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Freies Blatt · 1894-01-07 · 92 (7.1.1894) · p. [Seite]

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Journal
Freies Blatt
Volume
III (1894)
Issue
92 (7.1.1894)
Date
1894-01-07
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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Sett* 4. Frei«» Blatt. Nr. 92. machte. Ta» Krakauer Blatt »Die Gerechtigkeit" fertigt diesen Schwärmer in eincm scharfen Artikel ab, in welchem es heizt: „Wollte die ZionSpartei hier Stimmung machen, damit der bloße ,Zionsgedänke' vom blutarmen Galizien materiell unterstützt werde, so war sie auf falscher Bahn, denn wir in Galizien muffen den Hunger unserer Mitbrüder stillen und haben keine Mittel, um solche für utopistische Schwärmereien einiger unerfahrener jünger Leute zu verschwenden. Ta e» die Wiener Zionisten so. weit treiben, daß sie Missionäre nach Galizien schicken, um für ihre Hirngespinnste Propaganda zu machen, sichten mir uyS verpflichtet, gegen die Zionssache aus daS Energischeste Stellung zu nehmen." lAaK der Anlisemilen-Grsellschaft.) Mitgifkjäger zum Zechgenoffen: Ich muß Sie ernstlich zur Rede stellen. Sie haben mir erzählt, der Later de- Mädchens sei tobt, und nun erfahre ich, daß er im Zuchthaus sitzt. — Zcchgenoffe: Run, wenn er schon im Zuchthaus sitzt, dann kann er und können Sic ja „mit einer gewiffen Hoheit auf Juden herabblickcn". Heil Mitgift! Heil Zuchthäusler-Hoheit! (Tie Znlaffung fremdländischer Auswanderer in Preußen.) lieber -eine jüngst ergangene Lerfügung des preußischen Ministers des Innern, betreffend die Zulassung fremdländischer Auswanderer, schreibt die „'Norddeutsche Allgemeine Zeitung": Unannehmlichkeiten, die daraus entstanden, daß Auswanderer, die Heils auS Rußland über Memel, Eydlkuhnen oder Stettin, theils aus Galizien kamen und sich in preußischen Orten ansammeltcn, vielfach nicht niit genügenden Mitteln für diesen unerwarteten Aufenthalt versehen waren, haben den Minister des Innern veranlaßt, die für die Zulassung fremdländischer Auswanderer zum preußischen Staatsgebiete maßgebenden Bestimmungen, wie. sie insbesondere in den Erläffen vom 6. Mai 1802, l 7. Mär; 1403 und 24. Mai l 803 nicdergelcgt sind, erneut in Erinnerung zu bringen/ Russische Auswanderer sollen nach diesen Vorschriften vom Eintritte in das preußische Staatsgebiet unbedingt ausgeschlossen werden, wenn sie nicht einen ordnungsmäßigen Paß. eine Cajütcniahrkarte nach Amerika und so viel Baarmittcl vorweisen können,, daß dadurch ihre Reise bis wach Amerika und ihre Annahme dort unter Berücksichtigung der sogenannten Paupersgcsetze gesichert erscheint- Hiezu ist bei gesunden und nicht gebrechlichen, Personen, wenn sic mehr als zehn Jahre alt sind, etwa die Summe von je 4<K) Mark, bei jüngeren die Summe vou je 100 Mark crsordcrlich. Bon diesem Rachweise des Besitzes ausreichender Baarmittcl sind nur diejenigen russischen Auswanderer befreit, die entweder die Cajülenfadrkarte einer deutschen Rhederei zur Ueberfahrt nach Amerika und vollständige Eisenbahnfahrkartc zur Reise nach dem Einschiffungshafcn vorweisen oder eine Gewährleistung deS deutschen Centralcomites für die russischen Juden dafür Nachweisen können^ daß sie kostenfrei ohne Aufenthalt in Deutschland nach Amerika und, falls sie dort zurückgewiesen werden sollten, in ihre Heimat zurückgcschafft werden. Ter - Besitz der Eajülenfahrkarte einer ausländischen Rhcderei genügt dagegen nicht zum Ersätze des LermögensnachweiseS. Wer mit einer solchen versehen ist, muß unbedingt außerdem nicht nur den Besitz eines Paffes,' sondern auch derjenigen Baarmittcl Nachweisen, die erforderlich sind, um seine Weiterreise bis nach Amerikamnd seine Aufnahme dort nach den Bestimmungen der Paupersgcsetze zu sichern. Für die galizischen Auswanderer, gelten diese Lorschristen mit der Abweichung, daß der Besitz eines Paffes und einer Cajütenfahrkartc als Lorbedingung für den Grcnzübertritl nicht gefordert, wird. Dagegen müffen auch die galizischen Auswanderer, wenn sic ihren Weg durch Preußen nehmen wollen, entweder die nöthigen Baarmittcl oder Schifffahrtskarten einer deutschen Rhcderei zur Ueberfahrt nach Amerika und Eiscnbahnfahrkarten bis *,um Einschiffungshafen oder die ausdrückliche Gewähr für ihre Weiterbeförderung und dauernde Unterstützung durch daS deutsche Eentralcoinit" für die russischen Juden Nachweisen können. iEidrsnoth und israelitische Richter.) Unter der Uebcrschrift „Eidesnoth und israelitische Richter" äußert sich ein protestantischer Geistlicher in der „Kölnischen Zeitung" wie folgt: Tic evangelischen Kreissynoden der Rheinprovinz verhandelten in diesem Jahre über das Proponendum: „Was kann von Seite der Pfarrer und Presbyter zur Hebung der unser LolkSleben bedrückenden Eidesnoth geschehen?" Das Borhandensein einer EidcSnoth wird wohl Niemand leugnen, denn wenn auch die Statistik der letzten zehn Jahre eine kleine Abnahme der Bestrafungen des Meineides nachweist, so ist doch von hervorrag »den Justizbeamtcn die Thatsache festgestellt worden, daß „das Bewußtsein von -der Heiligkeit de« Eides und die Achtung vor dem Eid« in ichrcckcnerregender Weise schwindet". Am Schluffe des Elberfeldcr Gcheimbund-ProeeffeS sagte der Lorsitzcndc: „Ich halte mich verpflichtet, die Uederzeugung auszusprechen, daß in dieser Lerhandlungeine Reihe von Meineiden geschworen ist mit-so kaltem Blute, mit io kalter Ucbcrlcgung. wie mir in meiner langjährigen Praxis als Richter bis jetzt noch nicht vorgckommcn ist. Es hat mich körperlich und innerlich angegriffen, drei Tage an diesem Abgrund der Corruption, der Mißachtung alles Höheren und Göttlichen mich unter den formellen Bestimmungen des StrafproceffeS bewegen zu müffen." Es ist gewiß an der Zeit, daß die Männer, welche berufen ' sind, für den-Sieg der Wahrheit zu wirken, Mittel und Wege suchen, den Wahrheitssinn zu beleben und die Gewiffen zu schärfen. Daß die evangelische Kirche hier Mitarbeiten darf, ja, Mitarbeiten muß, wird Niemand bestreiten. Die Mittel und Wege zur Hebung der unser Lolk bedrückenden Eidesnoth können aber nur durch die richtige Erkenntniß ihrer Ursachen gefunden werden. Bei der Frage nach den Ursachen und Mitteln muß man sich hüten, da zu suchen, wo nichts zu finden ist. DaS ist nicht überall geschehen. Tie schlesische Provincialsynode, die über das oben erwähnte Proponendum verhandelte, hat gefordert, „daß ein Christ nur von eincm christlichen Richter vereidigt werde". Diese Forderung ist in jeder Beziehung unberechtigt. Es liegt in ihr zunächst eine Herabwürdigung des israelitischen Richters. Tie juristische Laufbahn ist dem Israeliten offen, er ist staatlich zur Bekleidung eiueS RichteramteS für qualificirt erachtet. Confessionelle Rücksichten nimmt der Staat bei Besetzung von Richterstellen nicht. Er kann demnach auch einem Richter aus confessionrllcn Gründen ein wesentliches Recht seines Amtes nicht nehmen. Wollte man dem israelischen Richter daS Recht aberkennen, einen Christen zu vereidigen, so würde man ihn in seiner amtlichen Stellung erniedrigen. Ist der israelitische Richter nicht qualificirt zu allen richterlichen Functionen, so ist er überhaupt nicht tauglich für ein Richteramt. Die Forderung der betreffenden Synode ist der erste Schritt zur Ablehnung des israelitischen Richters überhaupt. Sie betritt den für evangelische Christen doch recht wenig gangbare» Boden deS Antisemitismus. Aus jener Forderung läßt sich eine Reihe von Conscquenzen ziehen. Ter Israelit kann mit gleichem Recht von einem israelitischen, der Katholik von einem katholischen, der Evangelische von einem evangelischen Richter vereidigt zu werden verlangen. Ter überzeugte Christ lehnt den'atheistischen, der Atheist den christlichen Richter ab u. s. w. Dadurch werden Zustände herbeigcführt, die eine geordnete Rechtspflege ganz in Frage stellten. Rach der Aufsaffung der betreffenden Synode soll die Lcrcidigung eines Christen durch einen christlichen Richter ein Mittel zur Hebung der Eidesnoth sein. Dercki der logische Zusammenhang ist doch der, daß bei Lereidigung durch einen israelitischen Richter die Feierlichkeit der Eidesleistung beeinträchtigt, die Gefahr leichtsinnigen oder falschen Schwörens vergrößert werde. Diese Aufsaffung ist vom evangelischen Standpunkt principicll abzuweiscn. Es ist nicht der Richter, der den Eid fordert, sondern das Gesetz, die Obrigkeit. Der Richter, der den Eid abnimmt, handelt lediglich als Organ der Obrigkeit^ lediglich in seiner amtlichen Stellung, seine Confession kommt dabei nicht in Betracht. .Der Richter ist eben nicht „der Repräsentant deS Glaubens an die Hilfe und Gnade GoltcS in Christo". Soll er das sei», dann' muß der evangelische Christ auch jeden atheistischen, ja, auch jeden katholischen Richter ablehncn. Der evangelische Christ bedarf eines, solchen Repräsentanten überhaupt nicht. Es kann ihm bei der Eidesleistung ganz glcichgiltig sein, wer die Person ist, die ihm den Eid abnimmt. Er wird ohne Rücksicht auf die Confession des Richters von der heiligen Handlung im tiefsten Herzen ergriffen werden und sich feinem Gott gegenüber verpflichtet halten, die lautere Wahrheit zu sagen. Der bloße Ramcnschrist -wird in' der Eidesformel eben nur eine Formel sehen, die nachzusprechen ihn die Obrigkeit zwingt. Er wird schon deshalb nach der Confession des Richters nicht fragen, sondern die Wahrheit sagen, weil er sich seinem Gewiffen gegenüber dazu verpflichtet fühlt, oder weil er die Strafe des Gesetzes fürchtet. Wenn wir von den Antisemiten absehen, die nicht aus religiösen Gründen, sondern aus Racenhaß den israelitischen Richter ablehnen, so kann doch die vorliegende Frage nur für den überzeugten Christin gewiffe Bedeutung haben. Hier liegt die Gefahr nahe, daß der Christ religiöses Gefühl und frömmelnde Prüderie verwechselt. Ter Anstoß an einem israelitischen Richter im Falle der Eidesleistung würde in das Gebiet jener Prüderie gehören und demnach der Berechtigung entbehren. Nicht die Confession des Richters — wobei ja auch nicht einzusehen ist, weshalb ein israelitischer Richter die Handlung nicht ebenso würdig und feierlich vollziehen sollte wie ein anderer — wird die Eidesleistung würdiger und wirksamer machen, sondern die Belebung und Stärkung de» Wahrheitssinnes in unserem Volke. (Ein Seitenstück;um Lantcner Knabenmord.) Aus Crefeld schreibt man der „Frankfurter Zeitung": Rur wenig fehlte, und die berüchtigten „Xantcncr Tage" hätten am 20. Decembcr in Kempen a. Rh. ihre Auferstehung gefeiert. Ter jüdische Metzger L a m b e r tz erwartete einen Jungen aus Neukerk, der eine größere Ouantität bestellten Fleisches bei ihm abholcn sollte.^Lambcrtz traf auf

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