Freies Blatt
- Journal
- Freies Blatt
- Volume
- IV (1895)
- Issue
- 188 (10.11.1895)
- Date
- 1895-11-10
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 188. Seile H Frei«, feierlichen Einzug hält und all die Herrlichkeiten, von denen die Geschichte unS erzählt, erneuert. Aber die Antisemiten sind eben praktisch genug, keine praktische Politik zu treiben. Die Hauptsache ist und bleibt die Agitation, und wenn man so ein dankbare- Menschenmaterial vor sich hat wie die Antisemiten, darf man schon ungenirt viel versprechen, ohne sich um die Einlösung dieser Verheißungen zu kümmern. Daneue Programm ist nicht für Politiker, sondern für Laien, für antisemitische Laien geschaffen. Es ist ein Reclamcartikel, den man nach Form und Inhalt nicht gar zu ernst nehmen darf. Fabius. Die Aufhebung der Lex jgnatjew für die baltischen Provinzen. (Origiual-Miuheilnng de« „Freien Blatter".) Petersburg, 1. November. Die Gutachten, welche viele Städte in den baltischen Provinzen zu Gunsten der Juden abgegeben haben, beginnen nun Früchte zu tragen. Die Thatsache, daß der im vorigen Jahre verstorbene Gouverneur von Curland, Fürst Schachow-koj, ein treuer Anhänger t>er RussificirungSpolitik Alexander- III., die besagten Gutachten, in denen die Thätigkeit der Juden auf dem Gebiete de- Handel- und der Industrie in den baltischen Provinzen gelobt wurde, unterstützte, trug nicht wenig dazu bei, das Vorurthcil der maßgebenden Kreise in Petersburg von der angeblichen ökonomischen Schädlichkeit der baltischen Juden einigermaßen zu erschüttern. Dagrößte Verdienst, den Gutachten der deutschen Städte in den Ostseeprovinzen über die Juden Rechnung getragen zu haben, gebührt jedoch dem unlängst verstorbene» Präsidenten de- Ministercomites, Gehcimrathe Nikolai Bunge. Dieser Staatsmann, der die größte Autorität in ökonomischen Fragen de- Czarenreichewar,^ hat die Gutachten mit einer Denkschrift begleitet, die aus den Beschluß de- Petersburger dirigirenden Senatein Bezug auf die Rechte der baltischen Juden einen mächtigen Einfluß üben mußte. Im Jntercsie der mächtigen Judenfeinde in dem Lager der Panslavistcn lag eselbstverständlich nicht, die Denkschrift Bungc'S fanimt den Gutachten der deutschen Städte auS den Ostsceprovinzcn zu publiciren; waS man jedoch auf Umwegen darüber erfuhr, genügte vollkommen, um zu wisien, welche Ansichten Bunge, „der ehrlichste Sohn de- Czarenreiche-", über die ökonomische Thätigkeit der baltischen Juden hatte. In erster Reihe stellte Bunge in seiner Denkschrift die Thatsache fest, daß die von den Gutachten hervorgehobene gemeinnützige Thätigkeit der baltischen Juden vollkommen auf Wahrheit beruht. Er bef kräftigte diese Thatsache auch mit ziffermäßigen Belegen andem . russischen Finanzministerium, welche diese- Restart zu seinem Projccte der Einführung der Einkommensteuer in Rußland gesammelt hatte. AuS diesen statistischen Daten ging deutlich hervor, daß die Fabriksindustrie in den baltischen Provinzen, welche in den letzten zwanzig Jahren einen so mächtigen Aufschwung genommen hat, ihr Aufblühen „der sachkundigen und ehrlichen Thätigkeit der Juden" zu verdanken habe. Ferner verwies Bunge in seiner Denkschrift aus seine eigenen Erfahrungen, die er qlS Direktor der Staätsbank in Kiew gesammelt hatte. Bon den vielen Juden, die bei Bunge damals Credit suchten, war eS kein einziger, der nicht den Aufschwung der Industrie und des Handelauf diese oder jene Weise gefördert hätte. Unter Anderem führte Bunge das jüdische Hau- Seldowitsch an, das den Holzhandel im Nordwest- und Südwcstgebiete auf eine Höhe brachte, welche diese Industrie zu einer Erwerbsquelle für mehr als fünfzigtausend Bauern und zu einer reichen Einnahmsquelle für den Staat machte. Eist somit selbstverständlich, daß die Denkschrift Bunge's in Gemeinschaft mit den Gutachten der deutschen Städte anden Ostsceprovinzen in den Anschauungen de- Petersburger dirigirenden Senates, der über die Gleichstellung der baltischen Juden in mercantiler Hinsicht entscheiden sollte, einen Umschwung zu Gunsten der baltischen Bewohner mosaischer Confessio» herbeiführey mußte. Allerdings hat der Petersburger dirigirende Senat nicht den Muth gehabt, die Gleichstellung der baltischen Juden mit den christlichen Einwohnern in den Ostseepdovinzen auszusprechen; indessen hat er wenigstendie berüchtigte Lex Jgnatjew vom 3. Mai 1882 als für die baltischen Provinzen ungiltig erklärt und den dortigen eingeborenen Juden das unbeschränkte Niederlasiungs- und Handelsrecht eingeräumt. In der betreffenden Entscheidung, welche der Petersburger dirigirende Senat in seiner Sitzung vom 24. September gefällt hat, heißt eS wörtlich: Die Ausweisungen der eingeborenen baltischen Juden au« den Dörfern und Marktflecken der Ostseeprovinzen, welche die GouvernemenISverwaltungen de» Gebiete« vornehmen, sind ungesetzlich. Die Bestimmungen vom 3. Mai 1882, »lat«. wonach den Juden die Ansiedelung sin de» Torfe«» «;»6 in den Mail:'l«cke,! de« Reiche« uiiieriagl wurde, können in Bezug ans die Jude»'in den baltischen Provinzen keine Anwendung finden. Diese Besliinmungen bauen tiaupl'äckUi.t, den Zweck, den Juden an» Congreßpole» n»d au« dem Nordiveü- und -iidwestgebieie den Ausenihalt in den im iüdi>che» 'NiederlanungSgedieie liegende» Törsern und Marktflecken zu umer-agen. Tie baltischen Provinzen sind ,edoch vom russischen Gesetze al« außerhalb de« NiederlasiungSgebicle« liegende« Jmi' loriuni bezeichnet worden, so daß die eingeborenen Juden, welche dort »vknigfien» seil 1835 leben, da« unbeschränkte Wohnrzchi auch in den Törfer» und i» de» Marktflecken genießen müssen. Diese« Recht ist ei» erbliche«, so daß Pie Nachkommen der eingeborenen baltischen Juden ebensaU« unbefchiauki in der Wahl * ihre» Wohnorte« sind und e« sein müssen. WaS nun die Prari« der Behörden in Bezug aus die Ausübung von Gewerbe und Handel durch die Juten betrisit, welche darin givfelt, daß die baltischen Juden zur Betreibung von Hantel und Gewerbe in den Liaat«bksitz>l»gen der Ostieeprovinzen nicht' zugelai'sen werden, so erblickt der Senat auch hierin eine unrichtige Auüassung der geltenden Gesetze bezüglich der Jude».? der balli>'cheu Ge-eve. ivelcher den Juden die Ausübung von Gewerbe und Handel obne ürlaubniß de« Miuisteriumverbietet, kan» auf die eingeborenen baltischen Juden, die deiu doiugen Hand.-s stk»« nützlich waren, nicht angewendet werten. Tie baltischen Juden genießen bas allgemeine Recht, .Handel und Gewerbe s>e> und uiibkütuantl betreibe» zu dürfe». Tie vo» den Behörde» erlassenen Au4wriinn,z«ord:e« und Handele Verbote gegen die baltische» Juden sind ivinit al' n»ge>ei>:,ch za -nm|„iini'„. Die Thatsache, daß, der Senat in seiner Enlicheiknng der Rütz ' lichkeit der baltischen Jude» für den Handel de« CHbieic« Erwähnung ■ thut, beweist, daß dieallein der Grund zur Aufhebung Kl 1. Jgnatjew für die Ostseeprovinze» war. Eine Rückwirkuiig dieser Entscheidung ans die Lage der Juden im Niedcrlafsnng«gebiele dürfte kaum au-bleiben, umsomehr, alS jetzt mächtige Slimmen sich erheben, welche die gegenwärtige Nothlage der russischen Landwirthichasl auf die Inden au-weisungen zurückführen und die Rückberusung der Juden ungestüm fordern. \ Zur Geschichte der Seimtao^vube. Der Sabbath war schon zur Zeit Jesu mit so zahlreichen lästigen Vorschriften verbunden, daß selbst der Stifter der christlichen ReligioneS sich gefallen lasten mußte, als Sabbathschündcr verklagt zu werden. Besonderen Werth schien er niemals auf die Heilighaltung de« Sabbaihzu legen, sondern denselben vielmehr den Wochentagen gleichzustcllen. In seiner berühmten Bergpredigt erwähnt er den Sabbath mit reinem einzigen Worte; auch wird nach seiner Darstellung de« jüngste» GerichteS die Heilighaltung dcS SabbathS. durchaus nicht zu jenen _• Werken gezählt, welche zur Erlangung der ewigen Seligkeit »olhwendig sind. Ferner gibt er .bei Marcus einem Manne allerlei Regeln für ein gottgefällige- Leben, aber auch dort geht der Dabbaib leer auS. Der Apostel PauluS huldigt ähnlichen Ansichten Sp gibt er den ' Römern zu verstehen, daß es glcichgiltig oder doch mindesten« neben sächlich sei, an einem bestimmten Tage zu feiern. Er tadelt es an den Galatern, daß sie noch auf Festtage Gewicht legen, und er defüreiste! daher, ihnen umsonst gepredigt zu haben. Und den Kolösierik 'chieibi er, sic mögen sich betreffder Speise, dcS Trankes oder de>. F.'iJnage keine Sorge machen. Der Apostel Paulus hatte sich aii'o ebenioivenig init puritanischen Ansichten über den Sabbaih getragen wi,c ' in Herr und Meister. Allein um das persönliche Beispiel de- Heiland« haben sich viele Anhänger desselben von jeher sehr wenig gekümmert, denn sonst hätten sic nicht in seinem Namen stall der Religio» der Li'be die dcS HasieS und der Verfolgung gepredigt und in die Prari« über setzt, was gerade nicht dazu gedient hat, die Achtung vor der Geist , lichkeit und deren Vorschriften zu erhöhen. Nach dem apostolischen Zeitalter bcküinnicrren stch die Christen nicht mehr unl daalttestamcntarischc -Gebot, welches die . Feier de« letzten TageS in der Woche vorschricb, sondern sie zogen c« vor, i'utt dessen den ersten Tag zu ihrem regelmäßigen Feiertage zu erheben, bis sich Kaiser Constantin der Große daS Verdienst erwarb, diesem Tage den Stempel eines gesetzliche» Feiertages auszudrückc». In seinem darauf bezüglichen Erlasic befindet sich jedoch nicht der geringste Hin weis auf da- Ehristcnthum, auf irgend einen biblischen Gebrauch oder auf die Auferstehung Jesu,, welche den Hauptgrund abgab, au« welchem die Christen den ersten Tag in der Woche feierten. Constantin erhob einfach den der Sonne geweihten Tag zu einem für da« röiniiche Reich gesetzlichen Ruhetage, an welchem eS jedoch den Bauern erlaubt war, je nach den Umständen ihrer Feldarbeit nachzugehen. Bald nach diesem Befehle erließ derselbe römische Kaiser, welchen beispielsweise der fromme Kirchenvater EusebiuS als einen hochachtbaren, edlc'n Menschen hin> stellt und gewissermaßen den christlichen Fürsten alS Muster vorhält.