Freies Blatt
- Journal
- Freies Blatt
- Volume
- IV (1895)
- Issue
- 161 (5.5.1895)
- Date
- 1895-05-05
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/4886575-5439167-5441621--1953-4888369- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
I feite i! da§ Gesetz die Macht besitzt, das Innere des Menschen zu verwandeln, io lange wird jeder Versuch, den Glauben durch die siaatliche Autorität zu stärken, ein verfehlter, ja unheilbringender Hin. Die Varlage war von vornherein ein todtgeborenes Kind, und weil» »och so viele Cm Pfuscher an ihr heruincnrirt haben, sie vermochten ihr kein Leben einzuflößen. Sie ist so unglücklich ausr,tfallen, wie sie bei der Halbheit unserer Zeit und beim Bureau- . kralisinns der preußischen Beamten nur ansfallen konnte. Sie konnte in der Tbat, wenn sie zum Gesetze sanctionirt würde^ weder der wahren Religio», noch der sittlichen Idee gute Dienste leisten. Dir-natürliche Folge solcher nnbefngtcn Einniischnngen des Staates in Herzenssachen ist, daß man das Gewissen beengt, die Wahrheitsliebe im Volke tobtet, die Aufklärung und den geistigen Fortschritt hemmt und Streber und Heuchler erzieht. Zeigen aber die Wünsche dcS EentrutnS wenigstens dir ehrliche Absicht, die Religion zu fördern und die Sittlichkeit zu heben, so entbehrt der' glücklicherweise schon in der Commission gefallene Antrchz der Conservativen auch des redlichen Wollens und ist nichts weiter als eine religiöse MaSke, um sich nach antisemitischem Muster an der schamlosen Judenhctze straflos ergötzen zu dürfen. Diese edlen staatSerhalteudcn Herren und KreuzzeitungöriUcr beantragten nämlich, die Beschimpfung des Jndenihnms als harmlosen. modernen Sport zu gestatten, dagegen denjenigen mit Sira>e zu belegen, „welcher das Christenthnm, die Heiligkeit des Eides, die Monarchie, die CIk, die Familie oder die Unverletzlichken des Privaleigenlhumö -durch beschimpfende Acnßerungcn öffentlich angreisl, welche. geeignet sind, den öffentlichen Frieden zn gefährden." Also das Privaleigenthum, ohne Rücksicht daraus, wie es erworben ivnrdw, ist heiliger als daS Alte Testament? Das ist eben so vornehm wie gerecht. C, diese Stützen der Monarchie und des Patriotismus wollen, nicht bloß die wirthsebafuiche Ordnung, sondern alles Bestehende rcformiren. Die Mora! hat nach der Ansfassnng dieser Ethikcr nur gegen die er- -babcncn Arier, nicht aber gegen die inferioren Semiten Giltigkeit — man sieht, wohin man mit der famosen Racentheorie gelangt. Co soll uns gar nicht wundern, wen» diese genialen Herren nächstens auch die zehn Gebote reformiren, etwa: „Du sollst von einem Christlich-Germanischen nicht stehlen. Du sollst arischdeulsche Personen nicht morden. Du sollst nach der Frau eineö Teutonen nicht gelüsten." Warum schämen sich diese frommen Herren, öffentlich auSzusprechen, daß jegliche Untugend zur höchsten Tugend wird, sobald sie sich gegen einen Juden wendet? Fahret nur kort aus diesem Wege, ihr Helden der Finsterniß und der rüge, wir haben nichts dagegen, daß ihr euch öffentlich an den Pranger stellt. Die Macht der Wahrheit wird wie ein Sturm über eure Köpfe hinwegsansen, und der vaterländische Geschichtsschreiber wird euch ein Zengn'iß ausstellen, wie es euch gebührt. FaliiltS. Der Petersburger Senat und die Sudeuausweisungeu. >O>gi»al-Mittheitnng des „Freien Blattes".) Petersburg, Ende April. Ter Petersburger dirigirende Senat, die höchste gesetzgebende Körpcrtchast in Rußland, hat in letzter Zeit eine Reche von Entscheidungen gefällt, die der willkürliche» Deutung der bestehenden Gesetze über das Anstedlungsrccht gewiffer Kategorien von Juden im Innern des Reiches ein Ende machen dürften. Tie Klagen der russischen Juden, daß ihr ohnedies auf ein Minimum rcducirteS Ansicdlungsrccht durch das Verhalten der Behörden und der einzelnen Administrativorgane auf. ein Achts zusamiiiengcschrumpft ist, werden vom dirigircnden Senate als rollkoumicn begründet bezeichnet. Die Entscheidungen des Senates .-ri» ein grelles Licht auf die Lageder Juden in Rußland, denen Beamtenwillkür oft genug ein wahres Martyrium bereitet. Die Bebauvrung der russischen Judenfeinde, daß die Juden im Reiche die l »ebenden Gesetze llcts zu umgehen wißen, erweist sich angesichts der S cnalsentfcheidungeir als eine jener Lügen, welche die Judenfeinde hier wie überall dam anwenden, um die Bolksmaffen und Regicrnngskrcise gegen die Juden anrzuhctzcn. Nr. lt;i. Den Kindern und Witwen jener jüdischen Soldaten, welche nach den Bestimmungen der alten Militärordnung dem russischen Heere cinverleibt worden waren, wurde durch ein Gesetz vom Jahre 187<> unbeschränkte Ansicdlungsrccht verliehen. Obwohl dieses Gesetz ,n,zweideutig erklärt, daß Juden dieser Kategorie unbeschränkt im ganze» Reiche sich ansicdcln dürfen, so wurden sie dennoch aus vielen Siädie,, im Innern Rußlands ausgewiesen, und es dürfte Ihnen Noch erinnerlich sein, wie viele jüdische Familien durch diese Ausweisungen ihrer Existenz beraubt wurden. Um jedoch diesen ungesetzlichen ernswcisnngen den Schein einer „Gesetzlichkeit" zn verleihen, verfielen die Rcgicrungsorgane auf folgende Idee: sie forderten von den Kindern und Witwen jüdischer Soldaten die Beibringung . eines Nachweises, daß sie ein Handwerk ausüben. Diese Forderung war unberechtigt, denn jener Kategorie der jüdischen Bevölkerung war — wie bereits erwähnt — für den Dienst ihrer Familienväter im Heere das Ansiedlungsrecht gewährtworden, und da sic gleichzeitig das Rech! .-a freien Gewerbcausübung genießt, so konnte nicht immer der Rach», io der Ausübung eines Handwerkes erbracht werden. Die Beschwer?-» der auSgewiesenen Juden blieben stets erfolglos, denn cs war unter Alexander IIf. Brauch, Beschwerden von Juden schon im Vorhinein als unbegründet zurückzuwcifcn. Nunmehr erklärt der dirigirende Senat, daß solche Ausweisungen eingestellt werden müffen, da sie vollkommen ungesetzlich sind. In. dem betreffenden Ukas des Senates, der vor Kurzem in den „Senatskija Wjedomosti" publicirt worden ist, heißt cs wörtlich: „Der Jude Leiser Urin, Sohn des Soldaten Salman Urin, bittet den Senat, seine vom Rathc des GonvcrncnientS ter Stadt TobolSk bcschlöffcnc Ausweisung aufzuhcben. Mit Rücksicht darauf, daß Witwen und legitime Kinder jüdischer Soldaten das Recht der freien Ansicdlung im ganzen Reiche besitzen, erachtet der Senat den Beschluß des Gouvcrnementsrathes auf^Auswcisung des Juden Urin als vollkommen ungesetzlich. Juden solcher Kategorie dürfen unbehindert und unbeschränkt im ganzen Reiche, die Residenz städte nicht ausgeschlossen, wohnen, unabhängig von ihrer Beschäflignng. Der Gouverneur von TobolSk wolle diese RechtSbelchrung zur Kennlniß und Danachachtung nehmen." Mit dieser RechtSbelchrung hat der Petersburger Senat die Thränen vieler jüdischer Familien getrocknet. Auch in der Frage dcS AnsicdlungSrcchteS jüdischer Kaufleute der sogenannten ersten Gilde in Petersburg und Moskau hat der Senat in humanem Sinne entschieden. Während jüdische Kauflcutc dicicr Rangsclaffe, d. h. solche, die dem Staate jährlich 1200 Rubel zahlen, unter Alexander II. das freie Ansicdlungsrccht im ganzen Reche besaßen, wurde ihnen unter Alexander III. dieses Recht genommen und verfügt, daß Juden dieser Kategorie nur in jenem Gouvcrnemc»! im Innern des Reiches sich ansiedeln dürfen, wo sie den bezeichnelcn Bettag einzahlen. Dagegen wurde ihnen der Aufenthalt in den Residenzen Petersburg und Moskau fast gänzlich untersagt, Nunmehr Hai der Senat verfügt, daß Juden der ersten KaufmannSgilde, welche einer Gemeinde im Innern des Reiches ängehören, daS unbeschränkte An siedlungsrccht im ganzen Reiche genießen sollen. In der betreffende» Verfügung, welche Zahl 13007 trägt und vom 4. Jänner I"M> datirt ist, unterzieht der Senat die Thätigkcit der russischen Polizei auf dem Gebiete der Judenausweisungen einer schonungslosen .Kritik, welche die weitestgehende Beachtung verdient. Der Senat sagt dann wörtlich: „Im ganzen Paß-Ustaw findet sich eine einzige Bestimmung, welche die Polizei berechtigen könnte, jüdischen Kauflcutcn der ctsttii Gilde den Aufenthalt im ganzen Reiche zu verbieten. Die Polizei ist keineswegs berechtigt, nach ihrem Gutdünken Juden das ihnen eingeräumte Recht des freien Aufenthaltes zu entziehen; wenn sic dennoch so handelt, so ist cs nur reine Willkür, die nicht geduldet werden kann und darf." Solche scharfe Worte über das Wirken der russischen Polizei auf dem Gebiete der Judenverfolgung hat der Petersburger Senat unter Alexander III. nicht zu sprechen gewagt. Für die Inden in Rußland ist es aber sehr wichtig, daß man solche Worte jetzt vernehmen kann. Wenn auch dadurch die Willkür der Beamten gegen Freie» B l.a t t.