Freies Blatt
- Journal
- Freies Blatt
- Volume
- II (1893)
- Issue
- 58 (14.5.1893)
- Date
- 1893-05-14
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 58. Seite 2. die Ermordung des Kindes Simon von Trient durch die Inden geführt zn haben vermeint, wie ein Schatten weichen müssen. Ta anzunehmen ist, daß der hochwürdige Tr. Teckert kaum Päpste, Kaiser und Könige unter jene „hohe Kreise" zu subsuniiniren geneigt lein wird, in denen es zu allen Zeiten Philosemiten gab, „die jüdischer Bestechung zugäitglich waren", so möge er erfahren, was jene überhaupt von der gegen Juden crhdbenen Blutbeschuldigung hielten. ES sollen nur die Stimmen einzclner derselben hier hervorgehoben werden. Es dürste nicht überflüssig sein, daß dies durch eine Zurückweisung ciugcleitet wird, die der Kirchenvater Tertullian, (Cap. IX,) denen a»gedeihen, läßt, welche, wie gegenwärtig die Juden, damals die Christen des Gebrauches von Menschenblut beschuldigten. Unter Hinweis aus Lev. 17, 1-4: 22, 18", schließt er seine diesbezügliche Apostrophe: „I'orro quäle est, ut qiios sanguinem!>• i-oris hnrrertconliditi^. lmmans inhiari credatis V" „Wie ist daö zu verstehen, daß diejenigen, die, wie ihr wistct, vor Thierblut Abscheu haben,- nach Menschenblut Begierde haben?" - Als Anfangs deS XIII. Jahrhunderts, offenbar in Nachahmung des im Orient gebrauchten Mittels, sich ans diese Weise den Belästigungen der Gläubiger zu cntsichen, die Anklage des Blutgebrauches gegen die Inden sich richtete, crfloß am 3. Mai 1235 eine Ep. Gregor IX., in welcher dieser die Inden dieses und anderer angcschuldigter Verbrechen unschuldig erklärt und darüber klagt, daß solche Anklage von dein Geize ihicr Kläger, die nach jüdischem Gute trachten und zur Bescheinigung chrcr Begierde, nach Neichthuni mißbrauchen, - herrühre.') Tcutlicher spricht sich Papst Jnnoeenz IV. in seiner Bulle Archiol'is opis et episeopis per Alemaniam constitutis vom Jahre 1248 folgendermaßen aus: .l)nod nonnulli tarn ecdesiastici quam »ciliares principes ac alii nobiles vt potentes vestrarum civitatlim et dioecesum. ut eornin bona iniuste diripiaht et.usurpeiit. adversus i'psos impia eonsilia eogitantes et lingentes i>ia>iuiies varias et diversas: non eonsiderato prudenter. quod qiia-i ex aivliivio eorum (’hristjanae lidei testinionia prodieuiiit. scriptura divina inter alia mandata legis dicente: >'on oecides. ac proliibente illos in sollenmitate paschali quicquam iiK'i tieinum non coutingere: t'also imponunt eisdem. quod in ipsa sollenmitate se eorde pueri eoinnninicant interfecti, credeiido id ip>am legem praeeiperc. eum sit legi contiarium manifeste: ae eis malitiosc obieiimt. hominis eaihiver moriui. eontigent illml. aliciibi reperiri. Kt per hoc et alia quamplnrima ligmonta säevientes in ipsos. eos super his non accu- ,-atiis. neu i-onfessos. -nee eoiivietus contra privilegia illis ah Apestolica sede dementer iudulta Spoliant contra Deum et i"stitiain omnibus bonis suis." Zu Deutsch: „Taß manche ebenso tirchliche als weltliche dursten und andere Adelige und Mächtige Euerer «Rmcinwesen und Tiöecsen, gegen die Juden' gottlose Pläne e'isinnen und verschiedcntlichc Gelegenheiten erdichten, um die Güter de: selben ungcrcchlerweisc zn rauben und an sich zu reißen. Sie überlegen dabei nicht, daß gleichsam aus dev Juden Archiv die Zeug »is''e des christlichen Glaubens hervorgcgangcu sind, und die göttliche Schritt unter anderen (Geboten sagt: Tu sollst nicht tobten, und ihnen verbietet, bei den Paffasestlichkcilcn irgend etwas Abgestorbenes zu be niliren Fälschlich beschuldigen sic die Inden, daß sic an jenem Feste d.:s Her: eines gelödlelen Kindes unter einander thcilen, indem sic glauben, das Gescv selbst befehle cs so, während dieses offenbar dem Gesetze >.-.-:derspr:cht. In b osha ftcr Wci sc b ü rdet uia n cs den Juden aus. wenn irgendwo zufällig der Leichnam eines todtcn t'.'len scheu gesunden wird, lind indem sic durch diese und andere möglichst zahlreiche Erdichtungen gegen die Juden wiithcn, berauben sic d'.-.-i^ben aller ihrer i^üker wegen eines Verbrechens um dcffcntwillcn sic uichi anaellagt, nicht geständig, nicht überführt sind, entgegen den vom Aoosiolischcn Stuhle gnädig gewährten Privilegien, entgegen O'ott und der Gerechligteir." Tem Beispiele 5'regor IX. und -Junoeen; IV. folgend, nahmen "'regor X, Nrban V die Juden in ihren Bullen in Schutz.", 'Aach Anrükrung der von «Gregor X. und Jnnoeenz IV. erlaffenen Bulle.r beiitkiindek Kaiser Nndolf von .Habsburg: „ Ihidolphus Ie• \ le in.'i enlinii:i! i-r iodane Frenhcik, also Gregorins und Jnno- >e:ius den .luden gcgeven band, dar dal »mit wacr an sy, dal cnnige Kr.sie.I sagen, dat de Juden van cnmc Herpe cund doteu Kyndes loinnien eeren uv eren paschen Dach." ' „Rudolf, Römischer König ' „ [.’• ynuM: A.iuali - ■■et,-.-. Tom. XIII.: „tAuiachteu der leipziger ibeolo;iZben ffaeullät im Jahre 1711“; „Tie Blutbeschnldigmig :e", S.ue 2Y hi „Ibuuiii A müdes e.-ebsiastiei etc.“, pug. 581. traut 83, M. i „Ter Client'', 1841, Ni. 41: „Iteynaldi ete.". Tom. XIII. Blatt. bestätigt solche Freiheit, so Gregor und Jnnoeenz den Juden gegeben haben, daß es nicht wahr sei, was einige Christen sagen, daß die Juden an ihrem Paffahfeste das Herz eines todten Kindes verzehren.'") Markant ist der Gebotsbrief von Freytag vom St. Johannis-Tag 1470, Friedrich III."), der zum Ausgangspunkte das „Fürnehinen" seines Schwagers Carl Markgraf zu Baden an etlichen Juden, deren er etliche gemartert, vom Leben zum Tode gebracht, und ihnen ihr Gut genommen hat, nimmt und u. A. sagt: „Wenn eine solche des benannten Markgrafen Carl fürgcnoinuicne That, als wir eygentlich bericht scyn, nicht aus Grund offenbar geschicht, sondern aus Ursache Bcdencknüß, Argwohn und Schein, als ob sie Christenblut haben müssen, und darauf Miffethat und Uibel begangen haben, darüber dann mehr» dann wie unsere heiligste Väter, die Päbste, durch Hoch crsuchung der Schrifft- und Rechtgelehrten, daß solches Noshdurfft halber, nicht sein muß, Erklärung gcthan haben und solches zu glauben verbaten, bcschchcn ist :c.," so wird ihm ein Pön auferlegt und aufgetragen, die gefangenen Jude» freizugebcn und das' genommene Gut zurückzuerstatten. Stefan König von Polen erließ am 5. Juli 1576 ein Edict, wonach auf Grund Unserer Ueberzcugung und dem Rathe Unserer Senatoren Niemand von nun an den in Unserem Königreiche und iu Unseren Ländern wohnhaften Juden den ungerechten Vorwurf der Entwendung und Ermordung christlicher Kinder oder des Ankaufes des allerheiligsten Sacraments — da sic in beiden Beziehungen unschuldig sind — yt machen, noch sie dieser Thaten wegen zu verleumden, noch vor einem Richter oder irgend einem Amte Anklage zu ' erheben wagen sollte, denn cs hat sich in der That erwiese», daß alle derartigen Vorwürfe der Wahrheit nicht entsprechen und sie weder Blut bryuchtcn noch um das Allcrhciligste Sacramcnt sich bemühten.'*) Am 2. März 1621 1S) kommt König Ferdinand der Katholische wie.Kaiser Friedrich III. gegenüber der Anklage, „daß die .Jüdischheit' zu Ihrer Nothdurft Christenblnt brauchen müffen", auf die Declaration der „hcyl. Vätter und Päpste" zurück, mittelst „welcher das zu glauben verbodten wurde". Es fehlte bei diesen Kundgebungen auch nicht an dem gehörigen Nachdruck. Jnnoccuz IV., welcher den beständigen Klagen über die angeblich von Juden an Christkindern verübten Morde ein Ende machen wollte, hatte weislich verordnet, „daß künftig jeder Christ, welcher eine ähnliche Klage vorbrächtc, ohne sic durch das Zcugniß von drei Christen und ebenso vieler Juden unterstützen zu könuciz, selbst als Mörder bestraft werden solle" (G. B. Tcpping, „Tic Juden im Mittelalter, S. 350). Boleslaw Puis, Herzog von Kalisch, traf 1264 die Verfügung: „Judaeus/ caedis pueri Gbristiani accusatps/ tribus Christianis, et tot idem Judaeis convincatur: alioqui»’ pro usu human! sanguinis non culpetur. Deficienti vero Actori in probatione/ poena talionis irrogetur.“ Zu deutsch: „Ein Jude, der des Mordes an einem Christenkinde angeklägt ist, soll durch drei Christen und eben so viel Juden überwiesen werden: anderenfalls soll er nicht des Gebrauches von Menschenblut schuldig erkannt werden. Kann der Kläger den Wahrheitsbeweis nicht erbringen, so soll ihm die Strafe, die auf das Verbrechen gesetzt ist, dcffcn er den Anderen beschuldigt hatte, zuerkanut werden." Entschiedener geht König Stefan in dein bereits citirtcn Edictc vor. Nachdem er verboten, die Blutbeschuldigung gegen die Juden zu erheben, spricht er die Warnung aus: „Wer immer daher auch dcffcn sich erkühnen sollte, den wollen Wir ohne Rücksicht auf seinen Stand, weil das Ursache großer Verwirrungen jst, strenge bestraft sehen. Wer dennoch die Juden jener Dinge beschuldigen würde, soll als Verleumder bestraft werden, wer aber deshalb vor einem Richter klagbar Auftreten und aus dieser Ursache eine Hauptklage gegen einen Juden Vorbringen würde, der soll mit der poena talionis, das ist am Halse bestraft werden." Das ungarische Rcichsgcsetz vom Jahre 1791, Artikel 38, enthält Folgendes: „Die königliche Statthalterci hat, damit für die Sicherheit dieser der' jüdischen) Nation, welche durch dieses irrige Vorurthcil gestört wird, gesorgt werde, alle» Consitaten aufzutragcn, daß man sich angelegen lassen sein soll, dieses Vorurthcil, als wenn bei dem Gottesdienste der Juden Menschenopfer geopfert würden, auf die schicklichste und den Localumständcn angemessenste Art, allenfalls durch .Bciziehung der Seelsorger, aus den Gemüthcrn des Volkes zu vcr- ,0) Tie Urkunde selbst, welche mit dem großen MajestätSsiegel versehen ist, befindet sich in dem Kölner Staatsarchiv; „Der Orient", 1844, Nr. 4b ' »•) Wagenseil, „Benachrichtigungen", S. 168—172. „I. B.-Bote", 1882, Rr. 44. Wolf, „Ferdinand II. und die Juden", S. 36. Freies