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Freies Blatt · 1894-08-05 · 122 (5.8.1894) · p. [Seite]

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Journal
Freies Blatt
Volume
III (1894)
Issue
122 (5.8.1894)
Date
1894-08-05
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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nt. 122. Freier Blatt. Seite 7. Veterinär Professor Vogel zuschreibt, wird auSgeführt: Die rituelle Schlachtmethode der Israeliten, bestehend in Durchschneidung der großen Halsgesäßc, ist in neuerer Zeit wieder Gegenstand vielfacher Anfeindung geworden, nachdem sie Jahrhunderte lang, d. h. seit der Codification de« Talmuds, unbehelligt ausgeführt werden konnte. In den meisten Ländern, in denen der Kampf gegen das „Schächten" ausgenommen wurde, ist er ergebnißloS verlaufen, nur in einigen wenigen (wie in Sachsen) ist die TödtungSweise mit einem polizeilichen Verbote belegt worden. Auch in Württemberg wurde die Frage angeregt. ES wird daher nicht überflüssig sein, der Frage etwas näher zu treten und sie vom wisienschastlichen wie staatsrechtlichen Standpunkte aus kurz zu besprechen. Schon in den Fünfzigerjahren hatte sich ein heftiger, schließlich sich fast über alle Culturländer erstreckender Streit über die fernere Zulässigkeit des Schächten« erhoben, und man sah sowohl in der Art der Verblutung, als in den nöthigen Vorbereitungen (Binden der Füße, Niederlcgen des ThicrcS- Fixiren dcS Halses) etwas unnütz Qualvolles, das abzuschaffen sei. An dem Streite bctheiligten sich damals die ersten thierärztlichen Autoritäten sowie bedeutende Physiologen und Acrzte, auch wurden eingehende Untersuchungen vorgcnommen, bis schließlich die große Mehrzahl der Sachverständigen sich zu Gunsten de- Schächten« aussprach. Was heule noch da und dort Anstoß erregt, sind hauptsächlich jene automatischen Bewegungen, welche kurze Zeit nach dem Halsschnitt auftrctcn und den Anschein erregen, als ob sie bei Bewußtsein auSgeführt würden, also als der Ausdruck eines empfindlichen Schmerzes anzuschen seien. In dieser Beurtheilung ist der Hauptirrthum gelegen. Ein rasches Verbluten bei offenstchenden Hauptgefäßen des Halses kann unmöglich von besonderen Schmerzen oder Qualen begleitet sein. Bewußtsein und damit Empfindung müssen nothwendig sehr rasch schwinden, wenn plötzlich große Blutmaffen hcrvorstürzcn, kein Tropfen Blut mehr zuin Gehirn treten und nur solches abflicßen kann. Im Uebrigen gibt es keine Schlachtungsweise, wobei der Tüd eines völlig gesunden ThiereS sofort cintritt; kurze agonische Erscheinungen gehen ausnahmslos vorher. Gegen das Tödlen durch Verblutung wird eigentlich nur eingewcndet, daß die erwähnten, (V*— 1 Minute dauernden) Vorbereitungen etwas Grausames an sich Hütten. Peinlich anzusehen sind sie allerdings, indeß geschehen sic im Interesse dcS betreffenden ThicrcS selbst, indem sic wesentlich den VerblutungSaet beschleunigen, und daß dieser selbst nicht mehr Qualen bereitet, als daS gewöhnliche Todtschlagcn, ist nicht mehr streitig. Betreffs der Raschheit des Todcsciutritts gibt cS unter den üblichen Schlacht Methoden überhanpt keine wesentlichen Unterschiede. Daß das Schächten grausam ist und Thicrquälcrei, wer wollte das leugnen? Grausam, ist cs stets, ein Thier ohne Roth zu tobten, und Thierguälcrei, mag die Art, der Gehirnbolzen (Schlachrmaskc), der Nackendolch oder das Gurgelmcffer zur Anwendung kommen. Der Mensch hat thatsüchlich die Herrschaft über die Thierc und nimiilt sich das Recht, sic zu tobten, aus der brutalen Gewalt. Wohl können die angefcindctcn Vorbereitungen Wegfällen, wenn das Thier vor der Blutentziehung durch einen Kopfschlag belaubt wird. Das königlich sächsische Ministerium bat dieses Verlangen gestellt/ damit aber ein Schächtvcrbol erlassen, denn eine Zertrümmerung des Gehirns schließt das Fleisch als Nahrung für rituell lebende Juden ans. Alle Bemühungen, das Verbot zurückzunehinen, waren vergeblich, die Betroffenen wurden dalzcr gezwungen, entweder sich des Flcisckgcnufscö zu enthalten oder Fleisch aus andere» Ländern zu beschaffen. Einem großen Thcilc des Iüdcnthums sind die Vorschriften des Talmuds über das Schächten heiliges Gesetz und ebenso strenge (Gebote, als ob sic im Pcntatcnch stünden. Wen» der talmudgläubige Jude das Thier schlachtet, hält er sich von Gott dazu autorisirt, aber einzig nur in den Schranke» des streng vor geschriebenen NituS. Soll nun die Staatsgewalt die Juden durch Zwang in eine empfindliche Nothlagc versetzen? Man wird diese Frage verneinen dürfen, wenn kein Staatsintercssc vorlicgt, eine» RcligionS.- gcbrauch abzuschaffen, der nicht das öffentliche Wohl beeinträchtigt, nicht gegen die Humanität verstoßt, dcffen Festhalten sogar von de» - berufensten Technikern befürwortet wird. Es sind gerade die strengen Vorschriften des' rituelle» Schlachten«, welche am meisten Gewähr bieten gegen llnregelmäßigkeiten und unnöthige Quälereien im Schlachthaus, sie lassen deswegen auch keinen Raum mehr zu. weiteren polizeilichen Anordnungen. Da Tödten und Blutvergießen nur zu sehr geeignet ist, eine Verrohung des menschlichen Geistes zu begünstige», darf cs nach jüdische»! Gesetze nur in geschloffeneni Raume und von Solchen avtzgeführt werden, welche die Befähigung hiezu nachgcwiesen haben und sich eines tadellosen Lebenswandels befleißigen. Die zu»l Schächten Autorisirten sind gleichsam Cultusbeamtc, und dadurch erhält der Schlachtact gewifferuraßen den Nimbus einer priestcrlichen Handlung. In verschiedenen Ländern, so neuesten« wieder in den Vereinigten Staaten, ist beantragt worden, das Schächten als einzig polizeilich zulässige Schlachtart zu erklären. Wer schon in gewöhnlichen Schlachthäusern gewesen, weiß, wie häufig eS vorkomuit, daß üiehr als 1—2 Schläge nothwendig werden, bis das Thier betäubt zu Boden stürzt. Absolut sicheren Erfolg bietet nur das Schächten. Ebenso, wie nian letzteres verbietetet, kann auch das Todtschlagcn mit der Axt untersagt werden. Am »leisten wird die englische Regierung mit denr Begehren des SchächtvcrboteS angegangen, und zwar hauptsächlich von Thierschutzvereincn; diese handeln int guten Glauben, gehen aber von unrichtigen physiologischen Voraussetzungen aus; die'Regierung Englands weist alle Bittgesuche grundsätzlich-ab. Daß inan in Sachsen einen Fehlgriff gethan, wurde bald eingesehc». Außer einem crbit tcrten, das Land durchwühlenden Streite, mit welchem auch anti semitische Regungen verquickt waren, hatte das Schüchtverbot vom 21. März 18Ü2 die weitere Folge, daß sich eine große Einfuhr von Schächtsieisch organisirte, che nur ans dcni Grunde jetzt fasi aufgehört hat, weil das Verbot nur mehr flau gehandhabl wird In der Schweiz, deren Regierung übrigens eindringlich vor eineni Verwerfen deS SchüchtenS gewarnt hat, geht es ähnlich, nachdem das söuvcräne Volk den Rath mißachtet hat. Möge unserem Landeein gegen das Schächten gerichteter Kampf erspart bleiben, er -in ein ebenso nnnötlstger, als wohl auch erfolgloser. (Tie ZlldenverfolsiUIlst in Rußland.) Der RcichSrath i» Petersburg hat das Projekt deS Finanzminifters Witte bezüglich der von den jüdischen Ackerbauern, tvclche sich auf staatlichen Grundstücken i» den GonvcrnementS Eherso» und Iekatcrinoslaw nicdcrgelaffc» haben, .zu zahlende» Steuern gutgchcißen. In Folge, des Gesetzes vom 12. Juni 1881! mußten alle Ackerbauer von staatlichen Grundstücken außer den üblichen Steuern, noch eine bcstimmrc Taxe-zahle», die sogenannte. Rückkaufstaxe, durch deren jährliche Leistung die Ackerbauer nach einer gewiffcn Zeit die Besitzer der «Grundstücke, auf denen sie sich niedergelassen, wurden. Dieses Gesetz hatte auch auf die jüdischen Ackerbauer der Ackcrbaucolonien von Ehcrsoü -und Iekatcrinoslaw seine Anwendung gefunden, so daß dieselben gleichfalls'Besitzer der Grund stücke werden konnten, die sic seit Gl'Jahren bebauen D.cr Reichs rath hat nun, indem er die Vorschläge dcS FinanzmimsterS annahm, bcschloffcn,' daß die Juden von dieser Rückkanfszahlung ' „befreit" werden und nur die Pacht zu zahlen haben. Auf diese Weise werden die jüdischen Ackerbauer auch ferner nur Pächter der staatlichen Grund stücke bleiben, ohne jemals Besitzer derselben werde» zu können. — In A st racha n wurden 5>4 jüdische Familien, die dort kein Wohn recht hatten, nach dem „Ansiedlungsiayon-" ausgewicscn. Die Ans gewiesenen, meist arme Leute, .die sich anit dem Detail-Fischhandcl be schüftigtc», sind von ihren begüterten Glaubensgenossen nach Kräfte» unterstützt worden. Einige russische Blätter drücke» die Befürchtung auS, daß ' in Folge dieser -Ausweisungen der Fischhandcl Astrachans leiden werde, da die betriebsamen Juden eine Reihe von Fischarten i» den Handel gebracht haben, die inan früher nicht beachtet batte. — Auch ans alla in der Krim werden die Juden anSgewiefen, da dieser Qrsi iü dessen 'Rahe das Schloß Livadia liegt, der Staats pplizei entzogen und der „Hofpolizei" unterstellt worden,- nach den Bestimmungen des Hofminiskcrinms aber Inden der Aufenthaltsort i» den der Hofpolizei unterstellten Qrtschaskcn untersagt isi. •— Die auf die Juden bezüglichen Bestimmungen des vor .Kur-zem zur Pro inulgirung gelangten neuen Gesetzes über die A n fe n l h a l t ss eh ai n e lauten: „V. Bis zur Revision der in Kraft bestehenden «besetze über dic Juden ist daö (besetz über die Aufenthaltsscheinc aus die Juden unter Beobachtung folgender Regeln anzuwenden: I Die 'bestehenden besonderen Gesctzesbestiminungen bezüglich des ständige» oder zeitweiligen Aufenthaltes der Juden, sowohl in dem Ranon ihrer Seßhaftigkeit, als auch außerhalb desselben, verbleiben in Kraft. 2. In den Auf cnthaltsscheincn der Juden, welche bezüglich der Äbleiltung der Wehr Pflicht hinsichtlich ihrer Familienverhältniffe Vergünstigungen erster Kategorie genießen, wird leine besondere Bemcrkuyg hierüber gemacht, st. In den AufcnthallSscheinen der Juden, sowohl der 'des Lesens und Schreiben« Kundigen, als der Richtkundigen, ist die-Verwertung ihrer Merkmale obligatorisch. 4. Die Anfenthaltsscheine werden den Juden im Rayon ihrer Seßhaftigkeit mit der Bemerkung verabfolgt, daß diese Scheine einzig und allein in dcnjcnigciO Qrtfchaftcn des geirannten Rayonü Giltigkeit haben, in denen den Besitzern der Schcine der zeitweilige oder ständige Aufenthalt gestaltet ist. F>. Die Juden, welche in Gemäßheit des «Gesetzes znm zeitweiligen Aufenthalt außerhalb des Rayons ihrer Seßhaftigkeit berechtigt sind, haben die Pflicht, sowohl nach der Ankunft in der außerhalb dieses stranons ge legcnen Qrtschaft, als auch beijeber Wohnungsvcründerung oder bei Wechsel des Aufenthaltsscheines in diesen Qrtfchaftcn, der Polizei außer ihrem Aufenthaltsscheinc (Artikel 4 der Abthcitungl auch die

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