Freies Blatt
- Journal
- Freies Blatt
- Volume
- III (1894)
- Issue
- 133 (21.10.1894)
- Date
- 1894-10-21
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
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Sekte 4. Freie» Blatt. Hier ruht Maria Havlin, den jüdischen Oster» tafel mit folgender Inschrift angebracht: , gestorben eines martervollen TodeS vor fcicrkagen. Gott möge cS denen vergeten." Eine Beschwerde deS Vorstandes der israelitischen CultuSgcmeinde bei der Bezirkshauptmann schaff war von Erfolg begleitet, und die Gedenktafel mußte zum Leid wesen Jener, welche selbst Gräber zu antisemitischen Agitationsstätten mißbrauchen, entfernt werden. «.Abgeordneter Demel nnd seine Wähler.) Zn Troppau erstattete vorige Woche ReichSrathsabgcordreter Professor Demel vor einer zahlreichen Wählerversammlung ftim n Rechenschaftsbericht. Die unter Führung deS Bürgermeisters RochowanSki erschienenen Antisemiten suchten dem liberalen Abgeordneten, dem sie noch immer nicht vergessen haben, daß er der "Nachfolger ihres „wackeren Fuß" sei, durch Zwischenrufe und Anfragen Verlegen »eiten zu bereiten. Professor Demel verstand es aber, die Zwischenrufer und Fragesteller gebührend abzusertigen. Die überwiegende Mehrheit »er Versammlung zollte den Worten Demel'S wiederholt lebhaften Bnfall, und der Vorsitzende, Altbürgermcister Hauer, sprach ihm fßc seine Mühewaltung den Dank auS. Tic darüber ungehaltenen Antisemiten sangen die „Wacht ain Rhein" — eine Demonstration, auf Grund derer sie sich nachher berechtigt glaübten, gesinnungsverwandte i Wiener Journalen eine fürchterliche Niederlage deS Abgeordneten Demel anzuzeigen. In liberalen Bürgerkreiscn TroppauS erregte die Keldung von dieser angeblichen Niederlage große Heiterkeit. »Einzelne Juden als Kläger bei Shmähung der gesammten Zlldensckaft.) Drei Mitglieder deS „Centr ilvereines deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens", vr. med. P »rifer, Dr. piül. Günsburg und Kaufmann Adolf Salomon, standen am 15. d. M. als Privatkläger dem Chefredacteur der antisemitischen „Täglichen Rundschau" Dr. Friedrich Lange'vor dep^ Schöffengericht des Berliner Amtsgerichtes ll gegenüber. In der .Täglichen Rundschau" vom 3. Mürz 1693 waren psychologische Erört:rungen an den Hannoverschen Spielerproccß geknüpft und damit heftige Angriffe gegen daS gcsammte Iudenthum verbunden worden. Es wurde darin u. A. gesagt: Es sei eine Schmach, daß die Deutschen sich von einer fremden Race plump vernarren und verhetzen lassen. DaS Treiben der Abter und Genossen zeige, daß daS gcsammte Jndenvolk, soweit eS jetzt in Deutschland bürgerliche Rechte genieße, ohne Ausnahme reif sei, auf den Zustand deS Schutzrechtcs zurückgedrär gt oder gewaltsam auS dem Lande gewiesen zu werden. Es wurde ferner bemerkt: WaS für die deutschen Ot'ficiere die Abter und Genossen gewesen, sei für alle Deutschen daS gcsammte Judenthuni, daS man in tölpelhafter Gutmüthigkcit im eigenen Hause walten lasse, schließlich wurde die Ausbeutungssucht und Gewissenlosigkeit aller Juden Deutschlands mit der Raubgier jener jüdischen Verbrecher verilichen. Ein Antrag des „CentralvercineS deutscher Staatsbürger j idischen Glaubens", diesen Artikel auf Grund des § 130 (Aufreizung);n verfolgen, war vom Staatsanwalt abgelehnr und die dagegen erhobene Beschwerde vom Kammergericht zurückgewiesen worden. Wegen etwa vorhandener Beleidigung hatte der Staatsanwalt auf den Weg der Privatklage verwiesen. und diesen haben nun die drei Klägl r beschrilten. Der Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Tr. Schinkel, bestritt die Activlegitimation der Kläger, die lediglich vom „Cevtralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" zur Anstrengung der Klage aufgestachclt worden seien. Der Artikel wende sich in gan, allgemeinen Ausführungen gegen das Judenthum, damit würden aber die Kläger als Einzelpersonen nicht betroffen. Rechtsanwalt Tr. Greiling führte dagegen aus Grund verschiedener Reichsgerichtsent Scheidungen auS, daß die Activlegitimaliön der Kläger ganz zweifellos sei, da der Artikel seine Beleidigungen aus das gcsammte Iudenthuir mit dem Zusatz „ohne Ausnahme" auSdehne. Dieser Fall sei für den Begriff der Collcctivlckudizunq typisch und könnte einen Leh fall für juristische Schüler argeben. 'Rach längerem Für und Wider zwischen den Vertretern der rockte« der Gerichtshof die drei Kläger für legitimirt zur. Ai'.ürci'.aung der Beleidigungsklage. Zur Sache selbst betonte Rechtsanwalt Ir. i*v;(ling, daß es eine phänomenale Ungerechtigkeit sei, ' wenn daS Blau wegen fünf oder sechs jüdischer Wucherer 5- bis!tx r<v>0 Menschen gewaltsam vertreiben möchte. Juden, deren Stammbaum weit znrückreiche, die auf dem Gebiete des Geisteslebens, der Wiffemchem, der Erfindungen, der Medicin der Jurisprudenz u. s. w. manche Leuchte gestellt haben, einfach mit Verbrechern zu identificiren, ici ein Mangel an Logik, Ehrlichkeit und cutem Willen. Die Juden »baden ebenso auf den Schlachtfeldern gebluiet wie die Germanen, und der Appell des Beklagten an die Gewalt und Ungerechtigkeit werde stets im deutschen Volke ohne Echo verhaken, denn jede Regierung werde sich hüten, eine solche „Revolution non oben" zu heiligen, die eine „Revolution von unten" rechtfertigen würde. Dieser Artikel in Nr. 133. einer sogenannten „unparteiischen Zeitung" fti erfüllt von Maßlosigkeiten, Ungerechtigkeiten und Ungehörigkeiten >md rechtfertige principiell eine Gefängnißstrafe, eventuell aber eine höhere Geldstrafe. Dr. Lange führte dem gegenübez>mus, daß die drei Kläger nicht dem Antriebe ihres eigenen Empfindens gefolgt seien, sond rn einer Anregung deS „Centralvereines deutscher Staatsbürger jüdi chen Glaubens". Sein Artikel sei eine Antwort auf die Beurtheilujig gewesen, welche das * Verhalten der Officierc aus Anlaß deS Hannoverschen ProceffeS in der „jüdischen" Presse gefunden. Seine Zeitung sci nicht in dem vom Vorredner angeführten Sinne unparteiisch. Sie sei nur eine „unparteiische Zeitung für nationale Politik", d. ). sie sei parteilos gegenüber den parlamentarischen Parteien, behalte sich aber das Recht vor, alle Erscheinungen im öffentlichen und staitlichen Leben von dem Gesichtspunkte des nationalen Interesses zu prüfen. Er beantrage seine Freisprechung, eventuell Zubilligung des Schutzes deS § 193. DaS Gericht erkannte, daß Dr. Lange in eiqem Falle der Beleidigung der Privatkläger schuldig und deshalb zu hundert Mark Geldstrafe und den Üblichen Nebensträfcn zu verurtheilen sei. ES sei zwar nicht, wie behauptet worden, der ganze Artikel bele digend, wohl aber enthalten einzelne Sätze objectiv Beleidigungen. Solcher Beleidigungen seien in dem Artikel vier gefunden wordene Drei davon seien zwar auf eine größere Gesammtheit des Judenthuns zu beziehen, aber in diesen drei Fällen könne nicht zugegeben wer)en, daß jeder einzelne Jude sich getroffen und beleidigt fühlen könm. Ein Satz aberschließe jede Ausnahme auS, und da dieser Satz eine Beleidigung enthalte, so könne sich jedes einzelne Mitglied der jüdischer Gemeinschaft beleidigt fühlen. Von der Zubilligung des Schutzes det § 193 könne gar keine Rede sein. (Keine Scheidewand auf dem Friedhof«.) In Charlottenburg bei Berlin gibt es, wie wenig bekannt sein dürfte, weder einen besonderen katholischen, noch einen jüdischen „Gottesacker", vielmehr ruhen die Todten aller Glaubensbekenntnisse friedlich auf demselben Friedhofe. Auch Heiden, wenn man die Chinesen zu ihnen zählt, finden dort ihre letzte Ruhestätte. Bisher sollet Unzuträglichkeiten aus diesem Paritätsverhältniß nicht entstanden seinr (Wie die „Ritnalmord"-Märchen entstehen.) Der „Fränkische Wald" schreibt: „Welche Wirkung Verleumdung, Dummheit und Aberglaube erzielen können, hat sich in B r r g k u n d st a d t gezeigt. Ein siebenjähriger Knabe, HanS P ü t t e r i ch^ kam im vorigen Jahre eines Abends spät nach Hause und brachte jzur Entschuldigung vor, der Kaufmann Bernhard Markus in Burgkundstadt habe ihn in seinen Laden gelockt, ihn eingesperrt, und erst der Commis des Markus habe ihn auf fein Schreien befreit und ihn «rausgclasscn. Die Erzählung deS Knaben ward weiter verbreitet, jund in der ganzen Gegend von Burgkundstadt ist weit und breit jetzt das Gerücht, der Jude Markus in Burgkundstadt habe einen Christenkpabcn umbringcn wollen. Erst hieß es nur, MarkuS habe den Jungen ftiit dem Messer bedroht, jetzt wird schon erzählt, er habe ihn an dch Decke aufgehängt und ihm den Mund zugestopft, der Bader Ritz in!Burgkundstadt sei dazugekommen, habe den Buben schreien hören! und ihm geholfen, als Markus demselben schon das Blut unter! den Nägeln auSdrücken wollte. Man bezeichnet den Markus als zweiten Schächter zu Burgkundstadt, und ein Reisender fragte jüngst! im Bahnhofe daselbst: .Brauchen die Juden keinen Buben zum Schächten?‘ Die Gendarmerie sah sich in Folge des allgemeinen Geredes veranlaßt, Nachforschungen zu pflegen; der Knabe blieb auck zuerst aizf seinen Behauptungen stehen; in das Haus des Markus, geführt, kdnnte er aber den Keller oder ein solches Gelaß, wo er eingcsperrt gewesen sein sollte, nicht zeigen, gestand dann auch zu, daß er diese Geschichte nur erzählt habe, um sein verspätetes Nachhausekommen zu entschuldigen, behauptete aber nun, daß ein Schneider K.ihm die AuSrcde angelernt habe. Auch das hat sich als Lüge herausgcstellt. So hat ein lügenhafter Junge so und so viel Leute dapirt. Die Vernünftigen haben freilich an daS Märchen nicht geglaubt, aber die Dummen?" — Ein anderer Fall ist der von Be re nt, den wir einerzeit schon mitgetheilt haben und der nun vor der Strafkammer in. Danzig zum Abschluß gelangt ist. Der Sachverhalt sei hier kurz wierergegeben: Am Morgen deS 5. April schickte die Arbeiterfrau Herrmc nn in Bercnt ihr Töchterchen fort, um eine kleine Ziege zu vertäu en. DaS Mädchen bot der jüdischen Schlächterfrau Werner das T »ier zum Kauf an. Auf die Ablehnung der Frau Werner entfernte s ch die kleine Herrmann in Begleitung des Söhnchens der Frau Werner. Unterdessenhatte Frau Herrmann ihre Tochter vermißt und stellte Frau Werner, die sie bald darauf traf, energisch zur Rede. <5ie schrie: „Sie haben mein Kind eingesperrt, die Juden brauchen Blut, die Juden haben mein Kind zu Ostern geschlachtet." Es sammlte sich bald eine bedeutende Menschenmenge, welche Partei für Frau Herrmann ergriff. Eine