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Der Aufstieg · 1932-12-01 · 12 (12.1932) · p. Seite 310

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Journal
Der Aufstieg
Volume
Band 1 (1930-1932)
Issue
12 (12.1932)
Date
1932-12-01
Page
Seite 310 (sequence 20)
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jede Gemütsbewegung, so liegt kein Radunim vor, — auch wenn die Leistung noch so gross ist. liei allen Hilfeleistungen, die mit grossen körperlichen, geistigen oder seelischen Anstrengungen oder Unannehmlichkeiten verbunden sind, spricht allerdings die Vermutung für seelisches Beteiligtsein des Hellenden In Ausnahmsfällen ist aber auch das Gegenteil möglich. Es ist selbstverständlich, dass bei Spenden zur Linderung von Massenleiden — namentlich wenn es sich in bedeutender räumlicher Entfernung von dem Helfenden abspielt — das seelische Beteiligtsein bei der Hilfeleistung sich nicht auf jeden einzelnen in der unterstützten Menge beziehen kann. Aber es muss dann gegenüber dem ganzen Fall vorhanden sein. Bei eigennützigen Beweggründen macht es einen Unterschied, ob sie schon da wuren, als der Entsclduss zur Hilfeleistung gefasst wurde, oder ob sie erst später hinzutraten. Wenn im letzteren Fall secliches Beteiligtsein anfangs allein vorhanden war und in der Hauptsache noch vorhanden ist, so ist dieses wohl einigermassen entwertet, reicht aber noch hin, um die Hilfe als flacnnnm-Hilfe zu qualifizieren. Im ersteren Falle ist sie es natürlich nicht. Doch kann auch hier eine Wendung eintreten, d.h. nach dem talmudischen Worte mitauvh schelau lischmoh bo lischmoh das seelische Bctciligtsein, später in stärkerem oder schwächeren Masse hinzukommen. _ Verletzung der Würde des Unterstützten, die ja auch einen byiisch vorstellt, müsste, sollte man meinen, nur dort stattfinden können, wo ohne seelische Beteiligung oder bloss aus eigennützigen Beweggründen geholfen wird. Dem seelisch Beteiligten ist eine solche Verletzung im tiefsten Grunde nicht zuzutrauen. Allein iif Wirklichkeit ist zur Verletzung der Würde des Unterstützten nicht gerade ein rohes Gemüt nötig. Bei der erhöhten Empfindlichkeil von auf die Hilfe Anderer Angewiesenen kann dies auch geschehen, wenn der Helfende zerstreut, unerfahren oder ein schlechter Menschenkenner ist. Und darum ist in der Behandlung von Menschen, denen man Hilfe bringt. Bedachtsamkeit, Erfahrung und "Menschenkenntnis nötig. Diese sich nach Möglichkeit anzueignen, ist für den Helfenden sittliche Pflicht. Aus demselben Grunde ist ganz besonders darauf zu achten, dass bei Institutionen, die sich mit Hilfeleistung im grossen beschäftigen, als Vorstände und Beamte nur solche Menschen herangezogen werden, bei denen man sicher sein kann, dass sie inbezug auf Bedachtsamkeit, Erfahrung und Menschenkenntnis nicht versagen.

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