandie und Freunde begleiteten. Ganz wie e» dem Seien des anspruchslosen Manne» entivrach, war die Frier durchaus prnnklos und einfach. Tie kurze Ansprache tes Geistlichen war ringelritet von Chorgefang und gefolgt von einem sliniinimg» liollen Lolo mit Hariiioniuntbegleitiing, einer Weile de» Entschlafenen selbst. Zahlreiche Niänze bedeckten seinen Laiq, dagegen war die Zahl der Leidtragenden nicht allzu groß. Wir beinerklen u. A. mir wenige Angehörige der Prelle und stanstwelt. Ader als mau seinen Larg in daS kühle Grab senkte, da fangen die Bögelein von den knofpeiiden Zweige» herab, als ahnten sie, daß mau hier einen frohen Länger, ein allzeit heitere» Menschenkind bestatte." Daß die letzte Ruhestätte Gnmbert's der jüdische Friedhof und der „Geistliche" ein Rabbiner sei, darüber gebt die „Tägliche Rundschau" vorsichtig hinweg: natürlich — denn die Leser de» antisemitüchen Blattes sollten nicht erfahren, daß i'stinibert — Jude war! t(yine Heiratsannonce.! Ein reichsdeiitfches Äiitiseniitenblatt gerieth in große Änfregiing über daS nachfolgende Jnferat: „Christin. 26 Jahre, wünscht sich mit einem tüchtigen, juiigen Kaufmann jüdischer Eonsession zu verheiraten; felbige besitzt zwei gutgehende Gefchäfie. Bermogeu erwünscht, jedoch nicht erforderlich. Photographie und Referenzen sind eiiiznsenden x.“ Vielleicht hat. bemerkt treffend die Berliner „Bolkezeitniig", diese Christin mit der „deutschen Treue" eine» auli'emitifchen Arier» fo traurige Erfahrungen gemacht, daß sie von einem „Teui'chen" antifemitifchen Lchlage» nichts mehr missen will. Unter tiefer Lorte gibt e» nämlich sehr freche Lchwindler. jedenfalls ist die Jn- . iereiitln nicht so in Materialismus verfimkeu wie gewisse „tentfche" Adelige, die auf dem Jnfeiatenivege eine Jiidin suchen, wobei aber Bermögen, lmd zwar reckt viel, nicht bloß erwünscht, fonderii Bedingung ist. fniülctnn. Zur Geschichte der Linancipation in Deutschland vor dem Jahre 1848. «Rach alte reiz Tunellen beardeistez.» i>. Aottsetzuag.) Ruch nach dem weimarischen Gesetze hatten die oubni das slaals und Gemeiiidebürgerrecht. Landtagsabgeordneke konitten ne nicht «erteil, wohl aber staats- und Gemeindeämter erwerben. Der Militärpflicht wurden sie wie die Christen unterworfen. Außerdem aber unterlagen sie vielfachen Beschränkungen. Richt nur sollten fremde Juden in der Regel nicht ausgenommen werden (außer Jüdinnen, die ein Inländer heiratete, oder tüchtige Rabbinatseandidaten l, sondern auch die inländischen Juden waren auf ihren dermaligen Wohnort und, falls sie noch keinen eigenen Wohnsitz begründet hatten, ans den ihrer Eltern beschränkt. Wo ihnen ein eigener Bezirk des Ortes zum Aufenthalte angewiesen war, sollte es dabei verbleiben (also Jndciiviertel, Iudengasien). Die Peränderung des Wohnsitzes war nur unter Erlanbniß der Regierung und unter Bei bringnng eines förmlichen von zwei Dritttheilen sämmtlicher stimm fähigen Einwohner gefaßten Gemeindebeschlnsieö gestattet. Gegen tfeit Gemeindebeschluß konnte die Regierung die Aufnahme nicht anordnen. DaS Obereigenthum an Grundstücken ohne das nutzbare Eigenthnm, Zinsen und Zehnten, die nicht zu Grundstücken gehörten, sowie Güter, mit denen das Recht;ttr Landstandschaft oder andere grundherrlichen! Rechte verbunden waren, durften sie nicht erwerben Andere Grundstücke ' an ihrem Wohnorte durften sie pachten und besitzen, Feldgüter jedoch : nur mit jüdischem Gesinde bewirthschaften. Fiel ihnen ein Grundstück oder eine Gerechtigkeit der ersterwähnten Art oder ein Grundstück außer : halb^ ihres Wohnortes durch Exemtion, subhastation oder Erbschaft s zu, so innßten sie dasselbe binnen drei Jahren wieder veräußern. Ter . Gewerbebetrieb war im Ganzen zwar unbeschränkt, nanientlich konnten; die Inden das Meisterrecht erwerben. Ansgenominen hievon waren jedoch \ Bierbrauerei, Bäckerei, Metzgerei, Schank- und Gastwirthschaft. Handel! durfte nicht treiben, wer darauf verzichtet und dadurch den Ehe > eonsens erlangt hatte. sonst war der Großhandel und die Haltung eines ' offenen Ladens von der Fähigkeit abhängig gemacht, in deutscher spräche ein^Handlungsbuch ordnungsmäßig zu führen. Das schntzgeld, wo es I bisher zu den grundherrlichen Befugnissen mit Recht gezählt worden,! sollte fortbestehen. Zur Ehe war Staatsgenehmigung erforderlich; von I mehreren söhnen eines Juden, die sich dem Handelsstande widmeteu.i! durfte in der Regel nur einer heiraten, ein zweiter nur dann, wenn er | durch eilt anderes Gewerbe erweislich eine Familie ernähren konnte und auf den Handel verzichtete. Uebrigens waren Ehen zwischen Inden und Christen für giltig erttärt, jedoch nur unter der Bedingung, daß die -Rinder in der christlichen Religion erzogen wurden. In Beziehung ans^ Bertragsfähigkeit waren unbeschränkt: jüdische Kauflente, die in Weimar und Eisenach größere Handels oder Wechselgeschäfte trieben oder als Jniinngsverwandte einen ossenen Laden hatten. Im ganzen Staate waren ferner unbeschränkt die Berträge, welche ans einem regelmäßig erlernten Handwerk über die zur Ziinftberechtigung gehörigen Waaren gesäflossen wurden, desgleichen die Perträge mit schriftsässigen oder wechselfähigeu Personen. Endlich waren an reine Förmlichkeiten gebunden: Perlrüge zwischen Inden, sogleich erfüllte Perträge und solche, ans welchen nur der Christ Gläubiger oder doch nicht über fünf THaler Schuldner wurde. Dagegen waren Perträge über eine zehn Thaler Easse»! - jjelb übersteigende schuld eines Christen nur giltig, wenn sie im In lande nnd von der ordentlichen Gerichtsobrigkeit einer der Parteien oder von dem Gericht des Eontraetes bestätigt waren. Ans einem Per trage gegen diese Bestimmnngen hatte der Jude weder .R läge noch Ein rede, nur. was er aus einem solchen Pertrage erweislich gegeben, konnte er zurückfordern. Zum Beweis der Hingabe und des WertheS waren schriftliche Bekenntnisse der Empfänger und jüdische Zeugen keine zulässigen Beweismittel, lleberhaupt war es dem Richter überlassen, den Werth eines jüdischen Zeugnisses nach den llmständen zu ermessen. Ein voller Beweis aber bloß durch jüdische Zeugen war nur dann an zunehmen, wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses durch die bekannte achtbare Persönlichkeit des Zeugen selbst, den inneren Gehalt seiner Aussage nnd die erörterten Gründe seiner Wissenschaft erhöht wurde. Corporationen bestanden für die Cnltns-, schul- und Armenangelegen heiten, deren Rosten die Juden allein aufbringen mußten, doch erhielten sie dazu eine Unterstützung aus den Landescassen. Jede Judengemeinde hatte einen Schultheißen zu bestellen, der von der Obrigkeit bestätigt wurde. Weit ungünstiger für die Inden sielen die Gesetzgebungen im Königreiche Sachsen nnd in Hannover ans. In süichsen waren die Inden nur geduldet, hatten also weder staatsnoch Ortsblirgerrecht. Zum Behufe des Gewerbebetriebes und des Besitzes von Grundstücken innftten sie zwar das Bürgerrecht erwerben, hatten jedoch keinen Anspruch ans die in der Ständeordnung ertheilten Rechte. Zur Uebernahme von staats- und Gemeindeämtern waren sie nicht fähig, dagegen zum Einttitt in die Eommunalgarde verpflichtet. Bleibend war ihnen der Aufenthalt nur in Dresden nnd Leipzig gestattet. Zur Uebersiedlnug, gleichwie zur Riederlassnng auswärtiger Inden war eine Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich, die aber nur nach vorheriger Zustimmung der Dbrigteik nnd der Gemeindevertreter ertheilt wurde. Ebenso war der Erwerb von Grundstücken beschränkt, Rnr ein Jude, der einen selbst ständigen HanShalt führte, durfte nämlich in Dresden oder Leipzig, wo er wohnte, ein Grundstück eigenthümlich erwerben, aber er konnte das selbe binnen zehn Jahren (den Fall einer Erbtheilnng ansgenommen i freiwillig nicht veräußern. Pfandrechte an Immobilien durften Juden zwar erwerben, jedoch konnten sie nicht in den Besitz des verhafteten Grundstücke», sofern sie nicht zu dessen eigenthümlicher Erwerbung

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