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Freies Blatt · 1894-02-04 · 96 (4.2.1894) · p. [Seite]

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Journal
Freies Blatt
Volume
III (1894)
Issue
96 (4.2.1894)
Date
1894-02-04
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Freie, und ihrer Abstammung. Sic trachten dieselben durch gewaltsauu Aufreizung selbst an ihrem Leben zu schädigen, sic wollen Haß und Feindschaft zwischen Bürger und Bürger erzeugen und gefährden hiedurch in bedenklicher Weise den Frieden des Staates, und indem sie ferner zum Abbruch des geschäftlichen Berkchrs mit den jüdischen Mitbürgern auffordern, bcdrohcn'',sie nicht nur diese in ihrem Erwerb und ihrer - witthschaftlichcn Existenz, sondern bereiten zugleich im Allgemeinen der gewerblichen Arbeit, dem Handel und Verkehr, der Bauthätigkeit, dem Fremdenverkehr und 'vielen anderen Zweigen des öffentlichen Lebens künstliche Hemmnisse, Die österreichischen Staatsbürger jüdischer Confessio» haben glicht bloß schon auS gebieterischen Rücksichten der Humanität und vermöge der ilmen durch die Perfasiung verbürgten Gleichberechtigung, sondern auch deswegen, weil sie in der Erfüllung aller staatsbürgerlichen Pflichten allen anderen Bcvölkcrungsclaffcn eS glcichchu» und wie diese warme Vaterlandsliebe, treue Anhänglichkeit an Kaiser und Reich und größte Dpfcrwilligkcit für das öffentliche Wohl bewiesen haben und noch immer beweisen — einen begründeten Anspruch ans staatlichen Schul? gegen die bczcichnctcn feindlichen Bestrebungen, Und die hohe Regierung als Hüterin des Rechtes und des öffentliche» Wohles betrachtet cs — von dieser Ueberzeugung sind wir durchdrungen — sicherlich als ihre Aufgabe, unbescholtene, dem Staate und der Dnnasric lreucrgebene Staatsbürger dagegen zu schützen, daß sie in^ibren heiligsten Empfindungen verletzt und in ihrer wirthschastlichcn Lcislnngsfähigkcit für den Staat gemindert werden,; Der Verein zur Abwehr dcS Antisemitismus ist deshalb von dem zuversichtlichen Vertrauen erfüllt, daß die hohe Regierung Mf das .entschiedenste diejenigen Elemente in die gesetzlichen Schranken zurückweisen werde, welche den zwischen den christlichen und den jüdischen Staatsbürgern bestehenden Frieden zu stören suchen und insbesondere, daß strafbare Aufreizungen zu Feindseligkeiten gegen Volksstämme, Rcligionsge'cllsck,asten und einzelne Clanen der bürgerlichen Gesellschaft sowie Beleidigungen von 'im Staate anerkannten Kirchen und RcligionSheiioneiisckaftcn auch dann als solche angesehen und geahndet werden, wen» sie gegen die jüdische Religionsgcsclli'chaft und die Mitbürger jütischez- Eonfession gerichtet sind. Der Verein sieht sich' umsomehr veranlaßt, dies Vertrauen aus zm'precheii, weil die ans Erregung von Feindseligkeiten gegen unsere jüdischen Mitbürger gerichteten Bestrebungen, obgleich sic nur mit Verletzung der bestehenden Gesetze sich geltend machen können, einen Umfang erreicht haben, der sic als eine der bedenklichsten, dem Frieden und der allgemeinen Wohlfahrt abträglichsten und auch zur Herbeiführung anderer socialer Gefahren geeigneten Erscheinungen kennzeichnet Ans Gründen der Humanität, , der Gerechtigkeit und des Patriotismus prorcstirl der Verein gegen diese ebenso schädlichen wie betrübenden Agitationen, welche an Stelle der Gleichberechtigung die Aechtnng einer ganzen Elaste nützlicher Staatsbürger, anstatt friedlichen Zusammenwirkens aller Bevölkerungsschichtcn Mißtrauen, Haß und /feindseligkeit zwischen denselben hcrbeizusührcn sucht, und indem der Verein, so viel an ihm ist, solchen Bestrebungen sich widerscpt, weiß er sich in Uebereinftimmung. mit dem crhabencir.Gedanken, der iir dem Walilspruche unseres allergnädigsten Kaisers nicdergelegt ist: „Mit reaeinien Kräften " Die Resolution wurde unter lebhaftem, anhaltendem Beifall '.-ernemmcn und nach eingehender, mehrstündiger Debatte von Cf Versammlung einstimmig' genehmigt, worauf der Be« ichluß gefaßt wurde, daß -dieselbe von dem gesammten Präsidium d s Vereines Seiner Durchlaucht dem Herrn Ministerpräsidenten 's wie Ihre» Ereellenze» den Herren' Ministern deS 'Inneren, der Justiz und des Cultus und Unterrichtes überreicht werde. ' Diesem Beschlüsse gemäß überreichten - die Herren: Baron S u l t n e r, v^ M i n g a z z i, Graf HoyoS, Baron Leitenberger und Hofraih Dr. Rothnagel die Resolution am .'H Jänoer Tr. Durchlaucht dem Fürsten Windischgrätz sowie Blatt. Nr, SU. Ihren Excellenzen: Marquis Bacq »ehem, Ritter v. Madeyski und Grafen S ch ö n b o r n. Der Herr Ministerpräsident empfing die Deputation in entgegenkommendster Weise und gab über die Resolution folgende Erklärung ab: Tie Regierung hält sich llar vor Augen, daß jeder gesetzlich anerkannte» Kirche und Religionsgesellschaft ohne Unterschied das volle Ausmaß der staatsgrundgcsetzlich ihr gewährleisteten Rechte gebührt, daß somit auch die berufenen staatlichen Organe die Pflicht haben, allen solchen Kirchen und Religionsgesellschaften — daher auch der mosaischen, deren Mitglieder Ihr Verein geschützt wißen will — erforderlichen Falles den gesetzlichen Schutz angcdcihcn zu lasten. Auch von den übrigen Herren Ministern wurde die Deputation auf das Liebenswürdigste und Wohlwollendste empfangen. Dieselben betonten übereinstimmend, die Regierung sei sich ihrer Pflichten gegenüber allen Staatsangehörigen bewußt und werde ans strenge Wahrung der Gesetze achte». Sämmtliche Herren Minister e r t h e i l t e n die Zusicherung, die Resolution e i»c m e i ngehcnden Studium zu unterziehen. ' Der Talmud über Glücksspiel. .Die Münchener „Allgemeine Zeitung" veröffentlichte vor Kurzem eine» aus der Feder des Dr. Philipp Kroner stammenden Artikel über die Stellung des Talmuds zum Glücksspiel, den wir seines actuellön Interesses wegen nachstehend vollinhaltlich wiedergeben: Strenge und mildere Auffastungen vom Glücksspiel gehen im Talmud und besten Gefolgsbüchern nebeneinander her. In der Mischna, der Grundschrift des Talmuds, Tractat Sanhedrin s, 3 heißt cs: Unfähig zum Richteramt und zur Zcugenschaft sind Kubiaspicler, Wucherer u, s. w. Rabbi Juda erklärt, Kubiaspicler seien nur da»» dazu unfähig, wenn sie keinen anderen Erwerb haben als daS Spiel fähig, wenn sic einen anderen Erwerb haben. Knbia, griechisch kybos. lateinisch cubiis — Würfel, bezeichnet auch jedes andere Werkzeug zum Glücksspiel,, ähnlich wie das französische Wort „linsard". seinem arabischen Ursprung nach (kür. mit Artikel assär) gleichfalls den Würfel bedeutend, in weiterem Sinne gebraucht wird, Kubiaspicler heißt also Glücksspiclcr überhaupt, , Wer im Kreise der Volksgcnoffen als gewerbsmäßiger Spieler galt„ erschien in seinem sittlichen Werth und in seiner bürgerlichen Ehre so gemindert, daß er nicht als öffentliche Auskunftspcrson bei Gericht auftrctcn oder gar selbst als Richter wirken durfte. Wer so oft Vermögen aufs Spiel setzte, dessen Gewiffcnhaftigkeit erschien fraglich: wer so oft wagte, galt für unfähig, zu wägen, sei cS die eigene Aussage, daß sie streng der Wahrheit entspreche, sei es den Streit zweier Parteien, so daß er nach Gerechtigkeit und Billigkeit entschieden werde, (Vergl. die Gcuiara, die Erörterung der Mischna, Seite 241» und die Commentare zu beiden,) Im Sinn -und Geist der Mischna und der Gcmara stellt auch der Schulchan Aruch, ein Taftnud-Compcndium, in dem Thcilc Chosche» Hamischpat (Brustschild des Rechtes), Cap. 370, ts 3°. den Satz auf, das Kudiaspiel disqualisicire zum Zeugen und zum Richter nur dann, wenn es gewerbsmäßig betrieben werde. Es wird also die vom Talmud und Schulchan Aruch statuirte Straffolge theilweiser Infamie an das Erforderniß der Gewcrbsmäßigkeit geknüpft. Dies entspricht bereits dem Standpunkte der modernen Strafgesetzbücher, insofern diese ebenfalls nur das gewerbsmäßige Glücksspiel unter Strafe stellen. DaS allgemeine Verbot des Hasard ohne Strafandrohung ist wie im Talmud auch im Choschen Hamischpat, Cap. 370, § 2, enthalten, wo gelehrt wird, daß Kubiaspiel überhaupt — ob gewohnheitsmäßig oder vereinzelt, ob gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig betrieben — als Raub verboten sei. Tie sich zum Glücksspiel hinsetzten, sollten fast angesehen werden wie Räuber („Meeu gaslanin lien — quasi Räuber sind sie" heißt es im Raschi-Commcntar zu unserer Mischnastelle). Und in der That liegt dieser Kennzeichnung deS Glücksspiels als Raub für manche Fälle eine treffend? psychologische Beobachtung zugrunde. Haben doch, besonders bei unverhältnißmäßig hohem Spiel, die seelischen Vorgänge, die sich da unter der Maske des Gleichmuths, wie sic die Lebensart vorschreibt, abspiclcn: das frohlockende Einheimsen der Beute auf der einen, das innerliche Knirschen und die

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