Freies Blatt
- Journal
- Freies Blatt
- Volume
- III (1894)
- Issue
- 122 (5.8.1894)
- Date
- 1894-08-05
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 6. Frei«, Blatt. Handwerker und Geschäftsleute um KlrilftmgSstücke, Möbel x. und unterschrieb Scheine mit dem Namen seine« PrincipalS, dem er auch 400 Mark unterschlug.. lAllS einer Cerfnrter Schule.) Am Realgymnasium zu Erfurt und jetzt Jugendbildner thätig, die au« chrer antisemitischen Gesinnung kein Hehl machen. Der geistige Begründer und erste Lehrer dieser Anstalt war aber Professor Dr. <2. S. Unger, ein Jude, dessen Verdienste die Stadt Erfurt mit folgendem vom 20. September 1860 datirten Ehrenbürgerdrief belohnt hat: „Sie haben, hochgeehrtester Herr Jubilar, in einem langen Leben voll eifrigen und gesegneten Iorichens Ihren Namen mit Ehren in die Annalen der Wisienschast eingetragen und haben zugleich, ja noch viel mehr, ein vorzügliches Geschick darin bewiesen, den Resultaten de« reinen Denkens durch ihre Verwendung zum Lösen von tiefeingreifenden Fragen des Lebens Durchsichtigkeit des Ausdruckes ebenso wie Reichthum des Inhaltezu geben. Wenn Ihnen darum ganz Deutschland als Gelehrten, unser Vaterland im Besonderen als Lehrer seiner Lehrer, den gerechten Dank nicht vorenthalten kann, wenn Witwen und Waisen in vielen Gauen PreußenS dieIHilfe zur Milderung ihres Loses Ihnen nqchrühmen müssen, in wie viel hökerem Grade hat der nächste Kreis für Ihre ununterbrochen angestrengte Arbeit, unsere Stadt, die Pflicht, Ihnen Achtung und Liebe zu zollen! Wir verehren in Ihnen den letzten Docenten unserer früheren Universität und damit eisten der tüchtigsten Repräsentanten deS Geistes, der in der wissenschaftlichen Bildung die Weide deS Lebens findet — unsere Schulen verdanken Ihnen unmittelbar oder mittelbar einen' großen Auffchchung, ja die eine Ihrem Voranschreiten das Entstehen, viele unserer ^öffentlichen und privaten VerwalkungSinstitute haben sich Ihres durchdächten Rathes oder Ihres wirksamen Eingreifens erfreut, alle Bürger h^ben an Ihrer Treue in der Ersültung der Berufspflichten, an der' llneigennützigkeit Ihres Handelns, an Ihrer liebenswürdigen Bescheijdenheir im Umgänge ein Muster gehabt. Weil wir wissen, daß diel Bürgerschaft von diesem Bewußtsein erfüllt ist, und weil wir es <lS eine unserer schönsten Pflichten erkennen, einem solchen Bewußtsein, Ausdruck zu geben, ernennen wir, Magistrat und Stadtverordnete^ Sie, als den Bürger, derunserer Stadt seil fünfzig Jahren Ehre gebracht und mit Gottes Beistand noch lange bringen wird, an Ihrem heurigen Iubeltage zum Ehrenbürger von Erfurt." l/Das Verbot des Schnlchan Aruch in Baden. Die antisemitische „Badische Landposk" veröffentlichte eine Notiz,\ »ach welcher das großherzogliche Ministerium die Benützung von Lehrbüchern verboten hätte, die Auszüge aus dem Schulchan-Aruch infhielten. Demgegenüber brachte die Kalbamttiche „Karlsruher Leitung"! folgende Berichtigung: „Ter aus der .Badischen Landpost' in verschiedene Blätter übergegangenen Mittheilung von dem Verbote eines israelitischen Lehrbuches liegen folgende Tkaliackien zugrunde: Im vorizen Jahre errichtete ein früher in Hessen rdälig gewesener israelitischer Lehrer in dem Crtc Gailingen eine — nickst comcfftöneüc — Han »elsschnle, . nachdem die nach den Bestimmungen, de« Elementarunterrick tsgesetzeS über Errichtung von Privatlekranstalten erforderlichen Nachweise den Staatsbehörde» gelicf-ri und von diesen als genügend anerkannt worden waren In dem von der großherzoglichen Otenchulbehörde nicht beanständeken Lehrpläne der Anstall lind auch die Gegenstände des israelitisch:» Religioiisunterrichles einzeln aulgefrdrt, darunter .Kizzur Schulchan Arnch: I V. Elaste: Pflichten gegen Eltern, Lehrer, Vörgel'estie, iNeffe, Priester: Verhalten in der Synagoge und im Lehrhaus. III. Elaste: Tie Gebete: Vorschriften über Eeremonialgesetze. II. Eiaffe: Sabbalh, acü und Fasttage . I. E asse: Vorschriften für T> uicvnt.v 'Nachdem von dieser Tkati'ache drrch die landständischen Verdandlaiigen über die demsch-sociale Pelition um /lautliche Prüfung der israelitischen Religionsbücher auch der großhrzogliche O berratb der I'raeltten Kenntniß erhalten hatte, veranlaßte e> die drei theologischen MttaU'der seiner Religionsconserenz, das fragt "M für den ilraeliriichen Rckigionsunterrichl zi:.',!assenen nicht gehört, einer Prüfung'zu unterziehen. Tie vftafteten Gutachten sprachen sich Übereinstimmend dahin j der Kizzur Tckinlckian Aruch als Schstlbuch nicht geeignet | t;: einem solchen u A. die <u,r die Reinheit des ehe-! sich ."znglichen Vorschriften zu beanstanden seien, überdies i'i' ü Stellen, welch« den göhendienerischen Heiden; ddinü!-r ein minder humanes Verhalten zulaffen, als er acuttgen gelauterten Auffassung des Iudenthums Videu'vrechcv: bezeichnet werden müßten. Allerdings dürfe unterstellt werden, daß die betreffenden Abschnitte beim Unterricht nicht durchgenommen und weil das Buch in unvocalisiwem, auch sprachlich schivlerigem .Hebräisch verlaßt ist. ohne Beihilfe deS Lehrers von den Schülern nicht verstanden würden: gleichwohl aper empfehle sich die Nr. 122. che Lehrbuch, welches an den Schulen des ,U-V rev.il: t i Entfernung deS Buches au» der Schule. Bon! dem Ergebniß der vorgenvmmenen Prüfung fetzte der Oberrach dev Vorstand der Handelsschule in Gailingen mit der Aufforderung ii Kenntniß, das beanständete Lchrbuch sofort außer Gebrauch zu setzen, widrigenfalls Mit- . theilung au die staatlichen AnffichtSbehörden zchm Zweck der Ergreifung gesetzlicher Zwangsmaßregeln erfolgen werde. Letztere war jedoch nicht erforderlich, da der Vorstand der Aufforderung bald uachkam. Inzwischen hatte auch das großherzogliche Ministerium der Justiz, deS CultuS und Unterrichtes, wie von dem Vertreter desselben in der zweiten Kammer in Aussicht gestellt worden mar, ein Gutachten über den Kizzur Schulchan-Aruch erhoben, welches ebenfalls dahin geht, daß derselbe als Lehrbuch in Schulen als nicht geeignet zu bezeichnen und daher zu untersagen sei. Hievon setzte daS Ministerium den Oberrath mit der Veranlassung in Kenntniß, durlh die Stadt- und BezirkSrabbiner darüber wachen zu lassen, daß der Kizzur Schulchan- Aruch auch künftighin in den Schulen nicht zebraucht werde. Der Oberrath hat entsprechende Weisung an die Re bbiner zugesagt.“ DaS Geschrei, das die Berliner antisemitische Presse darüber erhebt, ist völlig grundlos. eSie ignorirt geflissentlich, daß die amtliche Untersuchung von 551 jüdischen Religionsbüchern in Prevßen nichts Belastendes gegen die Juden ergab und der Schulchan-Aruh überhaupt nicht als Lehrbuch in Preußen gebraucht wird. Die „Ka:lSruher Zeitung" vervollständigt den eben eiterten Artikel noch dyrch folgenden: ,iTie Ausschließung deS Kizzur Schulchan-Aruch dls Schulbuch ist in manchen Blättern zu thatsächlich unrichtigen Auslassungen benützt worden, denen im Interesse des confessionellin Friedens entgegengetreten werden muß. Ter Kizzur Schulchan-Arnch ist eine von einem kaum bekannten ungarischen Gelehrten verfaßte, in Deutschland wenig verbreitete und jedes autoritativen Ansehens ei tbehrende Compilation aus verschiedenen älteren Religionscodices mit eigenen Zusätzen deS Verfassers, welcher für sein Buch, um dasselbe in weitere Kreise zu empfehlen, von dem mitbenützten Schulchan-Aruch des Josef Caro (1488 bis 1575) den Namen entlehnt hat, ol gleich er vielfach von diesem Werke abweicht. Der durchaus in hebräi cher Sprache verfaßte Kizzur Schulchan-Aruch ist übrigens kein Lehibuch im gewöhnlichen Sinne, sondern etwa einem schwierigen griech schen oder lateinischen Schriftsteller zu vergleichen, aus welchem in der Schule geeignete Capitel durchgenomnien werden. Die in der privaten Handelsschule zu Gailingen lehrplanmäßig behandelten Abschnitt! betressen die Pflichten gegen die Eltern, Lehrer. Vorgesetzte u. s. w.. das Verhalten in Synagoge und Lehrhaus, die Gebete, Ceremo lialgesetze. Fest- und Fastlage sowie die Vorschriften für Trauernde. Nicht docirt wurden die Bestinimungen über die Reinheit des ehelicheis Lebens, welche zwar an sich die strengste Sittlichkeit zu fördern bestimüit und geeignet sind, aber natürlich nicht für Schüler passen. Das Gleiche gilt von den veralteten Bestimmungen über die .Akkum (^ternanbeter), wobei bemerkt wird, daß die nur aus llnkenntniß oder Ilebelwollen zu erklärende Behauptung, es sei dieser Ausdruck a ich auf Christen anwendbar, von sachverständigen und vorurtheilslosen christlichen (belehrten, wie Delitzsch, Strack, Wünsche, längst wiedei legt ist, daß übrigens auch die Akkum nur in rituellen Dingen, aber licht in Bezug auf Schutz des Lebens, des Vermögens, der Ehre u. dgl. anders als die Juden behandelt werden. Die kirchliche Aufsichtsbehörde hat sich jedoch dahin entschieden, daß ein Buch, welches auch nur zum Theil für Schüler nicht geeignete Partien enthält, besser vonj der Schule fernzuhalte» sei. Zudem war sie der Ansicht, daß die von ihr seither genehmigten, beziehungsweise zugelassenen Lehrbüche : völlig ausreiche». Aus diesen Gründen hat sie dein Vorstand der ^erwähnten Handelsschule den ferneren Gebrauch des Kizzur Schulck an-Aruch untersagt. An einer Stiftungsschule in Sulzburg, woselbst der Religionslehrer zum Zwecke erweiterter Unterrichtsertheilung in den Ritualien sich ebenfalls dieses Buches bedient hatte, wurde dassell e schon vor längerer Zeit durch den Stiftungsvorstand selbst wieder be eiligt, so daß die Aufsichtsbehörde damit nicht weiter befaßt war. Daß der eine oder andere Lehrer vorübergehend sich in der Wahl der l'ehrmittel vergreift, kommt auch sonst vor und kann auch bei sorgfältiger Ileberwachung nicht absolut verhindert werden." DaS Facil ist: Die drei jüdischen Mitglieder des israelitischen OberratheS haben ein selten gebrauchtes und kaum geschätztes Lehrbuch beanständet, weil 1.,die an sich sittlichen Vorschriften über die Ehe nicht für Schüler passen und weil 2. die Stellen über das Benehmen der Juden Ste, nenanbetern gegenüber nicht der geläuterten Auffassung des JudenthumS entsprechen. Diese Stellen richten sich nicht gegen die Christen petentem Urtheil gegen Sternenanbeter und finde, Wendung, wenn eS sich um rituelle Dinge handelt (Zur Schächtfrage.) In einem vom „Schwäbsschen Merkur" gebrachten Artikel, den die „Jüdische Presse" dem riihmlichst bekannten sondern nach cou,^ nur dann An-