Freies Blatt
- Journal
- Freies Blatt
- Volume
- V (1896)
- Issue
- 196 (5.1.1896)
- Date
- 1896-01-05
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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I Nr. 196. Freie» Blatt. Seit« S. Die Gewerbenovelle. i. ~>$im drittenmale feit durch das kaiserliche Patent vom 20. Tecember lS;V.t in die alten verrotteten Gewerbeverhältnisse eine dem modernen Wirthfchaftsleben entsprechende Neuordnung gebracht wurde, tritt die Negierung-mit Abänderungsvorschlägen hervor, und es bedarf fast nicht erst einer besonderen Erwähnung, daß auch die jüngst auf dem Tische des Abgeordnetenhauses niedergelegte Regierungsvorlageso gut wie ihre Vorläuferinnen vom Jahre 1883 und 1885 eine weitere Abkehr von dem einst hochgehaltenen Princip möglichster Gewerbefreiheit bedeute. AUein, das könnte uns noch nicht kopfscheu machen. Eine harte Schule der Erfahrungen hat uns gelehrt, daß der Fortschritt nicht die halsstarrige pild rücksichtslose Durchführung eines PrincipeS um jeden Preis erfordere, und daß die Gewerbefreiheit erst zur Wahrheit werde, wenn sie von einem ausreichenden Gewerbeschutze begleitet ist, ganz io wie zur Verwirklichung der Arbeitsfreiheit der Arbeitsschutz unerläßlich ist. Wenn wir uns freilich fragen, ob für daö bisherige Aufgeben des ursprünglichen Geistes der österreichischen Gewerbeordnung ein entsprechendes Aeqnivalent von Gewerbeschutz in die Gesetzgebung eingeführt worden fei, kommen wir in Verlegenheit. Hat der Befähigungsnachweis und die Zwangsgenossenschaft wirklich auch nur einen kleinen Meister vor dem Ruine, vor der erdrückenden Eoncnrren; der Großindustrie oder vor der eigenen Unfähigkeit geschützt? Wir schrecken vor keinem Worte, also auch nicht vor dem „Zunft" oder „Innung" zurück. Wenn wir der Ueberzeugung wären, daß durch die Zunft dem Handwerke wirklich zu helfen märe, warum sollte ihm die Zunft nicht gegeben werden? Aber wir sind in der Lage, zu erweisen, daß die Handwerker selbst, und zwar in ihrer erdrückenden Mehrheit, die Zunft nicht wünschen imd daß man ihren Gedanken nur ein falsches Wort unterschiebt. Noch im Jahre 1874, als die Wiener Handelskammer mündliche und schriftliche Erhebungen über die Lage des Kleingewerbes in 'Niederöfterreich pflog, sprachen sich sämmtliche Einvernommene. dafür ans, daß die berufliche und fachliche Lrganifation, wie sie durch die 1850er Gewerbeordnung . in den Berufsgenossenschaften belassen wurde, für das Handwerk ganz ohne Erfolg nnd praktischen Werth sei und daß der einzige Weg, welcher den Kleinproducenten zur Rettung führen könne, die freie wirthschaftliche- Association, die Erwerbsnnd WirthichaftSgenossenschaft sei. Und das ist ein wohl- ■ begründeter Standpunkt. Die berufliche Organisation kann große Erfolge dort bringen, wo sie einen Stand in Schlachtordnung gegen einen anderen stellt, wo es gilt, zu verhindern, daß der Mächtigere — die Schwache des Einzelnen auSnütze, wo es gilt, durch die Masse etwas abzntroven, was dem Einzelnen nie erreichbar märe. Dieser Fall ist besonders im Lohnkampfe der Arbeiter gegen die Unternehmer gegeben : hier hat die Bernfsgenossenschaft einen Sinn. Beim Handwerker liegen die Dinge anders. Der Handwerker producirt mit eigenen Mitteln, nnd seine Mißlage rührt hauptsächlich daher, daß er sich diese Mittel nicht so leicht, nicht so billig, nicht so grtt beschaffen kann wie der '(Großindustrielle. Daher müssen sich mehrere zusammenthuu, um mit vereinter Kraft sich die Productionsnuttel wenigstens unter ännähernd gleich günstigen Verhältnissen,- wie der Großindustrielle,;» beschaffen Für das Handwerk ist jmo nur die WirthschaftSgenossenschaft am Flecke, und diese muß frei sein, weil man Niemanden zur Theil nähme an einem wirthschaftlichen Unternehmen zwingen kann. Dies waren die Anschauungen der Gewerbetreibenden noch in der Mitte der Siebzigerjahre. Seither hat sich in diesen Anschaunngen Vieles verändert. Die Zmangsgenossenschaft ftn Sinne der alten Zunft wurde das Schibolelh unserer ehemals demokratischen Handwerker. Es in eine traurige Geschichte, die Geschichte dieser raschen Wandlung, und wir wollen sie lieber nicht erzählen. Als nicht ganz zwanzig Jahre nach jener oben erwähnten Eiiqiwte neuerliche Erhebungen seitens des österreichischen Abgeordnetenhauses gepflogen wurden, sprachen sich fast alle erschienenen Handwerker in vollkommen reactionärem Sinne aus. Der Künstlerische Geist blähte alle Segel. Aber war es wirklich der Geist oder nur das Wort, während vielleicht die Befragten nach wie vor am dem alten vernünftigen Standpunkte verharrten? Tie 21 Frage des vorgelegten Fragebogens ging dahin, ob der S 115 G.O. nicht'etwa in der Weise zu ergänzen oder umzuändern wäre, daß die Herstellung oder Miethe von gewerblichen Unternehmungen oder Anlage», namentlich die Beschaffung von kleingewerblichen Hilfsina'chmen nnd Motoren zu, gemeinschaftlicher Benützung erleichtert würde? Bisher konnten die genossenichaftlichen Fonds für andere als rein becuisgenossenschaftliche Zwecke nur aus Grund eines einstimmigen Beschlusses verwendet werden, d. h. eine/ derartige Verwendung war 'o gut wie ausgeschlossen. Die angeregte Frage bedeutete daher eine ganze Revolution in der Genossenschaft, den Ausbau der Berufsgenosseuschaft zur WirthschaftSgenosienschaft. Diese Anregung war ans den Kreisen der Handwerker selbst herausgewachsen und wurde von diesen auch fast einstimmig bejaht, ein Beweis, wie wenig unsere Kleingewerbetreibenden in der That ihre alten freisinnigen Grundsätze anfgegeben haben und wie wenig sie den Geist der dahingeschiedeneu Zunft- Herrlichkeit wieder heraufzubeschwören gedenken. Die Regierung ihrerseits glaubte der einhelligen Meinung der Handwerker gerecht werden zu müssen nnd hat in her vorliegenden Gewerbenovelle 8 H5a jetzt dahin abgeändert, daß zur Berwendung von Geuossenschaftsfondö für gemeinschaftliche Wirthschaftsunternehmen jetzt nicht mehr ein einstim miger Beschluß nöthig sei, sondern bereits eine Treiviertelmajorität genügt. So sehr wir aber auch diesen Gedanken als eines der wenigen trostreichen Zeichen der Zeit begrüßen, so wenig glauben wir an die praktische Durchführbarkeit einer Berquickuug von Bernfsgenossenschaft und WirthschaftSgenossenschaft. Wir haben schon oben erwähnt, daß die letztere ihrem ganzen Wesen »ach vom Zwange frei sein muß. 'Nun ist aber die Berufsgenossenschaft obligatorisch, und da nun schon eine Drei Viertelmajorität hinreichen soll, um die 'Genossenschaftsgelder in einer wirthschaftlichen Anlage zu investireu, so wird auch der Fall eintreten, ’ daß Bernfsangehörige zu wirthschaftlichen Unternehmungen gezwungen werde», die sie nicht billigen. Es leuchtet wohl Jedem ein, daß niau allenfalls Jemanden nöthigen kann, einer Standesorganisation beizutreten, die eben lediglich Standessragen erörtert. Aber auch eine Majorität von lOOU Stimmeu kann nicht einen vereinzelten Opponenteu überstimmen, sobald es sich um ein wirthschaftliches Unternehmen handelt, dem er nicht beitreten -will, das — gerade wenn eS prosperirt — unter Umstünden ihn persönlich tief schädigen kann, für das er solidarisch mit haftbar ist. falls es in die Brüche geht, und daß derartige Fülle nicht außer dem Bereiche der Möglichkeit sind, brauchen wir doch nicht erst zu bethenern. Man sieht ein, daß in diesem Falle das MajoritätSprincip ganz unzulässig und daß die alte Fassung des $ 115, welche einen ein st i m m i g.e n Beschluß erfordert, die einzig richtige Form ist. Aber abgesehen von dieser rein juristischen Seite, liegt in der geplanten Reform noch manch andere große Gefahr gerade für die Berufsgenossenschaft selbst. Man nehme an, ein derartiges aus Fonds' gelderu errichtetes Rohstofflager prosperire nicht, die Genossenschaft wird gezwungen, Desicits zu decken und in Eoncurs zu gehen. Solche Tinge sind nicht selten unter der Sonne. Was thut aber nun die Berufs geuosieuschaft, die obligatorisch ist und sinanzielle Berpftichtungen rein genossenschaftlicher Natur gegen ihre Mitglieder hat? Undnoch ein anderer Fall! Nur die wenigsten Genossenschaften, unr die in den größeren Städten sind reine Fachgeuosseuschafteu, d. h. aus Mitgliedern eines Handwerkes gebildet, die große Zahl der Organisationen am flachen ^ande sind Eollectivgenossenschaften, aus Mitgliedern der verschiedensten Branchen zusammengesetzt. In der Baugewerbegenossenschaft in Neun kirchen z.B. sind zwanzig verschiedenartige Berufe vertreten, Schotterschläqer, Ziegelbrenner, Sügemüller u s. w. Welches Interesse hat ein Schotter schläger in Hclsbach daran, daß in Neunkircheu für die Bautischler und Bau spängler eine Hilfsmaschine ausgestellt wird'? In einer anderen Genossen schaft sitzen Seifensieder neben Schustern; würde man also den Schustern eine Sohlmaschine aufstellen, so würden die Seifensieder dagegen protestiren, und die Schuster würden sich verwahren, wenn aus ihren Mitteln den Seifensiedern eine Hilfsmaschine errichtet würde, ans der sie gar keinen Nutzen ziehen, für deren Beschaffung nnd Erhaltung sie aber mit haftpflichtig sind. Man sieht ein, daß die geplante Reform einem großen Theil der Genossenschaften gar nicht zugute kommen, daß sie voraussichtlich alle in inneren Krieg und äußere Gefahren stürzen, ja daß sie direct die Zerstörung der angeblich für das Handwerk so nvthwendigen Berufs organisation bedeuten würde. Deshalb verstehen wir die Nachgiebigkeit der Regierung gegen eine Forderung des Handwerks nicht, die wir als solche, losgelöst von ihrer praktffchen Durchführbarkeit, immerhin als ein günstiges Zeichen, als ein Symptom der Rückkehr von der zünft lerischen Illusion aus vollstem Herzen begrüßen. (Ein zweiter Artikel folgt.) lNirdkrösterrcichischer Landtag.) Tie Anlisemiteu unterließen es nicht, gleich in der EröffnuirgSsitzuug Scandal zu machen. Den Anlaß hiezu bot ihnen die Wahl im Laudgemeindenbezirke Hernals-Währing Tulln. Sie bestritten die Giltigkeit der Wahl, weil die in der Landtagswahlordnung anfgezählten Gemeinden dieses Wahlbezirkes -zum Theile nicht mehr bestehen. Daß sie es selbst waren, welche eine entsprechende Abänderung der Wahlordnung verhinderten, genirte sie nicht im Geringsten. Im klebrigen beantragten sie keineswegs, die Wahl zu annulliren; war doch das Mandat einem Lieblinge des Antisemitenhänptlingö, dem