Freies Blatt
- Journal
- Freies Blatt
- Volume
- V (1896)
- Issue
- 208 (29.3.1896)
- Date
- 1896-03-29
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 208. ’ ■' Freie» Statt. der Gesellschaft des Weibes feiner Dame ,mit stark ausgeprqgtem jüdi schen Typus', v. Langen titulirtc sie auch, wie Paasch behauptet, .Jüdin') zu bringen; auch sein männlicher Umgang, den er hak, ist schlecht und verderblich für ihn. v. Langen steht vor einer Katastrophe, und wenn er sich nicht ändert, werden wir ihn ans der conservativcn Partei entfernen müsien.' Ich thciltc Herrn v. d. Gräben mit, daß ich im Stillen und mit der größten Geduld Alles aufgeboten hätte, um v. Langen vor Unheil zu bewahren; daß ich das größte persönliche Jntereffe daran hätte, daß die Sache nicht zum Eclat käme " >}uv Kennzeichnung des ^„Politikers" und „Schriftstellers" v. Langengibt Paasch bekannt: „Ganz zuletzt, als ich mit v. Langen im Oktober 185)5 zusammen war, hatte er die Idee, sich erst mit Hilfe der Juden eine einflußreiche Staatsstellung zu verschaffen, um daim nachher mit um so größerem Nachdruck gegen dieselben loszichcn zu können." Jederzeit habe Freiherr v. Langen sich kühn mit fremden Federn geschmückt. So habe Paasch Reden ausgcarbeitet, die v. Langen nachher im NeichStagc hielt, und als v. Langen als Mitglied der Pctitionscommission zum Ncfcrcntcn über eine Talmud Petition ernannt war, sei er, da er von diesen Sachen nichts verstehe, an Paasch mit der Bitte herangetretcn, ihm schleunigst ein Referat zu machen, was Paasch denn auch that. Tic Flugschrift ist ohne Zweifel ein Rachcact, doch sind deren Angaben, wie Kenner der Pcrsoncp und Berhältniffe meinen, keineswegs unglaubwürdig. Biese Tivoli.Herren jubelten, als Carl Paasch für zurechnungsfähig erklärt wurde, und sich dann, angeblich mit Hilfe des Mechanikers Schneider, über Sester reich nach der Schweiz flüchtete, um sich der über ihn wegen Ehr abschneiderci verhängten. Gesängnißstrafe zu entziehen: Jetzt dürsten alle diese Herren ihn als irrsinnig bezeichnen, aber auch bedauern, daß es ihm geglückt sei, dem Criminal zu entrinnen.*) Für Paul v. Pacher wird wohl Freiherr v. Langen (siehe die Rubrik: „Aus den antiiemili'chen Blättern") eine „wissenschaftliche Autorität bleiben". (Ein Urtheil der Schöffen von^öln.) Der Inhaber der dilti semitischen Buchhandlung Eduard H cnscl war beschuldigt, den Smia gogeuvorstehcr und Kanfmann Elias Roscnthal zu Mayen durch Anshängen und Verkauf des DruckhcftcS: „Der gerichtlich fcstgestcUtc Meineid eines jüdischen Millionärs" beleidigt zu haben. In dem Truck hefte wird unter Anderem behauptet, daß Roscnthal in einem Preß proccffe einen Meineid geleistet habe. Der Rechtsanwalt des Klagers führte nun ans, Hensel mache eS sich zur Aufgabe, achtbare Leine zu beleidigen, und verfolge damit den Zweck, die jüdische Rare als u» würdig hinznstcllcn. In dem betreffenden gerichtlichen Urtheil sei gerade das Gegenthcsl von dem festgestellt, was das Druckhcft enthalte, denn der Redactenr des Eoblcnzcr Antisemitcnblattcs, gegen welchen Rosenthal als Kläger auftrat, sei wegen Beleidigung desselben zu einer Geldstrafe von 300 Mark verurtheilt worden. Ter Bertheidiger des Angeklagten meinte hierauf, daß seinem Clienten höchstens eine nicht strafbare Fähr. lüssigkcit zur Last gelegt werden könne, weshalb er frcigcsprochcn werden müffe. Das Schöffengericht verkündete denn auch folgendem Urtheil: TaS Gericht habe nicht die Ueberzrngung, daß Hensel Roscnthal durch daS Truckheft beleidigt habe. Hensel sei Inhaber einer Bnchhandlnng, die sich mit der 'Verbreitung antisemitischer Truckschriften befaßt, er habe nur berechtigte Zntereffcn vertreten, und eine Belcidignng sei ihm ferne gelegen. Es gibt noch Richter in Köln! (Aus vergilbten Gesetzblättern.) In den'„Münchener Neuesten Nachrichten" bringt I. Herz selber aus vergilbten Gesetzblättern Einiges aus der Leidensgeschichte, welche die Juden in Deutschland in *) Erklärungen in diesem Sinne wurden bereits von den an der Sache bethciligten Herren v. Langen und v. d. Gräben veröffentlicht. In der Langen'ichen Erklärung heißt eS: „Die Broschüre gibt sich als eine Fortsetzung der Angriffe, die Herr Paasch gegen den kaiserlichen Gesandten Höprn ».Brandt den ehemaligen Justizminister Herrn v. Schelling und eine Reihe namhaster Persönlichkeiten gerichtet hat. Wegen dieser Angriffe ist Herr Paasch durch ein rechtSkrästigeS Erkenntniß de§ königlichen Landgerichts in Berlin zu dreizehn Monaten Gesängniß verurtheilt worden; dieser Strafe hat er sich durch die Flucht nach der Schwei; entzogen und wird gegenwärtig von der königlichen Staatsanwaltschaft verfolgt. Diese Thatsache und die Aussagen der ärztlichen Sachverständigen, die in ihrem gerichtlichen Gutachten die Geisteskrankheit de- Herrn Paasch sestgestellt haben, entheben mich der Pflicht, mich auf irgend welche öffentliche Polemik mit Herrn Paasch einzulaffen, was er auch immer über mich behaupten und verbreiten möge. Ich beschränke mich deshalb aus die Erklärung, daß die Angaben de» Herrn Paasch lediglich Produkte der krankhaften Wahnvorstellungen sind, von denen der llnglückliche, wie gerichtsnotorisch, heimgesuäit wird." Herr v. d. Gröben erklärt, alle Aeußerungen, die ihm Paasch in seiner Broschüre zuschreibt, seien „lediglich Producte der überreizten Phantasie de» Paasch, der, wie gerichtlich zur Evidenz fest, gestellt worden, geisteskrank ist". Leite 5. der „guten alten Zeit" durchmachten, in Erinnerung und bemerkt hiezu: „Vielleicht kommt diese Mittheilung den Herren Stöcke» und Böckel zu Gesicht, die sic als'schätzbares Material für ihre Roform plünc begrüßen werden." Roch |y„ Jahre 1751, hebt Hcrzfcldcr hervor, schärfte eine Würzburger Verordung, de» Inden ein, sich mit Schutz bricfen zu versehen, „widrigenfalls sie aus dem Lande gejagt würden". Im Fnldaischen mußte der Brief von drei zu drei Jahren erneuert, im Schwarzenbergischcn ein Anfnahinegeld von 20,Rrichsthalcrn, eine Kanzlcitaxc von 5 Reichsthalern und ein jährlicher Schutzzoll von <> Reichsthalern gezahlt werde». Und als schon die Sonne der'Alis klärung über uuscre», Jahrhundert aufgegangcn war, währte sich der aus ToSrana nach Würzbnrg versetzte Großhcrzog i Verordnung vom 0. Jnni 1807) ausdrücklich das Recht, „kraft der höheren Polizei gcwalt die auf mehreren Rittergütern verhültnißinäßig augcwachiene Anzahl der Juden zu vermindern". Tie Freude an einem eigenen festen Heim war den Juden nicht überall vergönnt. Tic würzbnrgiichc Verordnung vom. 5)7. Jänner 1717 verbot ihnen, Häuicr;» laufe» oder zu miethrn, u»d im Schwarzenbergischen war es ihnen vcrwrhn, falls sie Häuser besaßen, solche ihren Kindern testamentarisch zu vcr machen. Besaß ein Würzburger Jude wirklich ein Hans, so stand dem Christen, von deni er cs erworben, jederzeit das unbedingte Anslösnngs recht zu. Mit Christen durste er nicht znsaiiimciiwolincn, „da diese (Gemeinschaft znm öffentlichen Acrgcrniß Anlaß gibt, auch in de» geist lichen Rechten verboten ist"; der „Judcnamtnianii" war strengstens angewiesen, wo sich dergleichen Gemeinschaften vorfänden, „den Miß stand abzuschaffen". Im Fnldaischen, durfte ein Christ an einem christ lichen'Feiertage kein Jndcnhans betreten. Wagte sich der Jude auf die Straße hinaus, so mußte er dies nnbeivaffnet thun, denn Degen und Gewehr zu tragen war ihm nicht erlaubt. Tic hohe Sbrigtcit wachte ja über ihn, und die Fuldacr Verordnung vom 25>. Juni''1751 unter sagte den Christcnkindern ausdrücklich unter Strafe, „die an Feiertagen mit Anstand ausgehenden Inden zu schimpfen, zn werfen oder sonst I zn necken". Wie es an Werktagen gehalten wurde und ob die Eltern sich-mehr erlauben durften als ihre Kinder, wissen wir nicht. Biel . Luft werden die Fuldacr Inden an Feiertagen nicht geschöpft haben, den» nach derselben Berordnnng durften sie an solchen Tagen da, wo besondere Judcngasscn i Ghettos) waren, solche nicht verlassen, und da, j wo Ghettos fehlten, mußten sic während des (Gottesdienstes in ihre i Wohnungen sich ciiiipcnnt. Bei öffentlichen Proeessioncu nnh am Charfreitag ivar ihr Hausarrest noch dadurch verschärft, das; sic Hans thiirc und Fensterladen fest verschlossen halten mußte». In den mristcn Städten, so Würzbnrg, Nürnberg, Schweinfnrt, Rothenburg u. s. w., konnten sic ihre Wohnstätte' nicht aufschlagen, nur tagsüber öffneten sich ihnen die Thore, und da nur gegen.Vorweis des Schntzbriefes und Erlag von Thorgeld sind Leibzoll, welcher in Würzbnrg erst 1800 aufgehoben wurde: mit fintender Nacht mußten sic aitßcrhalb der Mauern sich brsindcn. An Feiertagen war die Stadt Würzbnrg gegen den Anblick eines Jndengcsichtcs geschützt: in Schweinfnrt mußte der Jude, um jedes Jnrogiijto zu vereiteln, einen gelben Fleck anf dem Kleide tragen, und in der Rcichsitadt Nürnberg ging die liebevolle Fürsorge so weit, jedem -durch ihre (lassen'wandelnden Hebräer eine Gcleitspcrson mitzngcbrn, die natürlich von dem Schützling geeignet honorirt wurde. Zn deutlicher Versinnbildlichung des damit gewährten Schutzes war cs in den letzten Jahrzehnten des verflossenen Säculums ein altes Weib, das den Juden in Nürnberg herninzuführc» hakte. Daß die Juden in den Landen Würzbnrg, Nürnberg, Fulda n. f. w. keine liegenden Gründe erwerben dursten, versteht sich von selbst. Ihnen blieb nichts als Handel' und Schacher und. anch da meistens nur auf dem platte» Lande. Erst durch die Verordnung vom 10. Februar 1742 wurde den Juden erlaubt, gegen „besondere Entrichtung" in der Stadt Würzbnrg in sogenannten Handlungsgcwölbc» fcilzuhaltcn, doch mit der vorsichtigen Einschränkniig, daß der Eingang nicht unmittelbar anf die Gasse gehen, sondern mittelst der „ordentlichen Haus thüre" genommen werden durfte. Aber auch in der Auswahl der BJaarcn, welche znm Verschleiße kamen, waltete des Gesetzes Weisheit: i So durfte der jüdische Kaufmann im Schwarzenbergischen keine Spezc rcien, in Nürnberg weder Schmalz, noch Hanf und Leinöl, im Fuldaischen keine fremden Tücher, „soferne die Elle unter 1 fl. steht", und ebensowenig Rasch und Sörge oder Zeuge verkaufen, die in der fürstlichen Mannfartnr angcfertigt wurden; im Würzburgischen ward ihm der Wein und Gctreidchandcl nur am Montag, Mittwoch und .Freitag gestattet. Selbst bezüglich des L)rtcs der Ausübung erfand man heilsame Änordnungen: So ward in der Stadl Tinkclsbühl „das in den außer der Stadt gelcgkncn Gütern und Thorhäuslein zwischen Juden und Christen sträflich verübte Handeln unter Einziehung der Waare bei >0 Thalcr oder harter Strafe" verboten. 'Neben derartigen Pallisadcn, über Pie der Jude freilich hie und da mittelst „S chmieralien" S