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Freies Blatt · 1895-08-18 · 176 (18.8.1895) · p. [Seite]

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Journal
Freies Blatt
Volume
IV (1895)
Issue
176 (18.8.1895)
Date
1895-08-18
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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Freie» Blatt. Nr. 176. Seite 4. Am -'5. Jänner 681 war daS zwölfte toledanische Concil geschloffen. und zwei Tage darauf wurden die Erwig'schen Gesetze den ^nden in der Kirche Sancta Maria zu Toledo vorgelesen und zur strengen Nachachtung eingeschärft. Obwohl in diesen Gesetzen auch eine Verfügung enthalten war, daß die noch nicht getauften Juden sich binnen Jahresfrist der Taufe unterwerfen müßten, wenn sie nicht den Strassen von hundert Geißclhieben, Stirnhautabschinden, Güterconffscaliou und Exil verfallen wollten, so wurde diese Verfügung doch nicht ausgeführt. Wohl wurden sämmtliche Synagogen im westgothischcn Spanien zerstört, aber auSgewiesen wurden die treu am Judentbum Hangenden nicht, als wenn der westgothische Staat die Unentbehrlichkeit der Juden empfunden hätte. Julius von Toledo selbst, der Präsident der Synohe, welche jenen Paragraph genehmigte, daß die noch nicht getauften Juden es binnen Jahresfrist zu vollziehen hätte»., hatte eine intime Beziehung zu einem Juden RamenS RestitutuS, durch den er seinem Freunde Jdalus, Bischof von Barcelona, sein Buch .Von der Porkunde der Zukunft' (pro^nootioon futuri sat-ruli'p zukommen ließ (687). Freilich wunderte sich Jdalus anfangs nicht wenig darüber, wie der heilige Julius eine Schrift geistlichen Inhalts einem .ungläubigen und gottlosen Juden' anvcrtrauen und gewiffcrniaßen .ein Thier zum Lichtträger' machen könnte. Julius 'chrieb zwar auch ein Buch gegen die Juden auf Geheiß des Königs Erwig, das aber den convertirten Juden gegolten haben mochte und also weniger das Vorhandensein der Juden im wcstgothischen Spanien beweist, als eben deffcn Verhältniß zu Restitutus. Da aber die Juden unter Erwigs 'Nachfolger wieder Gegenstand synodaler Gesetzgebung waren, so ist kein Zweifel, daß der Taufzwang nicht an ihnen vollzogen worden war. Egica, Erwigs Nachfolger und geschworner Feind, obwohl sein Schwiegersohn, der dessen Arglist gegen Wamba an Erwigs Nachkoiilincn rächen wollte, scheint gefliffentlich von dem System der Strenge abgewichcn zu sein. Dem vexatorischcn Gesetze Erwigs gegen die jüdischen Neophyten setzte er airfangs ein freundliches, gewinnendes Zureden entgegen, um sie zum aufrichtigen Anschluß an das Christenthum zu bewegen. Er gestattete ihnen sogar, christliche Sclaven zu besitzen, was ihnen nach der Erwig'schen Gesetzgebung untersagt war. Jndeß scheint diese Milde ebensowenig als die frühere Strenge die jüdischen Converriten zu einer anderen Ueberzeugung gebracht zu haben. Es ift eine nicht genug zu beherzigende Thatsache, daß, obschon zwischen SisebutS Taufzwang und dem drittletzten westgothischen König beinahe ein Jahrhundert lag, die Väter und Söhne, welche damals die Unbill erfuhren, bereits aüSgcstorbcn waren, ihre Enkel noch eben so eifrig am Judenrhume hingen wie ihre Vorfahren. Egica sah ein, daß er auf dem Wege der Milde allein nicht zum Ziele gelangen könnte, und schlug einen neuen Weg ein, die jüdischen Ncophytcn dein Christenthum näher zu bringen. Er forderte die Väter dcS sechzehnten toledanischen Concils auf, mir Eifer den Unglauben der Juden auszurottcn, und legte ihnen theils ältere, thcilS neu erlassene Gesetze zur Bestätigung vor. Ein neues EgicanifcheS Gesetz enthielt die Beschränkung des Verkehres für Juden und judaisirende Convertiten. Diese sollten keine Schifffahrt ins Ausland und kein Geschäft mit Christen betreiben dürfen. Nur diejenigen, welche mit aufrichtigem Herzen sich dem katholischen Glauben zuwenden würden, sollten nicht nur frei von dieser Beschränkung sein, sondern auch von jenen Leistungen und Lasten,;ii welchen sie bis jetzt gehalten waren, Natürlich verfehlte die Synode nicht, die von Egica vorgeschlagenen Gesetze, sowohl die älteren als die neueren, zu i'anctioniren (693),' entschuldigte aber gewiffermaßen ihre ewige und doch nutzlose Gesetzgeberci in Betreff "der jüdischen 'Ncophnten, ohne sich den wahren Grund ihrer Nutzlosigkeit einzuqcstchen. .Tbwohl zahlreiche Gesetze der Väter zur Verdammung der Juden bereits vorhanden sind, muß dennoch, weil (wie der Prophet sagt) Juda's Sünde mit eisernem Griffel in Diamantnagel eingegraben ist und 'die Juden in ihrer Blindheit verharren, die Mauer ilireS Unglaubens vermittelst der Zerstörungswerke der Kirche umgeü-ßen werden, damit sie gegen ihren Willen gebessert oder gänzlich .»'gerieben werden.' Es gab also jetzt dreierlei Gesetzsammlungen für westgothischen Bürger jüdischen Stammes: die ältere, welche Erwig mod.i'icirl bat, die Erwig'fche und endlich die Egicanifche. Auf EgicaS Gesetze antworteten die Juden, getaufte und ungetaufte, »ui einer Verschwörung. Von ihren glücklicheren afrikanischen Brüdern an'qcnachelt, beabsichtigten sie mit Hilfe der siegreich vordrängendcn und nach dem schönen'Spanien lüsternen Araber nichts Anderes, als daS westgothische Reich zu stürzen (ausu tyrannlco inferre conati -iiat niinam patrm>> ac populo UDiversu). So abenteuerlich auch diese verwegene Unternehmung der Juden klingt, so hätte sie doch gelingen können, da der westgothische Staat durch die Uneinigkeit der Großen, die Herrschsucht der Priester, das Ueberhandnehmen der Laster, welchedie germanische Tapferkeit entnervt hatte, in Auflösung begriffen war und leicht die Beute einekühnen und glücklichen Hand-' streiches hätte werden können. Die Verschwörung der Juden wurde aber verrathen, und als Egica vollgiltige Beweise durch erpreßte Geständniffe davon in Händen hatte, legte er sie der Kirchenversammlung (der vorletzten toledanischen, November 694) vor und knüpfte daran einen Gesetzvorschlag, der einem Racheacte ähnlicher ist als einem besonnenen Gesetze und Unschuldige wie Schuldige traf. Die Väter des siebzehnten Concils, nicht minder entrüstet über die Verwegenheit der Juden, welche nicht bloß daS Glaubensgewand, das die Mutter Kirche ihnen durch das Bad der Taufe angelegt, durch die Beobachtung ihrer Riten befleckt, sondern auch die Macht des Reiches durch Verschwörung an sich zu reißen gedacht, genehmigten EgicaS Decret. Dieses verfügte, daß sämmtliche Juden Spaniens als Sclaven oder Leibeigene erklärt, an Herren verschenkt und durch das Land vcrtheilt werden sollten, ohne daß es ihren Herren frei stände, sie zu emancipiren. Die Kinder, von sieben Jahren an sollten ihren Eltern entrissen und frommen Christen zur Erziehung übergeben werden' Eine Ausnahme war nur gemacht zu Gunsten der Jude», welche in den Engpässen der gallischen Provinz wohnten und als Grenzwächter vermöge ihrer Tapferkeit den Einfall der Feinde verhinderten. (Ilebraei, qui Galliae provinciae intra clausuras habitatores exsistunt.) Diese sollten nicht zur Sclaverci verdammt, aber jedenfalls zur Bekehrung gezwungen werden. Aber kaum ein Jahrzehnt blieb dieses ebenso unsinnige wie ungerechte Gesetz in Kraft. Egicas Sohn, Bitiza, hat es selbst aufgehoben und den Juden wieder doppelte Freiheit gegeben. Aber sie konnten die tausend Unbilden und Quälereien, die sie so lange erduldet, nicht vergessen. Gerade ein Jahrhundert, seitdem ihre Vorfahren von Sisebut zur Taufe gezwungen worden waren, erleichterten die Enkel den Arabern das Vordringen und die Siege im westgothischen Spanien (711). Sisebut hatte es nicht geahnt, daß er vermöge seiner Gewaltthat gegen die Juden den Untergang des wcstgothischen Reicheangebahnt hat." R. (Ein Erlaß an die Staatsbeamten.) Während der Bcrathung des Abgeordnetenhauses über den Staatsvoranschlag hat sich der Vorsitzende im Ministcrrathe und Minister des Innern Graf K i e lm a n S e g g angesichts des auffälligen Verhaltens vieler Beamten, trotz dcS provisorischen Charakters seiner Regierung, veranlaßt gesehen, seine Stellung zur Beamtenfrage genau zu präcisiren. Jui Sinne seiner im Parlamente abgegebenen Erklärungen erging nun folgender Erlaß an die Beamtenschaft. Wiederholte Vorkommnisse lassen es geboten erscheine», daß in Beziehung aus die Ausübung der allgemeinen staatsbürgerliche» Rechte seitens der Staatsbeamten in allen streifen derselben eine correcte Ausfassuug bestehe und der diesfalls von der Regierung eingenommene Standpunkt allen Mitgliedern dieses Stande« gegenwärtig sei. Im Allgemeine» unterliegt es keinem Zweifel, daß den Staatsbeamten die in den bestehenden Verfassung«- und Staatsgrundgesetzen begründeten allgemeinen Rechte gleich wie den anderen Staatsbürgern zustehe» und ihnen nach Maßgabe derselben die Betheiligung am öffentlichen Lebe» gestattet ist. Als ebenso unzweifelhaft erscheint e« aber auch, daß den Staat« beainten durch ihr Amt und ihren Diensteid besondere Pflichten auferlegt sind, deren Verletzung eine Ahndung nach den bestehenden TiSciplinarvorschristen zur Folge hat, Saß sie demnach bei der Ausübung der ihnen zustehenden staatsbürgerlichen Rechte sich jene B echränkungen aufzuerlegen haben, welche aus der Natur ihre» dienstlichen Verhältnisses fließe». Es liegt zum Beispiele aus der Hand, daß das den Staatsbürgern im Allgemeinen zustehende Recht der Freizügigkeit für die Staatsbeamten eine naturgemäße Einschränkung durch ihre Amtspflicht, sich am Tienstorte auszuhalten, erfahre» muß. Der Staatsbeamte befindet sich überhaupt in derselben Lage wie die Mitglieder anderer öffentlicher Berufskreise, die, wie dies bei den Angehörigen des geistlichen und Mililärstandes der Fall ist, wegen ihrer besonderen Standes- und Berufspflichten in bestimmten, eben nur für ihre Berufsclaffe gütigen Schranken sich halten müssen. Insbesondere liegt es in der Natur des Dienstverhältnisses, welchem die Staatsbeamten in Folge ihre» Eintritte« freiwillig angehöre», die b eschworene Pflicht des Amtsgeheimnisses sich stet« vor Augen zu halten. Es muß bei diesem Anlasse ausdrücklichst erinnert werden, daß er keineswegs dem freien Ermesse» de« einzelnen Beamten überlassen ist, zu bcurtheilen, welche von den ihm amtlich bekannt gewordenen. Thatsachen oder Vorgängen im DiensteSinteresse geheimzuhalten sind, daß vielinehr eine solche Beurtheilung nur den hiezu berufenen Vorgesetzten oder Amtsvorständen Vorbehalten bleibt. Die für daS öffentliche Leben zunächst in Betracht kommenden allgemeinen Rechte find daS Recht auf freie Meinungsäußerung, daS Petitionsrecht, das Verein«- und Versammlung-recht und das politische Wahlrecht. DaS Recht, seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zum AuSdrucke

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