Freies Blatt
- Journal
- Freies Blatt
- Volume
- III (1894)
- Issue
- 96 (4.2.1894)
- Date
- 1894-02-04
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/4886575-5439163-5441491--1081-4887561- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Freie» Blatt. Seite 3 Nr. % Verwünschung des widrigen Zufalls auf der andercn Seite, eine ge wisse Ähnlichkeit mit dem Hergang eines Raubanfallcs. Dennoch hätte die gedachte Charakterisirung nach unserem modernen Begriff vom Raube als gswaltthätiger Entwendung etwas Uebcrtricbencs. Denn daS Zwingende ist ja hier nur die Spielregel, der sich beide Partner gleichermaßen unterworfen haben, und nicht persönliche Gcwaltthätigkcit. Allein im jüdischen Gesetz wird .Raub" auch in einem weiteren Sinne verstanden und begreift dann außer dem gewaltthätigcn, dem Raub im engeren Sinne, jede offene Bcrmögensschädigung in sich,, im Gegensatz zum heimlichen Diebstahl. Unter diesen weiteren Begriff des Raubes stellt der Schulchan Arnch das Glücksspiel, wobei zwischen Gewinner und Bcrlicrcr nicht weiter unterschieden wird. Genau ge nommen begeht freilich eine Brrmögensschädigung nur der Gewinner; aber auch der Berliercr macht sich wenigstens eines Versuches »ach derselben Richtung hin schuldig: spielt ja doch Niemand jin der Absicht, zu verlieren. Natürlich wird die Strafe des eigentlichen gewaltthätigcn Räubers auf den Hasardeur nicht ausgedehnt. Die ganze Gleichstellung dcS GlückspiclS mit den räuberischen Dclicten hat cbqh mehr eine moralische als praktisch rechtliche Bedeutung. ES kann füglich eine Doctorfragc genannt werden, wenn im qn. 8 3 verhandelt wird, ob auch das Glücksspiel zwischen Juden und 'Nichtjuden alö Raub zu betrachten sei. Tie herrschende Ansicht bejaht diese Frage. Ein ZwcifclSgrund aber war, wie der Commentar Mcirat Enajim zur Stelle erläutert, der Umstand, daß der Richtjudc de» Spiclgcwinn keineswegs für Raub halte. Bei dieser Ungleichheit der RechtSauffastung mochte es unbillig erscheinen, daß nur der jüdische Partner den Makel des Raubes ans sich nehmen sollte. Und so ging dann eine mildere Meinung dahin, daS Glücksspiel mit einem Nicht judcn von der Eharaktcrisirnng als Raub auSzunchmcn, ohne deshalb den Standpunkt der grundsätzliche» Mißbilligung des Hasard auch nur für diesen Fall zu verlassen. Doch hören wir den quellenmäßigen Bericht über diese Meinung: „Mancher meint, das Knbiaspicl mit einem Nichtjndcn sei zwar nicht als Raub anzuschcn, a!-cr cS wider streite dem Verbot der Beschäftigung mit unnützen Dingen; denn cS gezieme dem Menschen nur sich mit Dingen zu befassen, welche die Weisheit, die Wistenschaft oder sonst die Cultur fördern" (Choschcn Hamischpat das. 8 3, conform der angcf. Gcmarastclle). Hier tritt der innerliche Grund der allgemeinen Mißbilligung des Glnckspicls zu Tage: cs ist die Abneigung gegen jede Imt Zerstreuung, gegen Alles, waS den Menschen von seiner eigentliche» Aufgabe, von der Eonccntratio» dcS Geistes, ablcnkt. Ans ihrem Zusammenhang gerisien, könnten die Sätze: „Das Kubiaspicl ist alö Rauh verboten" — ,.Tas Knbiaspicl mit einem Nichtjuden ist nicht alö Raub anzuschcn", de» Verdacht erwecken, als wende der Talmud in der Bcurtheilung der Handlungsweise eines Judcn zweierlei Maß an, je nachdem dieselbe gegen einen Juden oder gegen einen Nichtjuden gerichtet sei. Dem ist nicht so. Für wirklichen Raub und sonstige Miffethatcn, die auch bei' anderen Völkern als verboten erscheinen, kennt der Talmud nur einerlei Maß, mag ein Jude oder Nichtjude der Verletzte sein. Ein Beispiel bietet Choschcn Hamischpat 231, im Bckr- Hagola (Ouellcnangabc zum Schulchan Arnch) zu 1, Nr. 2. Hier wird nach dem Midrasch (Tchriftauslcgung) erzählt: Jemand verkaufte einem Heiden Datteln und maß falsch. Für den Erlös kaufte er Oel. Da zersprang der Krug, und das Oel rann heraus. Darauf rief Rabba: Gcbencdcit sei Gott, vor dem kein Ansehen der Person gilt. Sagt doch die Schrift: Drc sollst deinen Nächsten nicht bedrücken und nicht berauben; also ist auch die Beraubung eines, Nichtjuden verboten. Dieser Grundsatz kehrt in beiden Talniuden, dem babylonischen und dem jcrusalcmischcn, . und in der nachtalmudische» jüdischen Literatur bald wörtlich, bald sinngemäß, bald gesteigert wieder. Gesteigert z. B. in dem Wort der — die Mischna ergänzenden — Toßcfta, Tractüt Baba Kama 10, lö: Raub an einem Nichtjuden wiegt schwerer, . als der an einem Juden, und zwar wegen der < Entheiligung des Gottcsnamcns; d. h. wegen der Gefahr, daß aus der Unheiligkeit eines Jude» ans die Unhciligkcit des jüdischen GottcSbegriffS geschloffen werden könnte. Nach diesen Ansführnngcn richtet sich von selbst die Ucbcrsctznng, welche das leider weit, verbreitete antisemitische Flugblatt „Talmud Auszug" snd Nr. 42 der oben im Zusammenhang gegebenen Stelle angcdcihcn läßt: „Es ist verboten, mit einem Juden Kubja zu spielen, d. h. im Karten- oder Würfel- oder in andercn Taschenspielcn zu betrügen, weil das Alles Raub und den Judcn zu berauben verboten ist^mit einem Akum (Nichtjuden) aber darf man Kubja spielen." Darauf sei noch besonders hingewiescn, wie hier für den wahren Sinn des Wortes Kubia: Würfel- und sonstiges Glücksspiel, der Begriff des betrügerischen Spiels hineinescamotirt wird. Uunöthiz zu sagen, daß im Talmud und Schulchan Arnch alles Betrügerische, also auch das Falschspicl verpönt ist. S. Talmud Traetal Chullin-lt4n, Schulchan Aruch Choschcn Hamischpat 228, (>. In Verfolg des Hannoverschen ProccffcS haben sich. Stimmen tüchtiger christlicher Männer, wie dcö „alten Edelmanns" i» der „Kren; Zeitung", zur Bcurtheilung des Glücksspiel vernehmen lassen; cS schien nicht ohne Jiiteressc, auch den „Talmud Inden" über dicjs Frage zu hören: man wird seine Ansicht vielleicht dem modernen Menschen gegenüber siir etwas streng, aber man muß sie für ehrenwerth halten. (Aus dem niederösterrtichischeil Landtage.) Am 30. Jänner verübten die Antisemiten nn nicdcröstcrrcichischcn Landtage 'wieder einmal rhetorische Jüdenkrawallc. Anlaß bot ihnen eine vcrmuthlich bestellte Petition mehrerer bäuerlicher Casinos um Aufhebung deS Internationalen Saatenmarstcs in Wien. Schneider, Schricher, Lueger, Greg orig und Andere zeigten, daß sic vom Geschäfts¬ und Verkchrslcbcn grundfalsche Vorstellungen haben oder sic wenigstens zur Schau tragen; dabei ergingen sie sich in den wnthcndstcn Hetzereien. Unbekümmert um seine Stellung, undankbar gegen die O.uellc seiner behaglichen Existenz, sprach Hochwürden Schcicher in so hämischer Weise von der .„Station Jerysalcm", bei der Alles anSsteigen müsse, daß Meister Dühring, wenn er auf der Galerie anwesend gewesen wäre, seine Freude daran gehabt hätte. Lueger gab dem Verlangen nach Beraubung-der Juden ganz ungcnirt Ausdruck; er machte cs der Regierung zum Vorwurf, daß sic das System dcS „BenschclhcrauSnchmcnö" und „HinanSschmcißens" gegenüber den „Fremden" nicht zur Anwendung bringe. Grcgorig äußerte ebenfalls Gelüste nach jüdischer Habe und produeirtc sich mit der schamlosen Behauptung, daß der Saatenmarkt höchstens Tingeltangels und Händlern mit Gummipräparaten eine» größeren Absatz verschaffe. Gegen die ebenso thörichtcn als würdelosen antisemitischen Erpcctoxationen ergriffen die Abgeordneten Profcffor Dr. Such, G'crharduö, v. Lin d hei ui :c. daS Wort. 3» klarer Weise lcgtczc sic die Borthcilc dar, welche der Saatenmarkt für die Gctreideproductiön und für die Stadt Wien im Gefolge habe, und betonten, daß dessen Aufhebung nur die Verlegung nach Berlin oder Budapest bedeuten würde, in Nicdcröstcrreichaber lediglich den von den Antisemiten sonst so verfolgten Zwischenhändlern zugute käme. Im Sinne dieser Ausführungen faßte denn auch der Landtag keinen die Petition befürwortenden Beschluß, sonder» dieselbewurde einfach au die Regierung abgetreten. Die antisemitische Hetze verschlang wieder eine Tag- und eine Abendsitzung, und die Landtagsscssion wird vorübcrgchen, ohne daß so manche wichtige, einer Erledigung bedürftige Angelegenheit auch nur in Bcrathung gezogen würde. Der Anlisemitisnius kouunt in jeder Beziehung dem Lande theucr zu stehen. — (Gegen die parlamentarischen llnrnhcstifter.) Wir erhalten von einem Parlamentarier folgende Zuschrift: I» der letzten Nummcr Ihres Blattes las ich aus einer Notiz -den nicht nndcntlichcn Vorwurf heraus, daß die.schmachwürdigcn Scandale, welche unsere Anti semiten in den öffentlichen VertrctungSkörpern anfführcn, und dcr TerroriSmuS, der so auf die Bevölkerung auSgcübt wird, zum nicht geringen Thcil durch die Connivcnz der Präsidenten dieser Körperschaften verschuldet sei. Ich'kann dem nicht beistimmen und versichere Sie, daß unsere Herren Präsidenten zur Hintanhaltnng solcher Auftritte Alles thnn, was in ihrer Macht sticht. Aber das ist eben zuwenig. Tie strengste Ccnsur im Landtage und im ReichSrathc ist dcr OrdnungSrnf, Etwas, waS Männer von regem Ehrgefühl zwar stets in die gehörige Bahn znrücklcnkt, wenn sie dieselbe einmal ausnahmsweise vcrlaffcn, Leuten & In Schneider, Grcgorig o tutti >,»n»ti aber eher erwünscht ist, weil sie sich damit vor ihren Wählern berühmcn, Ter Grund, warum in den parlamentarischen Körperschaften anderer Länder solche wüste Katzbalgereien, wie sic bei uns bereits eine gewöhnliche Sache sind, nicht so leicht Vorkommen,' liegt in der strengen Ccnsurgewalt, mit ivrlchcr die Präsidenten ausgerüstet sind. DaS haben wir erst dieser Tage an einem Beispiele gesehen. In einer der letzten Sitzungen der französischen Dcpulirtcnkammer kam cs anläßlich einer Interpellation über die jüngsten Anarchistenvcrhaftungcn zu einer er regten Scene, die sich besonders gegen die Socialistcn kehrte, und in welche einer derselben, Thivriet, hineinricf: Vivo In coinmniK1.! Präsident Dupuy crtheilte dem Krakeylcr den Ordnungsruf mit Einschreibung ins Protokoll, worauf Thivrier auf die Tribüne stürmte und seinen Ruf: Vivo Irr c-ommune! wiederholte. Der Präsident beantragte hierauf, über Thivrier die Ccnsur zu verhängt», welche anch vom Haust mit erdrückender Mehrheit bewilligt wurde. Dupuy erklärte sonach Thivrier für fünfzehn Sitzungen ausgeschlossen. Als sich der Ccnsurirte weigerte, das über ihn gefüllte Urtheil zu rcspccliren