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Freies Blatt · 1896-02-23 · 203 (23.2.1896) · p. [Seite]

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Journal
Freies Blatt
Volume
V (1896)
Issue
203 (23.2.1896)
Date
1896-02-23
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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Seit« 6. . .freies Blatt. Nr. 203. Halter eintrat. Wie die Verhandlung ergab, haben beide Angeklagte die Geschäftskunden dadurch betrogen, daß sie ihnen, wenn diese KönigSberger Schönbuscher Bier oder Allensteiner Waldschlößchenbier bestellten, solches aber nicht auf Lager war, einfach das viel billigere Bromberger oder SchubinSdorfer Lagerbier, und zwar in Flaschen abgefüllt und mit falscher Etiquette versehen, für echtes Königsberger, beziehungsweise Allensteiner Waldschlößchenbier verabfolgten. In gleicher Weise haben die Angeklagten gewöhnliches Selterwasier, als „Ostrometzkoer Marienquelle" etiquettirt, zu höherem Preise an die Geschäftskunden verkauft. Ter Gerichtshof verurtheilte den Angeklagten Brandt zu sechs Monaten Gefängniß und ,'XX) Mark Geldstrafe, den Angeklagten Älbrecht zu sechs Wochen Gefängniß. Gegen Brandt wurde dann noch in einer weiteren Anklagesache wegen Betruges verhandelt. Ter Angeklagte, der im Jänner 1804 in der Bahnhofstraße zu Bromberg das Restaurant „Centralhalle" eingerichtet und bis zu seiner im Juli vorigen Jahres erfolgten Crmission betrieben hatte, war im Mai vorigen JahreS mit dem Restaurateur W. Knepel ans T obrin bei Preußisch Friedland in geschäftliche Verhandlung wegen Vervachtung deS genannten Restaurants getreten. ES war zwischen Beiden ein Pachtvertrag abgeschloffen worden, in welchem der Pächter sich bereit erklärt hatte, eine Caution von 2000 Mark oder für den Fall des Rücktrittes von dem Vertrage eine Conventionalstrafe von 1000 Mart an Brandt zu zahlen. Als der Pächter bereits seine Möbel “nacfj Bromberg abgesandt hatte, ersah derselbe aus einer Bromberger Zeitung, daß durch einen Gerichtsvollzieher der zwangsweise Verkauf her ganzen Ciurichtung des von ihm gepachteten RestanrationSgeschäftes bekannt gemacht würde. Ter Pächter fuhr deshalb sogleich nach Bromberg und stellte den Angeklagten über den Sachverhalt zur Rede. Tiefer beschwichtigte ihn indeß durch die Angabe, daß ein früherer Geschäftstheilbaber ihm alle möglichen Schwierigkeiten zu bereiten suche. Brandt sorderte von Kpepel entweder die Auszahlung der vereinbarten Caution von 2O00 Mark oder nur der Hälfte derselben, wogegen Letzterer aber bei der Versteigerung für 1000 Mark einen Theil deS Inventars kaufen solle, Rnepcl wieS dieses Ansinnen zurück und ließ jetzt dem Angeklagten durch einen Anwalt mittheilen, daß er unter den ob waltenden Umständen den abgeschlossenen Vertrag als ungiltig betrachte. Tadnrchwurde die Absicht des Angeklagten, den Pächter um die Cautionsiumme oder die Conventionalstrafe von 2000 Mark zu betrügen, vereitelt. Ter Pächter aber hat durch die Handlungsweise des Angeklagten doch erheblichen Schaden erlitten, da er einen großen Theil seiner bereits in Bromberg eingetroffenen Möbel mit Verlufoverkaufen und den zwecklosen Transport seiner znrückgenommenen Sachen bezahlen mußte. Ter Angeklagte wurde vom Gerichtshöfe des versuchten Betruges schuldig gesprochen und außer der bereits in der vorangegangenen Verhandlung gegen ihn erkannten sechsinonatlichen Strafe noch zu drei Monaten Gefängniß verurtheilt. — In Wohlan wurde der Postassistent Schulze wegen Beruntrenungen verhaftet. Schulze war ein Speciglfrennd Ahlwardt's. Seinerzeit leitete er eine tumultnarische Ahlivardt Versammlung in Berlin. Im Zusammenhänge mit diesen Vorgängen stand seine Versetzung nach Frankenstein und von dort nach Wohlan Tort begründete er-einen antisemitischen Verein und plante u. A. ein Gastspiel Ahlwardt's, das jedoch nicht zustande kam. (Ziidischc Pächter königlich sächsischer Domänen.) Rönig Albert hat dem Pächter der königlich sächsischen Toyiäne Guttentag in Sberschlesien, Siegfried Hepner, unter besonderer Anerkennung der landwirthichaftlichen Tüchtigkeit desselben und der', vorzüglichen Bewirthschastnng der Toinäne den Titel „Sberamtinann" verliehen. Dicht angrenzend - an Guttentag hat ein anderer Herr Hepner auch eine königlich sächsische Tomäne in Pacht. Beide Herren wurden vor nngerähr drei Jahren mit dem persönlichen Besuche des Königs von Sachsen beehrt. Tie eben erwähnten Thatsachen scheinen den Antisemiten nicht bekannt zu sein, denn sie thaten bisher immer io, als ob König Albert ein strammer Semitenhaffer wäre. TaS Verhalten sächsischer Behörden und Amtsblätter gegenüber 'den Inden entspricht allerdings hänsig genug dem antisemitischen Geschmacke. Ideale Zustände in — Mecklenburg.) Aus Schwerin in Mecklenburg wird als Beweis dafür, daß im kerngesunden mecklenburgischen Bürgerthum der Antisemitismus keinen Nährboden habe, Felgendes geschrieben: Ter hiesige circa 400 Mitglieder zählende Bi ä n n er turn verein, d eff eff Angehörige sich aus allen Schichten der bürgerlichen (Gesellschaft recrutiren, feierte vor Kurzem das 25jährige Vorstandsjubiläum seines Vorsitzenden, des Herrn Siegmund P i n c n s, in herzlicher Weiie. lieber den Verlauf der Feier haben die hiesigen Zeitungen ausführlich berichtet, sowohl über den glänzenden Festabend zu Chren des Jubilars, als auch über die sehr animirte Jubilänmssestkneipe zu Chren des „Gauführers des TbotritengaueS". -Möge es Herrn PincuS, welcher auch dem Vorstande der hiesigen israelitischen Gemeinde angehört, noch recht lange beschieden sein, als ein Zeuge für das friedliche und freundliche Verhältniß zwischen den Angehörigen der verschiedensten Bevölkerungsclaffen, zwischen den Bekennern der verschiedenen Confessionen zu wirken, und möge allenthalben im lieben deutschen Vaterlande dasselbe einträchtige Zusamnienleben der Mitbürger herrschen wie in unserem so häufig zur Zielscheibe der Satyre be nutzten Mecklenburg! (Wie nationaler Haß gezüchtet wird.) Friedrich Meyer von Waldeck, welcher durch mehr als zwei Jahrzehnte Chefredacteur der „Deutschen Petersburger Zeitung" gewesen ist, schreibt in seinem Werke „Unter dem russischen Scepter" (Heidelberg, 1804) einen großen Theil der Schuld an dem Deutschenhaffe in Rußland den Polen zu. Aus einem revolutionären polnischen Katechismus, welcher im Jahre 1863 von den russischen Sicherheitsbehörden aufgefnnden und veröffentlicht wurde, citirt er zwei Paragraphe. 8 l 1 lautet: „Bist du unter Rnffen, so schildere stets die Deutschen als die Hauptfeinde der Russen und Polen und sage, daß sie um politischer Zwecke willen das freundschaftliche Verhältniß zwischen jenen beiden Völkern stören. Der Ruffe haßt den Deutschen und glaubt das gern. Es ist dies das beste Mittel, um dein eigenes- Treiben zu verdecken, und du schläferst den Feind ein, indem du ihn deiner aufrichtigen Freundschaft versicherst. In allen Füllen, wo düne Pläne an den Tag kommen, wälze die Schuld auf Deutsche! Dadurch gibst du dem Schlage eine andere Richtung, vernichtest den einen Feind durch den anderen 'und lenkst den Verdacht von dir ab." Ferner heißt es im 8 13: „Hast du es mit einem starken und schlauen Feinde zu thnn, der dich erräth, so strebe auf alle Weise darnach, ihn zu vernichten, und wähle zu diesem Zwecke das zuverlässigste Werkzeug : einen einflußreichen Deutschen. Der Deutsche wird dir bei seinem Widerwillen gegen das russische Clement helfen. Tein Feind fällt und glaubt, daß deutscher Einfluß seinen Fall bewirkt habe. Hiemit beweisest du noch deutlicher, daß der wahre Feind der Rusieii der Deutsche ist. Tu selbst bleibst unverdächtig und machst dir ans dem Feinde einen Freund und eifrigen Beförderer deiner Pläne." Tb dieser „ausgefundene Katechismus" nicht das Werk der russischen Polizei selbst ist, möge dahingestellt bleiben. Jedenfalls aber zeigt er die diabolische Art, wie nationaler Haß gezüchtet wird. So manchem Antisemitenhäuptling in Deutschland und Sesterreich ist die in den citirten Paragraphen anempfohlene Kainpsweise sehr geläufig, und er wendet sie nicht nur an, nur die Juden für alles Unheil schuldig zu erklären, sondern auch, um sein Müthchen an den freisinnigen Deut scheu und Magyaren oder an den „arischen Inden", den Engländern, zu kühlen. Zur gewerblichen Bewegung. (Abgeordneter Wrabetz über die Gewerbenovelle.) Im Niederöster reichlichen Gewerbevereine hielt der ReichSrathsabgeorduete Carl ii! r abetz am 14. Febrpar einen Vortrag über die Novelle;nr Gewerbeordnung, dem wir Folgendes entnehmen: Die Gewerbeordnung des Jahres 1883 habe zwei wesentliche Neuerungen eingeführt: den Befähigungsnachweis und die ernstere Durchführung der Zwangsgenoffenschaften. Der Effect des Befähigungsnachweises fei bisher gleich Null gewesen, indem die Lage der einzelnen Gewerbetreibenden seither gewiß nicht bester geworden sei. Anders sei eS mit der Durchführung der ZwangSgeuoffenschafteu gewesen, da sich die Zahl der Genostenschastrii gegen 1874 nahezu verdoppelt habe. Mit dieser bedeutenden- Zunahme stehe jedoch die Leistung derselben nicht im richtigen Verhältniste. Der gegenwärtige Entwurf enthalte eine Menge Neuerungen und Verbesterungen in gewerblicher, gewerbepolizeiticher und hauptsächlich in socialpolitischer Richtung. Tie Ausbildung der Arbeiterfchntzgesetzgebung und, die Förderung deS Lehrlingswesen« füllen einen beträchtlichen Theil dieser Novelle an«, und es fei ferner die Erweiterung der Liste der handweikSinäßigen Gewerbe in Aussicht gestellt. Der Entwurf treffe auch eine Reihe von Bestimmungen zur Verhinderung der Uingehnng des Befähigungsnachweises, waS ganz in der Ordnung sei, denn nichts erweise d e n U in st a n d, daß ein Gesetz schlecht sei, besser, a l S d e s s e u stricte Durchführung. Vortrefflich seien die meisten Bestimmungen über den Arbeiterschutz, es entstehe aber die berechtigte Frage, ob sie auch durchführbar sei/n. Die Bestimmung, daß bei Anmeldung eines handwerksmäßigen Gewerbes, bei welchem eine besondere Befähigung gefordert wird, jeder Gesellschafter, welcher die Gesellschaft zu vertreten befugt ist, den BefähigungSnachwtis zi, erbringen habe, würde bedeuten, daß, wenn ein Kaufmann mit einem Handwerker in Compagnie geht, der Erstere nicht die Vertretung der Gesellschaft haben kann, während doch gerade das Umgekehrte der Fall sein sollte. Die Vorschriften über die Betricbsaulazen sowie den Umfang und die Ausübung der Gewerberechte erregen gewisse Bedenken; unter großer Heiterkeit führte der Redner als Luriosuin an, daß eine Wagnergenoffenschaft daS Recht zur Erzeugung landwirthschaftlicher Maschinen ausschließlich für die Wagner rrquirirt formal aus Grund eines alten Hofdecrets, zugleich aber materiell a»S dem

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