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Freies Blatt · 1896-02-16 · 202 (16.2.1896) · p. [Seite]

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Journal
Freies Blatt
Volume
V (1896)
Issue
202 (16.2.1896)
Date
1896-02-16
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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Feuilleton. Zur (beschichte der Lnrancipation in Deutschland vor dem Satire 1848. 0 d) ältere» Cu c 111 u bearbeitet »?,o>tscV»»z.) Die Bewegung, welche die französische Jnlrrcvoliition von.18110 auch in Deutschland hcrvorbrachtc, die. politischen Erschüttcrnngcn und der Beginn eines sreicrcn eonstitutioncllen Vebcns in den llcincn und Mittelstaaten bilden einen Lvendepniltt in dem poliliichen' Vcbcn des deutsche» BolkcS, so auch in der Entwicklung des Jndenlhums, das ans jedem Fortschritte in dem Gesammtlebkn der Nation immer auch neue Kraft für sei» eigenes z» schöpfen weis;. Es trat seit jener Zeit mit dem reifenden Manncsbcwußtlciu seines :>c echtes und seiner Vtlir . gäbe offen und niuthvoll in die Schranken des allgemeinen Kampfes. Der Emaiicipalionstampf, wie er von Gabriel Riester eröffnet und geführt ward, das Auftreten einer LDistenschafk des Judcnlhnms, wie fie von Rappaport, ^11113, Vuzzalo n., A. gelchaffen wurde, bilden die erkennbaren Zeugnisse dlcscö neuen siortjchrlilcs; die sorljchrcilcndc Gesetzgebung der einzelnen dcnlsche» Staaten' hingege» folgte mehr zufälligen Impulsen als der geschichtlichen Nothwciidlgltcit. Ter jüdische Advocat (Gabriel Riester zu Hamburg ließ inmitten jener überall noch Reellen schlagenden Bewegung der tVciftcv die Dumme des Juden vernehme», der vor der deutschen 'Nation auch sein Recht als Deutscher forderte, ohne Rückhalt von der eine», ohne Borbchall von der anderen Seite. Er sprach ei» Reort, in dem man jcll'tf aus beut tobten Buchstabe» die Stimme des dcutichc» Zornes;n vernehmen glaubte, sowohl über seine Glaubensgenossen, die noch immer wie uni eine Gnade zu erbitten fortfuhrc», was ihnen als ein Recht zu fordern gczicmtc, »och mehr aber über die christlichen Machthaber, die noch immer nicht anfhörcn woUtcn, aus den folgen einer lchivcrcn Schuld, die sie gegen die unterdrückten und erniedrigten Inden zu sühne» I>äucn, eine Anklage und einen Rcchtstitcl gegen dieselben zu inachcn. Darum nichts von Rechtfertigungen oder Zngcstäudnlsscu! '.Ran hat nicht das Recht, uns der Unfähjgteit und Unwürdigkcil zu beschuldige», wälirend man selbst uns widerrechtlich verhindert, unsere Befähigung »nd Lenr digkeit zu bcthüligen. Nichts von Eonccssioircn »nd Eliizclrcchtcn, sic würden die alte Schmach »nr durch »cuc Dcinüthigung crncncrn und verlängern. Nichts vor Allem von Ausnahnlcn und Bedingungen! Schande über diejeuige», die sic für sich fördern, denn sie wollen ihr gutes Recht als ein Gnndcngcichenk aiiiichmcn und lassen sich' den roh» ihrer Bildung und Anftlarung mit der Prcjsgcbung ihrer minder glücklichen Brüder bezahlen. „Ter Staat hat lein anderes Recht, als die Erfüllung aller allgcmcincn bürgerlichen Pflichte», das fragen aller bürgerlichen kästen als Bedingung an die Erthcilnug bürczerlich r Rechte zu knüpfe». Jedes Einschrcilen der Staatsgewalt in das O'e wissen und in die religiöse Ucbrrzeugung seiner Unlerlhancn über jenes Ziel hinaus ist eine Dhorheit, eine Ungerechtigkeit. Es handelt sich dabei nicht nm zu vcrinehrendr Rectste und zu verringernde Vasten der Rcgicrnng oder dem Staate gegenüber, wir wollen nur mit gleichen ('asten, die wir allcnthalbc» willig tragen, anch gleiche 'Ju'djic mit den übrigen Staatsbürger». B'ir wollen feine Abgaben erlassen haben, als die der religiösen Vügc; wir wollen nichts, als daß inan uns jo bc handle, wie inan uns behandeln würde, wenn wir einen Schrill grthan Hütten, gegen den sich unser Gewissen sträubt." Diese Gedanken und diese Haltung waren es, mit der sich Riester an seine deutsche» Mitbürger und scinö jüdischen Glanbcnsgeuoiien wendete, jene zum Bckenntniß und zur Sühne ihrer Schuld gegen die Unterdrückten, diese zum Bewußtsein und zur Reahrung ihres Rechtes gegen die Unterdrücker »lahmend. Der Schritt, der durch diese «vorm des Kampfes 311111 endlichen Sieg geschehen war, ist cui nugchcucrcr. Die Position wurde mit diesem Momente eine völlig veränderte. Der Jude stand als Jude zwar dem Ehristcn, aber nicht mehr dein Deutschen gegenüber, denn als solcher dorumcntirtc er sich selbst laut und unwiderleglich, als solcher forderte er vom Deutschen die- Gleichberechtigung, die chm der Ehrist verweigerte. Der Jude trat nicht länger al» der Angeklagte auf, um sich zu vertheidigen, sondern als Anllägcr, dem mau Rechtfertigung schuldig sei. Er wollte nicht länger als ein Bittender erscheinen, dem man Rechte;n gewähren habe, sondern nur noch als ein Klagender, ivcil man ihm fein Recht vorcnlhalle. Und in Wahrheit war die Reirkniig nicht auf den materiellen Erfolg-, aber auf den sittlichen und geschichtlichen Eliaratter des Kampfes »ach beiden Seiten hin eine gleich bedeutende-Ein gehobenes Selbst bcwiißtici» dnrchdrang die Gemüther der deutschen Judcnhcit, nachdem sic einen Berlrctcr gefniidcn, der in dieiem Sinne und in diesem Geiste ihre Sache vor der Bcstentlichkeit führte. Man hatte dislstr immer noch gemcinl, de» Inden verleugnen oder doch bescheiden in den Hintergrund stellen;n miisten, nm als Deutscher, als Sohn der Gegenwart sich 311 dvenizicntirc» und;n gelle». Hier trat ein Mann auf, der Deutscher war vom Beirbrl bis zur Sohle, von dem mancher Deutscher deutsch reden und schreiben lernen tonulc, und der vor der gcsainyiten Ration die «rahne deS Jndcnlhnms aiiipllaiizlc, wsi iebr er auch für feine Person sich von den Satzungen desselben frei fühlte: und der Jude trat von nun .an als dentichcr Jude neben den deutschen Ehrinen, nm als gleichberechtigtes Mitglied der chculschen Ration frei mit ihm zu vcrtehrcn. Der letzte Schein cincs Gcgcniaves zwischen dem Inden und dem Deutschen war in' den Gcmüthern der Inden gcichwnildcn. Sic hatten in der jüngsten .Seit nicht de» Mnth gehabt, sich als Inden zu fühlen, weil sie sich 10 ganz als Dcnr>chc sichltcn. Die (^lcichbcrcchtignng beider in chnen war einmal ausgesprochen, die politische Selbncmaneipatiou. des dentichen Inden ,i 1 feit jener Zeit als vollendet nnzuschcn. Ihre Ancrlcnnnng von anßcn mußte folgen und folgte auch unter dem Drucke der Ereignisse von l8aO. Knrhcsien proclamirtc die volle Gleichberechtigung in der Bcrfastnng und Gcicpgcbinig von 18Z1 und I 8.!V, Sachien Recimar regelte die Bcrhältnifse durch die- Gesetzgebung von 1*->4, Sachsen 1811*, Hannover 1842. Bon diesen t^ejctzgebniigcn war die knrhcssischc die weitestgehende, indem sie die Inden, mit Ansnahmc derjenigen, welche den Rothhandel trieben, den Ehristcn vollkommen gleichstclltc. .Die B.'eimar'schc Gesetzgebung stand etwa an/der Höhe der B.'ürltcmbcrg'schen vom 18V8; nur. lehr dürftige Zugeständnisse enthielt die sächsische Gesetzgebung, Hallen »n» aber die bisher angeführten gejetzgeberischen Bcrhandlungcn schon mehr oder weniger cui weitverbreitetes Jnlcreffc erregt, so mußte dies noch in viel höherem Grade geschehen, als 1847 dem vereinigten Vandtag in Prengen ein Gesetzentwurf über die bürgerlichen Brrhällnisse der Inden zur Bcralhung vorgclegt wurde. Das Interesse war dadurch noch gesteigert, daß gerade Prcnhcn, schon 1v^2 mit einem im Ganzen sehr lreistnuigen kUndciicdict voranging, welches damals von der preußischen-Regierung auch anderen dentichen Staaten zur Nachaymnng cmplvlslc» worden war. Man konnte also jetzt die Probe machen, inwicwech die leitenden Gedanken von 1847 die von 1*1etwa überflügelt haben oder inwieweit sic dahinter zurückgeblieben sein möchten. Da die ganze Bcrhandlung ans dem Boden der Patente vom Februar vor sich ging, so lonntc freilich von vornehercin Niemand daran zweifeln, däß cs sich hier nicht nm Fortschritt, sondern nur um rliückschritk' handle. Die Bcrhälknisse, welche Vorlagen, waren folgende: Das Edict vom l l. Ncarz 181hatte alle im pVcnßiichcn Staate mit Gciicralprivi lcgicn, Raturaliiationspatenlcn, Schutzbriesen und' Eonecjsioncn versehenen Inden für Inländer und preußische Staatsbürger erklärt. Mit wenigen Ausnahmen waren ihnen dictclbcn Rechte wie den christlichen Staatsbürgern gewährt. Sie wurden nicht in besondere Eorporationcn vereinigt; Freiheit des Erwerbes nnd des Grundbesitzes war ihnen znigestaudc»; sic warcii zu atademischen Vehr und Schnlüint.crn, desgleichen zu l^emcindcämlcrn fähig erklärt, dagegen allerdings zu StaatSanckcrn.vorläufig noch nicht zngclaste», desgleichen von den ständischen Rechten stillschweigend ausgeschlossen. Indessen Halle die spätere Gcictzgcbnng än diesen ^icchlcii mehrsach wieder gemälelt. So war;. B. durch ein Pnbliraiidum des Staalsininisterinms von 1822 die Zuläßtichtelt der Inden zu atademischen Vehr- und' Schulämtern äufgehobc» worden, und ein (besetz von 18l>0 halte erklärt, daß in den neuen oder wiedcrcrworbcncn Vaudcskhcilcu das Edict von 1812 nicht mit der übrigen preußischen Gesetzgebung ringeführt worden sei. Abgesehen von den cigeiithümliche» Bcrhallnisscn in Posen, welche auch eine eigen - thüinliche Bchanhlung der dort wohnenden Juden nothig zu machen schienen (Berordiinng vom Juni 181 >.'>), war hiedurch freilich der preußische Staat in die Vage versetzt, etwa 18 vcrichtcdenc Judcngcsctzgcbungc» zuhabe», . die zwischen fast völliger Gleichstellung.mit den Ehristcn. bis zu fast mittelalterlicher Barbarei alle Stufen der Rechtsbcschräiitnng Mirdjticfcn. Allerdings halte sich die preußische Regierung mehrfach durch die christliche- Bevölkerung veranlaßt gesehen', das Edict von lhi!2, -das sic ihrerseits in den ncncrworbcuen Vandcsthcilen als eiugcführt angenoiinnen Halle, hinterher alS nicht eingeführt zu erkläre^.

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