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Freies Blatt · 1896-01-12 · 197 (12.1.1896) · p. [Seite]

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Journal
Freies Blatt
Volume
V (1896)
Issue
197 (12.1.1896)
Date
1896-01-12
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Seite 9. Freie» Blatt Nr. 197. t» ihnen unmöglich machte, die Steuern zu entrichten. Diese Thalsacheu bestätigten auch die Vertreter von Jelisawetgrad, welche erklärten, daß eS die Pflicht der Ständeverwaltung sei, die Bauern vor der Willkür der Machthaber zu schützen. Auf Grund deS vorliegenden Materials faßte daher die Ständeverwaltung zu Cherson einstimmig den Beschluß, um die Rückgängigmachung der Verordnung bezüglich der Umwandlung der Städtchen in Dörfer zu petilioniren, damit die Rückberufung der Juden ermöglicht werde.' Und merkwürdigerweise fand dieser Beschluß die Unterstützung der Gubernialverwaltung, derselben Gubrrnialverwallung, welche im Jahre 1893 die Urheberin der Umwandlungsverordnung war. Tempora mutantur et rws in illis. Argus. Die Gewerbenovelle. ii. Ein großer Zug und durchgreifende Bestimmungen sind in der Gewerbenovelle nicht;u entdecken. Die Zünftler haben von ihr vergeblich die vollständige Knebelung des letzten Reste« von Gewerbefreiheit durch die Verallgemeinerung de« obligatorischen Befähigungsnachweises, dic^ Einführung de« Meisterstückes u. s. w. erwartet, die radicaleren Soeialpolitiker vermiffen in ihr die gewünschten Bestimmungen über das Sitzgesellcnwesen, die Unfallversicherung n. s. w. Aber wir müssen immer wieder daran erinnern, daß auch die sociale und wirthschaftliche Mißlage des Gewerbestandes von heute nicht auf einen Grund oder einige große Voraussetzungen zurückzuführen ist, sondern eine ganze Kette oft kleiner, oft unmerklicher Anlässe hat. Deshalb muß. sich auch die Socialreform — weit entfernt von dem Ideal gewisser Bierhauspolitiker, die eS unter der vollständigen Umstülpung der bestehenden GesellschastS- und WirthschastSordnung gar nicht geben —1 in einer Reihe oft kleiner, oft vielleicht kleinlicher Maßnahmen auflösen, wenn sie überhaupt an ein Ziel gelangen will. Es wäre also kein Fehler, daß die vorliegende Gewerbenovelle nichts Himmelstürmerischcs an sich hat wie gewisse Wirthschastsvorlagen der letzten Jahre; sie muß deshalb, weil ihre Absichten nicht so grell in die Augen fallen, ganz und gar nicht des Charakters entbehren. Ja, wir haben in unserem ersten Arttkel in eine so kleine Falte hineingeleuchtet und gefunden, daß eine Verfügung von scheinbar untergeordneter Bedeutung nichtsdestoweniger eine geradezu verhängnißvollc Wirkung haben kann. ES kann nicht unsere Aufgabe sein, in derselben Weise allen Details deS Gesetzentwurfes nahezutreten; wird uns dazu doch auch noch ausreichendere-Gelegenheit bei den -Berathungen des HauscS über diesen Gegenstand geboten werden. Rur noch ein Beispiel, damit wir den Charatter dieser Reformarbeit etwas näher kennen lernen. DaS geplante Gesetz will die Erlangung eines Gewerbes so viel als möglich erschweren, indem es die Ertheilung von Concefsionen an oft recht überflüssige Bedingungen knüpft und vor Allem die Uebertragung eines concefsionirten Gewerbes an einen Standort in erheblicher Weise einschränkt. Rach der Novelle würde bei der Ertheilung einer Concession z. B. für ein Gast- und Schankgewerbe oder ein Kaffeehaus die Gemeinde deS-Standortes des Gewerbes einzuvernehmen sein, und ebenso könnte die Behörde die bisher ziemlich freie Ucbertragung einer bereits erlangten Gasthausconccssion an einen Standort unter Umständen fürder versagen, indem sie „auf das Bcdürsniß der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen hat". Diesem Dafürhalten der Gcwerbe- und Gemeindebehörde wäre außer den Personentransportanstalten, den Gewerben der Canalräumer, Abdecker u. s. w. merkwürdigerweise auch das — Trödlergewerbe ausgesetzt. Während die Novelle auf diese und ähnliche Weise darauf bedacht ist, die Gewerbe nicht in einer „die Bedürfnisse" der Bevölkerung übersteigenden Weise überwuchern zu lassen, führt sie in $ 56 ein neues Alinea ein, welches bestimmt, daß „die Witwe eines Gewerbetreibenden, sofern sie von dem Letzteren nicht gerichtlich geschieden war, für die Dauer des Witwenstandes ein conccssionirtes oder handwerksmäßiges Gewerbe auf Grund des auf den 'Namen des verstorbenen Gewerbetreibenden lautenden. Concessionsdecretr« oder Gewerbescheines fortführcn könne. Ebenso kann, wenn eine Witwe nicht vorhanden ist oder dieselbe ihr Recht nicht ausüben will, ein concessionirtes oder handwerksmäßiges Gewerbe für Rechnung der minderjährigen Tescendenten des verstorbenen Gewerbetreibenden bis zu ihrer erreichten Großjährigkeit gegen bloße Anzeige an die Gewerbtbehörde fortgeführt werden". Wie human, wie ganz im Geiste der sittlichen Socialreform, werden sich Neunhundertneunundneunzig von Tausenden denken! Gewiß ist eS auch eine schöne Sache/ wenn das Gesetz nicht bloß für den bedrängten Handwerker sorgt, sondern auch über dessen Grab hinaus für seine Witwe und unmündigen Kinder. Allein ob. damit dem Handwerk selbst gedient wird, ist eine andere Frage. Professor K. Menger hat neulich in einer seiner Vorlesungen über Nationalökonomie ganz besonders auf die große Miftre hingewiesen, welche für daS Handwerk dadurch er-' wächst, daß die Nachkommenschaft der Handwerker immer wieder in das Gewerbe hineingepfropst wird, wodurch natürlich eine ganz nnvernünftige Ueberfüllung entsteht. Wenn wir auf die numerischen Verhältnisse in unserem Handwerkerstand auch nur einen flüchtigen Blick werfen, so bestätigt sich uns die Ansicht deS bekannten Nationalökonomen vollauf. Die Zahl der Gcwerbeanmeldungen hat in den letzten Decennien einen ruhigen und gleichmäßigen Schrittgehalten. Betrachten wir aber die einzelnen Gewerbe genauer, so zeigt sich etwas UebcrraschendeS. Während in der erdrückenden Mehrzahl der Gewerbe die Zahl der Anmeldungen stagnirt oder von Jahr zu Jahr abnimmt, nimmt diese in einzelnen Gewerben in einer oft durch die veränderten Verhältnisse ganz und gar nicht gerechtfertigten Weise zu. So ist, um nur einige Zahlen zu nennen, in dem Dccenninm von 1882—1891 die Zahl der jährlichen Gewerbeanmeldungen in Wien bei den Fleischhauern um 26 Petcent, bei den Tapezierern um 27 Percent, bei den Kleidcrmachern um 28 Percent, bei der Wäschcwaarenerzrugung nm 32 Percent, bei den Friseuren um 45 Percent, bei den Musikschulen um 51 Prrccnt, bei den Gold- und Silbcrgraveuren um 53 Percent, bei den Futteralniachern um 76 Percent, bei den Gasbelenchtungs- und Wafferlcitungsinstallateuren um 175 Percent, bei den Stickern nm 200 Percent, bei den Kleidcrmacherinnen um 246 Percent, bei den Weiß- und Kunstwäschern um 255 Percent, bei den Musikunter-, nehmern um 260 Perceut, bei den Naturblumenhändlern um 363 Percent, bei den Pappegalantcriewaarenerzeugern nm 580 Percent gestiegen u. s. w. Diese Verwachsenhcit der Verhältnisse, welche natürlich zu Krisen in einzelnen Gewerben führen muß, läßt sich aber nicht allein daraus erklären, daß der Luxus oder der Bedarf in den genannten Zweigen gleichmäßig gestiegen wäre. Dieses Ueberwuchern hat seinen Grund eher in dem unvernünftigen Brauch gewisser Gewerbetreibender, aus Ersparungs- und falschen Geschäfts- oder gar Bequemlichkeitsrücksichten ihre Kinder immer wieder dem eigenen Gewerbe zuznführen. Die Erhaltung einzelner Gewerbe in einer Familie entspricht also gar keinem Bedürfnisse, und die zarte Rücksicht, welche der Gesetzentwurf für die Witwen verstorbener Handwerker übt, könnte unter Umständen zur groben Rücksichtslosigkeit gegen das Handwerk selbst werden. Aber die Socialreform soll auch eine sittliche sein, wenigstens hörcnwir darüber alltäglich in den verschiedensten Tonarten die eindringlichsten Lehren und Ermahnungen. Das harmlose Einschiebsel in unsere bisherige Gewerbeordnung scheint uns aber wie geschaffen, eine bestimmte Art unsittlicher Verhältnisse geraden Weges zu züchten. Bis jetzt kam es sehr oft vor, daß Witwen, die ein gut gehendes Geschäft oder Gewerbe von ihrem Manne geerbt hatten, für ältere, tüchtige Gehilfen eine „gesuchte Partie" waren. Wenn aber jetzt die Vergünstigung des unmittelbaren ConcessionsübergangeS auf die Witwe, nur so lange sie Wittvr ist, beschränkt wird, und die Concession erneut werden muß, sobald sie z. B. ihren Geschäftsführer ehelicht, so ist cs ja ganz natürlich, daß man diese formelle Eheschließung einfach unterlassen wird, und daß die wilden Ehen auS Nothwcndigkcit also um eine ganz neue Specialität vermehrt werden würden. O, es geht nichts über die sittliche Socialreform. Wir müssen uns für spätere Momente eine Besprechung weiterer Details der Gcwcrbenovellc Vorbehalten. Es weht, wie man auch aus den wenigen hier gebotenen Proben sieht, ein ganz eigener Geist durch diese gesetzgeberische Arbeit: cs ist der gute Wille, etwas zu leisten, ohne den guten Willen, sich offen an eine bestimmte Fahne zu halten; es ist die begreifliche Angst, die alterprobten Principien der Gewerbcfrciheit mit einem Axtstrcich zn fällen, verbunden mit einem dem Selbsterhaltungstriebe sehr nahe verwandten Streben, der heulenden Reaction ein paar Concefsionen als Opfer hinzuwcrfen. Es ist das alte System der Halbheit und Unsicherheit, das in Oesterreich schon so böse Früchte getragen hat und, wie wir an einigen Beispielen gezeigt, wieder einnial tragen will, wenn die neuerliche Veränderung der Gewerbeordnung Gesetz im Geiste des vorgelegten Entwurfes werden sollte. Heiter auch in ernster Zeit. Das Treiben der Antisemiten, so widerwärtig und betrübend eS auch ist, entbehrt doch nicht heiterer Momente. Der Antisemitenhäuptling B., der sich schon für das Köpfen ober Hängen der Juden rhetorisch eingesetzt hatte, erklärt plötzlich in einer Versammlung feiner Getreuen, daß er persönlich dafür sei, eS solle den Juden daS activc und passive Wahlrecht entzogen werden, sich jedoch dagegen auSsprecheu

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